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PDF anzeigen[X.] StR 381/03vom25. September 2003in der Strafsachegegenwegen Mordes u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. September 2003gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Mai 2003 wird mit der Maßgabe alsunbegründet verworfen, dass der Angeklagte unter Einbezie-hung der durch Urteil des [X.] vom21. Mai 2001 Œ 2 Ds 961 Js 413950/00 (1544/00) Œ verhäng-ten Einzelstrafen und unter Auflösung der dort gebildeten Ge-samtstrafe zu lebenslanger Freiheitsstrafe als [X.] wird.Nach Aufhebung einer Gesamtstrafe im Revisionsverfahrenist die Gesamtstrafenbildung nach Maßgabe der [X.] zum Zeitpunkt der ersten Verhandlung vorzu-nehmen, so dass vom neuen Tatrichter auch zwischenzeitlicherledigte Strafen einzubeziehen sind (vgl. [X.] NStZ 2001,645).Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil [X.] [X.] 3 -Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels unddie den [X.] im Revisionsverfahren entstandenennotwendigen Auslagen zu tragen.Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
Meta
25.09.2003
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2003, Az. 4 StR 381/03 (REWIS RS 2003, 1486)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1486
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