Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2002, Az. 4 StR 192/02

4. Strafsenat | REWIS RS 2002, 2458

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[X.] StR 192/02vom4. Juli 2002in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer [X.] des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juli 2002 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 1. August 2001 im [X.] mit den zugehörigen Feststellungen auf-gehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere [X.] zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] eines rechtskräftigen Urteils des [X.] zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren verurteilt und eineUnterbringungsanordnung nach § 63 StGB getroffen. Die gegen dieses [X.], mit der er die Verletzung formellen undmateriellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge hinsichtlich des Rechtsfolgen-ausspruchs Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2StPO.- 3 -1. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-haus hält rechtlicher Prüfung nicht stand.Die sachverständig beratene [X.] geht davon aus, daß [X.] des Angeklagten zur Tatzeit aufgrund "seiner Spielsucht [X.] ihr 'vorgeschalteten' Neurose" ([X.]) erheblich vermindert war. Sie stütztdie Unterbringungsanordnung darauf, daß, solange die Spielsucht nicht erfolg-reich behandelt sei, bei dem Angeklagten aufgrund seines anhaltenden [X.] "eine große Gefahr der Begehung weiterer erheblicher rechtswidrigerTaten" bestehe, so daß er für die Allgemeinheit gefährlich sei.Wie der [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend [X.] hat, kann die Anordnung nach § 63 StGB schon deswegen keinen [X.] haben, weil das [X.], das sich ohne weitere eigene Erwägungenden Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen hat, im Urteil die [X.] Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen beider Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht so wiedergegebenhat, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seinerSchlüssigkeit erforderlich ist (vgl. BGHSt 34, 29, 31; [X.], 95;NStZ-RR 1996, 258; [X.] in [X.]. § 261 Rdn. 32 m.w.[X.]). Dabei istauch zu berücksichtigen, daß es sich bei dem Angeklagten um einen Heran-wachsenden handelt, auf den die [X.] wegen seiner [X.] angewendet hat. Zwar sieht § 7 [X.] vor, daß auch in einemStrafverfahren gegen einen [X.] eine Unterbringung nach § 63 [X.] werden kann. In einem solchen Verfahren, das sich an den Zielenvon Schutz, Förderung und Integration des [X.] ausrichtet, ist aberstets besonders eingehend und sorgfältig zu prüfen, ob die Maßregel erforder-- 4 -lich ist oder eine weniger einschneidende Maßnahme ausreicht (BGHSt 37,373, 374 m.w.[X.]); nichts anderes gilt im Verfahren gegen einen Heranwach-senden, der nach seiner sittlichen und geistigen Reife einem [X.]gleichsteht.Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatri-schen Krankenhaus bedarf daher neuer Prüfung und Entscheidung; hierfür wirdsich die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen empfehlen.2. Der Senat hebt auch den Strafausspruch auf, weil dem [X.] - auch in seinem Gesamtzusammenhang - nicht zu entnehmen ist, daßdie [X.] die Möglichkeit des § 5 Abs. 3 [X.] geprüft hat (vgl. [X.] § 5 Abs. 3 Absehen 1, 2). Im übrigen können sich die neu zu treffendenFeststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten auch auf die Strafzumes-sung auswirken. Die neu entscheidende [X.] wird bei der Strafzu-messung ferner zu prüfen haben, ob sich die Tat, wäre sie nach Erwachsenen-strafrecht zu beurteilen, als minder schwerer Fall (§ 250 Abs. 3 StGB) darstel-len würde. Zwar ist ein Jugendgericht bei der Bemessung der Jugendstrafenicht an die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gebunden (§ 18 Abs. 1Satz 3 [X.]); es darf aber die gesetzliche Bewertung des Tatunrechts, wie siein den Strafdrohungen des allgemeinen Strafrechts ihren Ausdruck [X.], nicht außer Betracht lassen (st. Rspr., vgl. BGHR [X.] § 18 Abs. 1 Satz 2minder schwerer Fall 2, 3; [X.], 5).Tepperwien Athing Solin-RiBGH Dr. Ernemannbefindet sich in [X.] ist deshalb gehin-dert zu unterschreiben Tepperwien Sost-Scheible

Meta

4 StR 192/02

04.07.2002

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2002, Az. 4 StR 192/02 (REWIS RS 2002, 2458)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2458

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