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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] wird die Revision gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des [X.] vom 21. Januar 2022 zugelassen, soweit der Berufungsantrag zu 1 betreffend seine deliktische Schädigung durch das Inverkehrbringen des in dem Antrag bezeichneten Fahrzeugs zurückgewiesen worden ist.
Im Übrigen (Berufungsantrag zu 1 betreffend kaufvertragliche Ansprüche und Berufungsantrag zu 2) wird die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das vorbezeichnete Urteil zurückgewiesen, weil insoweit die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die geltend gemachten Verletzungen von [X.] hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des [X.] für die Gerichtskosten und für die außergerichtlichen Kosten bis 25.000 € mit der Maßgabe, dass letztere im Verhältnis zur Beklagten nur zur Hälfte anzusetzen sind (§ 97 Abs. 1 ZPO, vgl. [X.], Beschluss vom 17. Dezember 2003 - [X.], NJW 2004, 1048 f.).
[X.] |
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Möhring |
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Krüger |
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Wille |
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Liepin |
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Meta
30.10.2023
Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Stuttgart, 21. Januar 2022, Az: 23 U 627/21
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.10.2023, Az. VIa ZR 238/22 (REWIS RS 2023, 7733)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 7733
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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