Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] wird die Revision gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des [X.] mit Sitz in [X.] vom 1. April 2022 zugelassen, soweit im Verhältnis zur Beklagten zu 1 zum Nachteil des [X.] entschieden worden ist.
Im Verhältnis zur Beklagten zu 2 wird die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die geltend gemachten Verletzungen von [X.] hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Hälfte seiner eigenen außergerichtlichen Kosten und der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 (§ 97 Abs. 1 ZPO; vgl. [X.], Beschluss vom 2. Dezember 2021 - [X.], juris Rn. 32 f.).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.
[X.] |
|
Möhring |
|
Götz |
|
Rensen |
|
Vogt-Beheim |
|
Meta
16.10.2023
Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Frankfurt, 1. April 2022, Az: 12 U 135/21
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.10.2023, Az. VIa ZR 647/22 (REWIS RS 2023, 7016)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 7016
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VIa ZR 238/22 (Bundesgerichtshof)
V ZR 154/16 (Bundesgerichtshof)
Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsabwehrklage wegen verjährter Grundschuldzinsen
VIa ZR 1434/22 (Bundesgerichtshof)
VIa ZR 1/21 (Bundesgerichtshof)
VIa ZR 280/23 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.