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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS IV ZR 260/04 vom 30. November 2005 in dem Rechtsstreit - 2 -
[X.] hat am 30. November 2005 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 20. Oktober 2004 wird [X.], weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Beschwerde auf-geworfenen Fragen des Verstoßes gegen das Transpa-renzgebot und des treuwidrigen Berufens des Versicherers auf das Fehlen einer fristgerechten ärztlichen Feststellung unfallbedingter Invalidität nach [X.] aus anderen Gründen vor Ablauf der Frist hat der [X.] (Urteile vom 23. Februar 2005 - [X.] - [X.], 639 und vom 30. November 2005 - [X.]/04 - zur [X.] bestimmt). Die Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben (vgl. [X.], Beschluss vom 27. Oktober 2004 - [X.] - [X.]-Report 2005, 325). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. - 3 -
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 144.951,25 •
[X.] [X.]
[X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.12.2002 - 7 O 88/00 - [X.], Entscheidung vom 20.10.2004 - 7 U 9/03 -
Meta
30.11.2005
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2005, Az. IV ZR 260/04 (REWIS RS 2005, 545)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 545
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