Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.11.2023, Az. 6 StR 497/23

6. Strafsenat | REWIS RS 2023, 8801

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil des [X.] vom 8. Juni 2023, soweit es ihn betrifft, in den Aussprüchen über

a) die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

b) die Einziehung des Wertes von Taterträgen – auch soweit es die Mitangeklagten betrifft – dahin geändert, dass diese angeordnet wird

aa) gegen den Angeklagten [X.]in Höhe von 33.984,70 Euro, davon in Höhe von 31.794,50 Euro als Gesamtschuldner,

[X.]) gegen den Mitangeklagten [X.]in Höhe von 11.290 Euro als Gesamtschuldner,

[X.]) gegen den Mitangeklagten Sc.      in Höhe von 17.066,95 Euro als Gesamtschuldner,

[X.]) gegen den Mitangeklagten [X.]in Höhe von 9.050 Euro als Gesamtschuldner,

c) die Aufrechterhaltung von [X.] aufgehoben; diese Entscheidung entfällt.

Im verbleibenden Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in fünf Fällen unter Einbeziehung von früher gegen ihn verhängten Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Außerdem hat es in früheren Urteilen gegen den Angeklagten ausgesprochene Einziehungsanordnungen aufrechterhalten und gegen ihn sowie die nicht revidierenden Mitangeklagten die Einziehung des Wertes von [X.]n angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. [X.] hat aus den in der Antragsschrift des [X.] genannten Gründen keinen Bestand. Insoweit bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung (§ 354 Abs. 1 StPO).

3

2. [X.] (§§ 73, 73c StGB) bedarf in zweifacher Hinsicht der Korrektur.

4

a) Zum einen hat das [X.] die Erträge des Angeklagten aus den abgeurteilten Taten unzutreffend mit insgesamt 26.156,95 Euro beziffert.

5

Bei den Taten zu den Ziffern 1 und 3 der Urteilsgründe entwendeten der Angeklagte und seine Mittäter unter anderem Fahrzeugschlüssel, deren Wert das [X.] rechtsfehlerfrei auf jeweils 20 Euro geschätzt hat (§ 73d StGB). Wie der [X.] im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, hat das [X.] nicht bedacht, dass im [X.] des Angeklagten bei einer Durchsuchung mehrere Fahrzeugschlüssel aufgefunden wurden, von denen einer der Tat zu Ziffer 1 und einer der Tat zu Ziffer 3 der Urteilsgründe zugeordnet werden konnten, so dass insoweit für eine Einziehung von [X.] kein Raum ist und sich der Wert der Erträge durch die Tat 1 von 2.260 Euro auf 2.240 Euro und durch die Tat 3 von 1.920 Euro auf 1.900 Euro reduziert; der Ertrag des Angeklagten aus allen Taten beläuft sich dementsprechend auf 26.116,95 Euro.

6

Da dieser Rechtsfehler auch die Mitangeklagten [X.](Taten zu Ziffern 1 und 3), Sc.      (Tat zu Ziffer 1) und [X.](Tat zu Ziffer 3) betrifft, ist die Entscheidung gemäß § 357 Satz 1 StPO entsprechend auf sie zu erstrecken.

7

b) Zum anderen erweist sich die auf § 55 Abs. 2 StGB gestützte Aufrechterhaltung der in dem Urteil des [X.] vom 7. Mai 2019 gegen den Angeklagten angeordneten Einziehung des Wertes von [X.]n in Höhe von 7.867,75 Euro – davon in Höhe von 5.677,55 Euro als Gesamtschuldner – als rechtsfehlerhaft. Der [X.] hat dazu zutreffend ausgeführt:

„Sofern – wie hier – das frühere Urteil eine Einziehung von [X.]n enthält und auch in Bezug auf das gegenständliche Urteil die Voraussetzungen des § 73c Satz 1 StGB gegeben sind, ist eine einheitliche Einziehungsentscheidung zu treffen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 22. Februar 2022 – 6 StR 31/22, und vom 9. Februar 2021 – 6 [X.], Rn. 2; [X.], Urteil vom 22. Mai 2003 – 4 [X.], [X.]R StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 7).“

8

Der [X.] holt dies in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nach.

9

3. Keinen Bestand hat schließlich der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der auf die §§ 73, 74 StGB gestützten Einziehungsentscheidung des [X.] vom 4. Juni 2019. Da der Staat bei einer Anordnung der Einziehung von Gegenständen als [X.] (§ 73 StGB) oder Tatmittel (§ 74 StGB) regelmäßig mit Eintritt der Rechtskraft das Eigentum daran erwirbt, bedarf es einer Aufrechterhaltung der Entscheidung im Falle einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 2 StGB nicht (vgl. [X.], Beschluss vom 21. Februar 2023 – 6 StR 523/22 Rn. 4; [X.]/[X.]/[X.], Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1262). Der [X.] lässt den Ausspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO entfallen.

[X.]     

      

[X.]     

      

Wenske

      

Fritsche     

      

Arnoldi     

      

Meta

6 StR 497/23

28.11.2023

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hannover, 8. Juni 2023, Az: 34 KLs 6/20

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.11.2023, Az. 6 StR 497/23 (REWIS RS 2023, 8801)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8801

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Referenzen
Wird zitiert von

3 StR 58/24

Zitiert

6 StR 523/22

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