Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.01.2010, Az. 1 WNB 7/09

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2010, 10656

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Gegenstand

Wehrbeschwerdeverfahren; Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz; Bezeichnung; Individualisierbarkeit der Gerichtsentscheidung


Leitsatz

Die Bezeichnung der Entscheidung, von der die mit der Divergenzrüge angegriffene Entscheidung abgewichen sein soll, muss so individualisierbar sein, dass ihre Identität nicht zweifelhaft ist und sie vom Beschwerdegericht unschwer herangezogen werden kann.

Tatbestand

Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das [X.] hat der Antragsteller die [X.] erhoben und die Entscheidung, von der das [X.] abgewichen sein soll, nur mit einer Fundstelle - ohne Datum oder Aktenzeichen - bezeichnet.

Das [X.] hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, weil mit ihr nicht zwei voneinander abweichende abstrakte Rechtssätze benannt worden sind.

Entscheidungsgründe

...

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Nach ständiger Rechtsprechung der Revisionssenate des [X.] setzt die gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche [X.]ezeichnung des [X.] (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) voraus, dass die [X.]eschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in einer genau bezeichneten Entscheidung des [X.], des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des [X.]undes oder des [X.] aufgestellten ebensolchen Rechtssatz, der sich auf dieselbe Rechtsvorschrift bezieht, widersprochen hat (vgl. z.[X.]. [X.]eschlüsse vom 1. September 1997 - [X.]VerwG 8 [X.] 144.97 - [X.]uchholz 406.11 § 128 [X.]auG[X.] Nr. 50 S. 11, vom 20. November 2007 - [X.]VerwG 7 [X.] 4.07 - juris Rn. 9, vom 28. August 2009 - [X.]VerwG 8 [X.] 42.09 - juris Rn. 9 und vom 4. September 2009 - [X.]VerwG 7 [X.] 8.09 - juris Rn. 15 f., jeweils m.w.N.). Diese Anforderungen gelten auch für die an § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sowie an § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO orientierten (vgl. dazu [X.]TDrucks 16/7955 S. 36 f. zu Nr. 18; [X.], W[X.]O, 5. Aufl. 2009, § 22a Rn. 1, § 22b Rn. 12) Vorschriften über die [X.] in § 22a Abs. 2 Nr. 2 W[X.]O und § 22 b Abs. 2 Satz 2 W[X.]O.

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a) Es kann dahinstehen, ob ein Darlegungsmangel schon darin zu sehen ist, dass die [X.]eschwerde die Entscheidung des [X.], von der das [X.] abgewichen sein soll, nicht mit Datum und Aktenzeichen bezeichnet, sondern ausschließlich mit der Fundstelle "[X.] 1976, 96, 97". Für die erforderliche genaue [X.]ezeichnung sind in der Regel das Datum und das Aktenzeichen anzugeben ([X.]eschluss vom 13. Juli 1999 - [X.]VerwG 8 [X.] 166.99 - [X.]uchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 9; vgl. [X.]/[X.], VwGO, 16. Aufl. 2009, § 133 Rn. 16); die [X.]ezeichnung muss jedenfalls so individualisierbar sein, dass die Identität der angezogenen Entscheidung nicht zweifelhaft ist und sie vom [X.]eschwerdegericht unschwer herangezogen werden kann (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], VwGO, Stand Juli 2009, § 133 Rn. 35).

9

Denn selbst wenn die nur auf eine Fundstelle beschränkte [X.]ezeichnung einer Entscheidung - wie hier - im Einzelfall deren eindeutige Identifikation ermöglicht (vgl. zu dieser Problematik: [X.]eschluss vom 9. Januar 1991 - [X.]VerwG 3 [X.] 75.90 - [X.]uchholz 418.00 Ärzte Nr. 80 = NJW 1991, 1557), ist die [X.] im vorliegenden Verfahren nicht ordnungsgemäß dargelegt, weil die [X.]eschwerde nicht zwei voneinander abweichende abstrakte Rechtssätze im oben ausgeführten Sinne benennt und einander gegenüberstellt.

...

Meta

1 WNB 7/09

06.01.2010

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WNB

§ 22a Abs 2 Nr 2 WBO, § 132 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 133 Abs 3 S 3 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.01.2010, Az. 1 WNB 7/09 (REWIS RS 2010, 10656)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10656

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