Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.08.2023, Az. VIa ZR 1434/22

6a. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 5430

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Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.], die dahin auszulegen ist, der Kläger verfolge ausschließlich Ansprüche betreffend seine deliktische Schädigung durch das Inverkehrbringen des im Berufungsantrag zu 1 bezeichneten Fahrzeugs weiter, wird die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 1. September 2022 in der Fassung des [X.] vom 24. November 2022 - mit Ausnahme der mit dem Berufungsantrag zu 1 begehrten Zinsen in Höhe von 4% aus 54.189,99 € vom 12. September 2016 bis zum 7. Februar 2019 (vgl. [X.], Urteil vom 30. Juli 2020 - [X.], [X.]Z 266, 322 Rn. 17 ff.) und unter Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde insoweit - zugelassen.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des [X.] für die Gerichtskosten und für die außergerichtlichen Kosten bis 35.000 € mit der Maßgabe, dass letztere im Verhältnis zur Beklagten nur zu 10% anzusetzen sind (§ 97 Abs. 1 ZPO, vgl. [X.], Beschluss vom 17. Dezember 2003 - [X.], NJW 2004, 1048 f.).

[X.]     

  

Krüger     

  

Götz

  

Rensen     

  

Wille     

  

Meta

VIa ZR 1434/22

08.08.2023

Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Hamm, 1. September 2022, Az: I-2 U 169/20

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.08.2023, Az. VIa ZR 1434/22 (REWIS RS 2023, 5430)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5430

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