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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII
ZR 82/14
vom
17. September 2014
in dem Rechtsstreit
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Der VII. Zivilsenat des [X.] hat am 17.
September
2014 durch [X.]
Dr.
[X.], [X.]
Eick, Dr.
Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Graßnack
beschlossen:
Der Antrag der Kläger auf Beiordnung eines Notanwalts wird zu-rückgewiesen.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 12.
Zivilsenats des [X.] vom 17.
Februar 2014 wird auf ihre Kosten verworfen.
Gegenstandswert: bis zu 35.000
Gründe:
I.
Die Rechtsanwälte, die für die Kläger Nichtzulassungsbeschwerde [X.] hatten, haben wegen Differenzen über die Erfolgsaussicht dieses Rechts-mittels von dessen Begründung abgesehen und das Mandat niedergelegt, nachdem die Kläger zur Bedingung der Einreichung der Beschwerdebegrün-dung die Benennung und Einarbeitung der "von ihnen nachgewiesenen Fakten"
gemacht hatten. Die Kläger haben
daraufhin die
Beiordnung eines Notanwalts zur weiteren Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens bean-tragt.
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II.
Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts für die Kläger gemäß §
78b Abs.
1 ZPO sind nicht erfüllt.
Mit dem von den Klägern angestrebten Ziel kann die Bestellung eines Notanwalts nach §
78b ZPO nicht gerechtfertigt werden. Die Nichtzulassungs-beschwerde darf nach den gesetzlichen Vorschriften nur durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt begründet werden; er trägt die Verantwortung für ihre Fassung. Die Beiordnung eines beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalts allein zu dem Zweck, das eingelegte Rechtsmittel entgegen dem Rat des bisherigen Prozessbevollmächtigten durchzuführen und hierbei die rechtlichen Überlegungen der Kläger zur Grundlage eines Begrün-dungsschriftsatzes zu machen, würde dem Sinn und Zweck der [X.] zuwiderlaufen, der darin besteht, die Rechtspflege durch eine [X.] und in [X.] besonders qualifizierte
Anwaltschaft zu stärken, die Rechtsuchenden kompetent zu beraten und den [X.] von unzulässigen Rechtsmitteln zu entlasten. Auch stünde eine solche Beiordnung im Widerspruch zur Eigenverantwortung des Rechtsanwalts (vgl. [X.], Beschlüsse vom 20.
Februar
2014 -
VII
ZR
148/13, juris Rn.
3; vom 22.
November
1994
XI
ZR
96/94, NJW 1995, 537; vom 20.
Juni
2006
VI
ZR
255/05, VersR
2007, 132 Rn.
3; vom 20.
November
2012
VIII
ZR
175/12, [X.] 2013, 73
Rn.
2; vom 18.
Dezember
2012
VIII
ZR
239/12, NJW 2013, 1011 Rn.
4).
III.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten der Kläger als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der zuletzt bis zum 21. August 2014 ver-2
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längerten Frist durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsan-walt begründet worden ist.
[X.]
Eick
Kartzke
Jurgeleit
Graßnack
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.08.2013 -
4 O 1210/10 -
OLG [X.], Entscheidung vom 17.02.2014 -
12 [X.] -
Meta
17.09.2014
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2014, Az. VII ZR 82/14 (REWIS RS 2014, 2912)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 2912
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Parteiverschulden bei Fristversäumnis nach Mandatsniederlegung wegen nicht bezahlter Vorschussrechnung; Bestellung eines Notanwalts
III ZR 122/13 (Bundesgerichtshof)
VII ZR 148/13 (Bundesgerichtshof)
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