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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 179/05 vom 20. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 20. Juli 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 4. Juli 2005 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 30.689,12 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet; weder hat die Rechtssache grund-sätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.]. 1 Eine Divergenz zu den von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten Urteilen des [X.] vom 20. Juni 1963 ([X.], 28, 31) und vom 10. Februar 1994 ([X.] ZR 109/93, [X.], 1114, 1116) liegt nicht vor. 2 - 3 - Im Übrigen wird von einer Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 3 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.03.1996 - 33 O 2946/91 - [X.], Entscheidung vom 04.07.2005 - 18 U 3610/96 -
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20.07.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2006, Az. IX ZR 179/05 (REWIS RS 2006, 2487)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2487
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