Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2015, Az. II ZR 384/13

II. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 1803

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR
384/13

vom

25. November 2015

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 25.
November 2015
durch [X.]
Drescher
als Einzelrichter
beschlossen:
Die Erinnerungen des [X.] und der Beklagten gegen den Kostenansatz werden zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Der Kläger hat von der Beklagten mit der Klage Zahlung von Verlustaus-
e-richt verurteilte die
Beklagte zur Zahlung von 39.016.198,68

eils nebst Zinsen in einem geringeren als dem beantragten Umfang. Gegen die Nichtzulassung der Revision legten sowohl der Kläger als auch die Beklagte Beschwerde ein. Der [X.] hat die Revision hinsichtlich des Verlustausgleichsanspruchs für das [X.] nebst Zinsen zugelassen und im Übrigen beide Beschwerden zurückgewiesen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren und der Streitwert für das Revisionsverfahren e-visionsverfahren nach [X.] Nr. 1230 der Anlage 1 zum GKG fünf [X.]
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zulassungsbeschwerde nach [X.] Nr. 1242 der Anlage 1 zum
richten sich die Erinnerungen beider Parteien gegen die Kostenrechnung, mit der sie die Aufhebung der Gebührenrechnung für die Zurückweisung der Nicht-zulassungsbeschwerde begehren.
II.
Die Erinnerungen, über die gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG der [X.] zu entscheiden hat ([X.], Beschluss vom 23. April 2015 -
I [X.], NJW 2015, 2194 Rn. 7; Beschluss vom 8. Juni 2015 -
IX [X.], NJW-RR 2015, 1209 Rn. 1), haben keinen Erfolg.
Zu Recht wurden neben den fünf Gebühren für das Revisionsverfahren aus einem Streitwert von 30.000.000

30.000.000

GKG angesetzt. Für das [X.] fallen nach [X.] Nr. 1242 der Anlage 1 zum GKG 2,0 Gebühren an, soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Dagegen entsteht keine Ge-bühr, soweit der Beschwerde stattgegeben wird. Insoweit fallen Gebühren für das mit der Zulassung eröffnete Revisionsverfahren an. Wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und sie teilweise
zurückgewiesen, bemisst sich der Wert des [X.] für die Gerichtskosten und damit die beiden Ge-bühren gemäß [X.] Nr. 1242 der Anlage 1 zum GKG nach dem erfolglosen Teil der Beschwerde ([X.], Beschluss vom 17.
Dezember 2003 -
V
ZR 343/02, NJW 2004, 1048). Das sind hier wegen der [X.] in § (RVG VV Nr. 3506) findet keine Anrechnung von Gebühren für das Beschwer-2
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deverfahren auf die Gebühren für das nachfolgende Revisionsverfahren statt, weder nach § 35 GKG noch nach § 36 GKG ([X.], Beschluss vom 28.
September 2006 -
VII ZR 166/05, NJW-RR 2007, 418 Rn. 6). Bei der teil-weisen Fortführung des Beschwerdeverfahrens nach einer Zulassung als [X.] und bei einer teilweisen Zurückweisung der Beschwerde wird das Verfahren aufgespalten. Der insoweit entstehende Mehraufwand rechtfer-tigt den gesetzlich vorgesehenen gesonderten Gebührenansatz (vgl. [X.],
Beschluss vom 28. September 2006 -
VII
ZR
166/05, NJW-RR 2007, 418 Rn.
10).
Entgegen der Rechtsauffassung der Erinnerungsführer ist davon auch keine Ausnahme zu machen, wenn der Streitwert nach § 39 Abs. 2 GKG be-grenzt ist. Der Ansatz der Gebühren gemäß [X.] Nr. 1242 der Anlage 1 zum GKG ist nicht ausgeschlossen, wenn die mit der teilweisen Zu-rückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde und teilweisen Durchführung des Revisionsverfahrens anfallenden Kosten die Kosten übersteigen, die anfielen, wenn das [X.] und danach die Revision hin-sichtlich aller Streitgegenstände durchgeführt würde. Bei Aufspaltung eines Ver-fahrens durch die teilweise Zurückweisung der Beschwerde und teilweise Durchführung des Revisionsverfahrens ist es immer, nicht nur in den Fällen der Streitwertbegrenzung nach § 39 Abs. 2 GKG möglich, dass insgesamt höhere Kosten entstehen als bei der Durchführung der Revision hinsichtlich des ge-samten Streitgegenstandes.
Auch der Zweck der Streitwertbegrenzung gebietet weder eine Anrech-nung noch eine Obergrenze. Die Begrenzung in § 39 Abs. 2 GKG auf einen n-verhältnismäßig hohe Gebühren entstehen, und soll das mit der Prozessfüh-4
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rung verbundene Kostenrisiko für die Parteien in Verfahren mit hohen Streitwer-ten auf ein vertretbares Maß zurückführen (Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, Kostenrechtsmodernisierungsgesetz, BR-Drucks. 830/03 S. 181). Allein die vom Streitwert abhängige Gebührenhöhe, nicht die vom Streitwert unabhängige Zahl der Gebühren sollte begrenzt wer-den. Eine Gesamtkostengrenze für ein Verfahren wurde nicht eingeführt. Das Kostenrisiko übersteigt ein vertretbares Maß nicht, wenn insgesamt im Be-schwerde-
und Revisionsverfahren maximal sieben Gebühren aus 30.000.000

u-rückweisung der Beschwerde ein Mehraufwand gegenüber einer einheitlichen Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand im Revisionsverfahren ent-standen ist.

Drescher
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.12.2011 -
33 O 6912/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 20.11.2013 -
7 U 5025/11 -

Meta

II ZR 384/13

25.11.2015

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2015, Az. II ZR 384/13 (REWIS RS 2015, 1803)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1803

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