Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.02.2024, Az. VIa ZR 280/23

6a. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 1049

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Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des [X.] vom 9. Februar 2023 zugelassen, soweit die Berufung des [X.] betreffend seine deliktische Schädigung durch das Inverkehrbringen des erworbenen Fahrzeugs zurückgewiesen worden ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des [X.] für die Gerichtskosten und für die außergerichtlichen Kosten bis 30.000 € mit der Maßgabe, dass letztere im Verhältnis zur Beklagten nur zur Hälfte anzusetzen sind (§ 97 Abs. 1 ZPO, vgl. [X.], Beschluss vom 17. Dezember 2003 - [X.], NJW 2004, 1048, 1048 f.).

Von einer Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

[X.]     

      

Möhring     

      

Krüger

      

Wille     

      

Liepin     

      

Meta

VIa ZR 280/23

27.02.2024

Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 9. Februar 2023, Az: 24 U 6935/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.02.2024, Az. VIa ZR 280/23 (REWIS RS 2024, 1049)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1049

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