Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25.07.2017, Az. 2 BvC 2/17

2. Senat | REWIS RS 2017, 7462

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Zurückweisung einer Nichtanerkennungsbeschwerde: Fehlende Parteieigenschaft einer Vereinigung, die nach Organisationsgrad und Aktivitäten zur Einflussnahme auf politische Willensbildung nicht imstande ist - Präsenz in sozialen Medien insofern nicht ausreichend


Tenor

Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als [X.] für die Wahl zum 19. [X.] [X.]tag.

2

1. Die am 19. Dezember 2015 in [X.] gegründete Beschwerdeführerin besteht aus 30 Mitgliedern. Sie hat keine Gebietsverbände, verfügt aber über eine eigene [X.]seite und ist in [X.] Netzwerken aktiv. Die [X.]seite beinhaltet die Satzung sowie das Programm der Beschwerdeführerin. Im [X.]raum vom 13. Januar 2016 bis zum 27. April 2016 hat die Beschwerdeführerin im Raum [X.] vier Kundgebungen zu verschiedenen Themen durchgeführt.

3

2. Mit Schreiben vom 10. April 2017 zeigte die Beschwerdeführerin dem [X.] erstmals ihre Beteiligung an der Wahl zum 19. [X.] [X.]tag an. Die Beteiligungsanzeige war von dem [X.]vorsitzenden unterschrieben. Ihr waren unter anderem die Satzung sowie das Programm der Beschwerdeführerin beigefügt.

4

3. Der [X.] wies die Beschwerdeführerin im Folgenden auf Formmängel in der Beteiligungsanzeige hin. Es sei nicht die richtige Anzahl an erforderlichen Unterschriften geleistet worden. Ferner seien Protokolle über die [X.]tagsbeschlüsse betreffend Satzung und Programm einzureichen. Schließlich sollten Nachweise für die [X.]eigenschaft erbracht werden.

5

4. Daraufhin teilte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Mai 2017 unter anderem mit, dass sie noch nicht an Wahlen teilgenommen habe, über ein eigenes Konto verfüge sowie regelmäßig Versammlungen und Stammtische durchführe. Die Beteiligungsanzeige war vom [X.]vorsitzenden sowie zwei Stellvertretern unterschrieben. Ihr waren Protokolle des [X.] sowie des außerordentlichen [X.]tags vom 25. März 2017 beigefügt. Auf Letzterem wurden Satzung und Programm angenommen.

6

5. Mit Schreiben vom 15. Mai 2017 teilte der [X.] mit, dass die formellen Anforderungen nunmehr erfüllt seien. Gleichzeitig wies er nochmals auf die Anforderungen zum Nachweis der [X.]eigenschaft hin.

7

6. Mit Schreiben vom 15. Juni 2017 teilte die Beschwerdeführerin ergänzend mit, dass sie über ihr [X.]-Profil sehr viel Öffentlichkeitsarbeit leiste und auch einen [X.] betreibe. Dem Schreiben waren unter anderem vier versammlungsrechtliche Bescheide des Landratsamts [X.] betreffend die Durchführung von Kundgebungen beigefügt.

8

7. In der Sitzung vom 6. Juli 2017 stellte der [X.] nach Anhörung eines Vertreters der Beschwerdeführerin bei einer Enthaltung die Nichtanerkennung der [X.] als [X.] für die Wahl zum 19. [X.] [X.]tag fest. Die Kriterien der [X.]eigenschaft gemäß § 2 PartG seien nicht erfüllt, da die im Dezember 2015 gegründete Beschwerdeführerin lediglich über 30 Mitglieder verfüge und bisher in der Öffentlichkeit kaum sowie vorwiegend nur regional hervortrete.

9

8. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 8. Juli 2017 Nichtanerkennungsbeschwerde erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass sie eine junge [X.] sei und ihr Wille, sich aktiv an der Vertretung des Volkes auf [X.]- beziehungsweise [X.]ebene zu beteiligen, nicht von der Anzahl der [X.]mitglieder abhängig gemacht werden könne. Auch die zurzeit nur regionale Aufstellung stelle kein Hindernis für die Zulassung dar. Sie arbeite mit Hochdruck daran, mehrere Kreisverbände zu gründen. Auch die Öffentlichkeitsarbeit komme keineswegs zu kurz und sei an der Anzahl der Mitglieder gemessen völlig in Ordnung. Ob diese in [X.] Netzwerken, bei Demonstrationen, bei Stammtischen oder an Infoständen geleistet werde, [X.] dabei keine Rolle.

9. Dem [X.] wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Der [X.] hat Stellung genommen. Er führt aus, dass die geringe Mitgliederzahl nicht auf eine erst kürzlich erfolgte Gründung zurückgeführt werden könne, da die [X.] bereits am 19. Dezember 2015 gegründet worden sei. Die Beschwerdeführerin habe in der Sitzung des [X.]es ausgeführt, dass ihre Mitglieder weitestgehend aus dem Raum [X.] stammten. Sie habe zudem im Hinblick auf den [X.] eingeräumt, über eine "zurzeit nur regionale Aufstellung" zu verfügen, ohne darzulegen, durch welche weiteren Maßnahmen versucht werde, diesen Umstand auszugleichen. Eine Weiterentwicklung der organisatorischen Strukturen sei seit der Gründung nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin habe seit ihrem Bestehen insbesondere weder einen [X.]verband noch weitere Gebietsverbände gegründet.

Die Beschwerdeführerin habe in der Sitzung des [X.]es als Teil ihrer Öffentlichkeitsarbeit unspezifiziert die Durchführung von [X.] und das Betreiben eines [X.]büros genannt, ohne hierfür jedoch Nachweise beizubringen. Schließlich beschränke sich die dem [X.] nachgewiesene Öffentlichkeitsarbeit vorwiegend auf Aktivitäten in der bezeichneten Region. Die Beschwerdeführerin habe zwar vier versammlungsrechtliche Bescheide über die Durchführung öffentlicher Kundgebungen in der ersten Jahreshälfte 2016 und eigene Versammlungsaufrufe vorgelegt. Diese bezögen sich jedoch allesamt auf Ortschaften im Landkreis [X.]. Als überregionale Maßnahmen habe die Beschwerdeführerin lediglich einen [X.]auftritt genannt, ohne dass dieser wesentliche Inhalte enthalte, einen [X.] und eine Seite bei [X.]. Eine hierauf beschränkte überregionale Öffentlichkeitsarbeit könne die im Übrigen lediglich regional ausgerichteten Aktivitäten nicht in einer Weise ausgleichen, dass von einem wirksamen Hervortreten in der Öffentlichkeit gesprochen werden könne.

10. Von der Gelegenheit, sich zu der Stellungnahme des [X.]s zu äußern, hat die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch gemacht.

Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die Beschwerdeführerin ist nicht als wahlvorschlagsberechtigte [X.] für die Wahl zum 19. [X.] [X.]tag anzuerkennen.

1. [X.]en sind [X.]en von Bürgern, die dauernd oder für längere [X.] für den Bereich des [X.] oder eines [X.] auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im [X.] [X.]tag oder einem [X.] mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 PartG). Das [X.]verfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Gesetzgeber den [X.]enbegriff des Art. 21 Abs. 1 GG durch diese Legaldefinition in verfassungsmäßiger Weise konkretisiert hat (vgl. [X.] 89, 266 <269 f.> m.w.N.). Sie ist danach auch für die im vorliegenden Verfahren zu entscheidende Frage maßgeblich, ob die Beschwerdeführerin eine [X.] ist. § 2 PartG muss allerdings im Lichte des Art. 21 Abs. 1 GG ausgelegt und angewendet werden (vgl. [X.] 89, 266 <270>; 134, 124 <128 f. Rn. 15>).

Allein der Wille, "[X.]" zu sein, ist nicht ausreichend. Im Blick auf die bei der Zulassung zur Wahl zu stellenden Anforderungen hat der Senat festgestellt, sie sollten gewährleisten, dass sich nur ernsthafte politische [X.]en und keine Zufallsbildungen von kurzer Lebensdauer um Wähler bewerben (vgl. [X.] 89, 266 <270>). Daraus folgt im vorliegenden Zusammenhang, dass es gewisser objektiver, im Verlauf der [X.] an Gewicht gewinnender Voraussetzungen bedarf, um einer politischen [X.] den Status einer [X.] zuerkennen zu können (vgl. [X.] 134, 124 <129 Rn. 16>; 134, 131 <133 Rn. 8>).

Wegen der den [X.]en um der Offenheit des politischen Prozesses willen verfassungsrechtlich verbürgten Gründungsfreiheit ist bei politischen [X.]en, die am Beginn ihres Wirkens als [X.]en stehen, zu berücksichtigen, dass der Aufbau einer Organisation, die sie zur Wahrnehmung ihrer Funktionen befähigt, eine gewisse [X.] erfordert. [X.]en müssen aber auch in der Gründungsphase mindestens ansatzweise in der Lage sein, die ihnen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG in Übereinstimmung mit dem Grundgesetz zugedachten Aufgaben zu erfüllen (vgl. [X.] 134, 124 <129 Rn. 16 f.>). Während es in der Phase des Beginns mehr auf den sich in der Gründung als [X.] artikulierenden Willen zur Mitwirkung an der politischen Willensbildung ankommen mag, muss sich mit fortschreitender Dauer des Bestehens der politischen [X.] die Ernsthaftigkeit ihrer politischen Zielsetzung vor allem auch anhand objektiver Kriterien bestätigen, die ihre Fähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben einer [X.] erkennen lassen.

Entscheidend ist das "Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse". Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG angesprochenen, nicht trennscharf voneinander abzugrenzenden objektiven Merkmale - deren Aufzählung nicht erschöpfend ist (vgl. [X.] 89, 266 <270>), denen regelmäßig aber ein großes Gewicht zukommt (vgl. [X.] 89, 291 <306>) - sind Indizien für die Ernsthaftigkeit der politischen Zielsetzung. [X.] ist für sich genommen ausschlaggebend, und nicht alle müssen von der [X.] stets im gleichen Umfang erfüllt werden. Vielmehr bleibt es der [X.] grundsätzlich überlassen, wie sie die Ernsthaftigkeit ihrer Zielsetzung unter Beweis stellt. Ihr ist es unbenommen, in ihrer politischen Arbeit Schwerpunkte zu setzen, sei es etwa im Bereich der Mitgliederwerbung und -aktivierung, der Öffentlichkeitsarbeit zwischen den Wahlen oder der Wahlteilnahme. Zurückhaltung in einem Bereich kann durch verstärkte Bemühungen auf anderen Gebieten in gewissen Grenzen ausgeglichen werden (vgl. [X.] 91, 262 <271>; 134, 124 <129 f. Rn. 17>; 134, 131 <133 f. Rn. 9>).

Insgesamt kommt es darauf an, ob die Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse einer [X.] - unter Einschluss der Dauer ihres Bestehens - den Schluss zulässt, dass sie ihre erklärte Absicht, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken, ernsthaft verfolgt. Daraus ergibt sich, dass [X.]en, die nach ihrem Organisationsgrad und ihren Aktivitäten offensichtlich nicht imstande sind, auf die politische Willensbildung des Volkes Einfluss zu nehmen, bei denen die Verfolgung dieser Zielsetzung erkennbar unrealistisch und aussichtslos ist und damit nicht (mehr) als ernsthaft eingestuft werden kann, nicht als [X.]en anzusehen sind (vgl. [X.] 91, 262 <271 f.>; 134, 124 <130 Rn. 18>; 134, 131 <134 Rn. 10>).

2. Gemessen an diesen Maßstäben handelt es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine für die Wahl zum 19. [X.] [X.]tag wahlvorschlagsberechtigte [X.]. Die Beschwerdeführerin will zwar dauerhaft für den Bereich des [X.] oder eines [X.] auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen (a), allerdings bietet das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse keine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung (b).

a) [X.] zur Einflussnahme auf die politische Willensbildung für den Bereich des [X.] oder eines [X.] ist aufgrund ihres Vortrags und der beim [X.] eingereichten Unterlagen hinreichend dokumentiert. Neben dem verbal geäußerten Anspruch ergibt sich dieser Wille aus der Satzung und dem Programm der Beschwerdeführerin. Nach § 1.2 Absätze 2 und 3 der Satzung erstreckt sich das Tätigkeitsgebiet "auf das Gebiet der [X.]", und die Beschwerdeführerin ist bestrebt, "in allen Teilen [X.] politisch wirksam zu werden". Darüber hinaus befasst sich das Programm der Beschwerdeführerin mit zahlreichen Feldern der [X.]- und [X.]politik und beinhaltet eine politische Agenda, deren Umsetzung eine weitreichende Einflussnahme auf die politische Willensbildung des Volkes voraussetzt.

b) Die Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, insbesondere der Umfang ihrer Organisation ([X.]), die Zahl ihrer Mitglieder ([X.]) und das Hervortreten in der Öffentlichkeit ([X.]), lassen - unter Einschluss der Dauer ihres Bestehens - allerdings nicht darauf schließen, dass sie in der Lage ist, ernsthaft an der politischen Willensbildung des Volkes für den Bereich des [X.] oder eines [X.] mitzuwirken.

[X.]) Die Beschwerdeführerin verfügt nicht über Gebietsverbände oder sonstige Organisationsstrukturen, die nötig wären, um an der politischen Willensbildung über die [X.] [X.] hinaus - auf [X.]- oder gar [X.]ebene - mitzuwirken. Dabei kann der Beschwerdeführerin angesichts ihres über eineinhalbjährigen Bestehens auch nicht zugutegehalten werden, dass der Aufbau einer Organisation, die sie zur Wahrnehmung ihrer Funktionen befähigt, eine gewisse [X.] erfordert. Die Beschwerdeführerin hat für die [X.] ihres Bestehens keine Aktivitäten oder Initiativen nachgewiesen, die auf den Aufbau von [X.] und damit den Aufbau einer über die [X.] [X.] hinausgehenden Organisation schließen lassen. Die Behauptung, dass an der Gründung mehrerer Kreisverbände, insbesondere eines Kreisverbands [X.], gearbeitet werde, hat sie in keiner Weise belegt.

[X.]) Umfang und Festigkeit der Organisation einer [X.] stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Zahl ihrer Mitglieder. Zwar ist der Beschwerdeführerin die [X.]eigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG nicht alleine deshalb abzusprechen, weil sie lediglich über 30 Mitglieder verfügt. Die Mitgliederzahl fließt lediglich als ein Faktor in die erforderliche Gesamtbeurteilung der Ernsthaftigkeit der politischen Zielsetzung ein ([X.] 134, 124 <130 f. Rn. 20>). Allerdings ist vorliegend zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Gründungsphase befindet und in der [X.] ihres Bestehens kein größerer Mitgliederzuwachs zu verzeichnen ist. Hinzu kommt, dass die Herkunft der Mitglieder fast ausschließlich aus [X.] und Umgebung eine allein auf die [X.] und den Landkreis [X.] beschränkte Reichweite der Beschwerdeführerin bestätigt. Dem entspricht, dass sie zur Wahl des 19. [X.] [X.]tages nicht mit einer [X.]liste, sondern lediglich mit einem einzigen Kreiswahlvorschlag anzutreten beabsichtigt.

[X.]) Das Hervortreten der Beschwerdeführerin in der Öffentlichkeit vermag die Defizite in den Bereichen Organisation und Mitglieder nicht auszugleichen. Zwar hat die Beschwerdeführerin im [X.]raum vom 13. Januar 2016 bis zum 27. April 2016 insgesamt vier Kundgebungen durchgeführt. Seitdem sind vergleichbare Aktionen allerdings nicht mehr ersichtlich. Vielmehr sind die Aktivitäten der Beschwerdeführerin im Bereich der Anmeldung und Durchführung von Versammlungen mit fortschreitender Dauer ihres Bestehens zum Erliegen gekommen. Darüber hinaus fanden die Versammlungen ausschließlich in [X.] und umliegenden Städten statt, so dass eine überregionale Betätigung mit dem Ziel der Einflussnahme auf die Willensbildung im [X.] oder in einem Land nicht nachgewiesen ist. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus die Durchführung von Versammlungen und Stammtischen sowie den Betrieb eines [X.]büros behauptet, hat sie hierfür keinerlei Nachweise vorgelegt.

Allein die Präsenz in [X.] Medien bietet keine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit der Zielsetzung, die politische Willensbildung im [X.] oder in einem Land zu beeinflussen. Um im Wettbewerb mit anderen [X.]en und sonstigen auf die Bildung der öffentlichen Meinung Einfluss nehmenden Einrichtungen und Verbänden die Bürger von der Richtigkeit ihrer Politik zu überzeugen, bedarf es über die bloße Präsenz im [X.] hinausgehender Tätigkeiten und Aktionen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin über eine für die politische Willensbildung relevante Reichweite im [X.] verfügt oder außerhalb der [X.] Medien auf sich und ihre politischen Ziele aufmerksam macht.

Meta

2 BvC 2/17

25.07.2017

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvC

Art 21 Abs 1 GG, Art 93 Abs 1 Nr 4c GG, §§ 96aff BVerfGG, § 13 Nr 3a BVerfGG, § 96a BVerfGG, § 2 Abs 1 S 1 PartG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25.07.2017, Az. 2 BvC 2/17 (REWIS RS 2017, 7462)

Papier­fundstellen: NJW 2017, 2815 REWIS RS 2017, 7462 BVerfGE 146, 319-326 REWIS RS 2017, 7462

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 BvC 7/21 (Bundesverfassungsgericht)

Zurückweisung einer Nichtanerkennungsbeschwerde (Art 93 Abs 1 Nr 4c GG, § 13 Nr 3a BVerfGG) …


2 BvC 3/21 (Bundesverfassungsgericht)

Verwerfung einer Nichtanerkennungsbeschwerde (Art 93 Abs 1 Nr 4c GG, § 13 Nr 3a BVerfGG) …


2 BvC 5/21 (Bundesverfassungsgericht)

Verwerfung einer Nichtanerkennungsbeschwerde (Art 93 Abs 1 Nr 4c GG, § 13 Nr 3a BVerfGG): …


2 BvC 8/21 (Bundesverfassungsgericht)

Begründete Nichtanerkennungsbeschwerde der DKP betreffend die Bundestagswahl 2021 - verspätete (§ 23 Abs 2 S …


2 BvC 6/21 (Bundesverfassungsgericht)

Verwerfung einer Nichtanerkennungsbeschwerde (Art 93 Abs 1 Nr 4c GG, § 13 Nr 3a BVerfGG) …


Referenzen
Wird zitiert von

2 BvC 2/17

Zitiert

2 BvC 2/17

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.