Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.10.2023, Az. VIa ZR 647/22

6a. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 7016

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Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] wird die Revision gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des [X.] mit Sitz in [X.] vom 1. April 2022 zugelassen, soweit im Verhältnis zur Beklagten zu 1 zum Nachteil des [X.] entschieden worden ist.

Im Verhältnis zur Beklagten zu 2 wird die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die geltend gemachten Verletzungen von [X.] hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Hälfte seiner eigenen außergerichtlichen Kosten und der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 (§ 97 Abs. 1 ZPO; vgl. [X.], Beschluss vom 2. Dezember 2021 - [X.], juris Rn. 32 f.).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.

[X.]     

      

Möhring     

      

Götz   

      

Rensen     

      

Vogt-Beheim     

      

Meta

VIa ZR 647/22

16.10.2023

Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 1. April 2022, Az: 12 U 135/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.10.2023, Az. VIa ZR 647/22 (REWIS RS 2023, 7016)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 7016

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