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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 273/14
vom
1. September 2015
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und den
Richter Dr. Pape
am
1. September 2015
beschlossen:
Der Senatsbeschluss vom 16. Juli 2015
wird gemäß § 319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es im Tenor heißt:
Urteil des 23. Zivilsenats des [X.] vom 21. Oktober 2014.
Kayser
Gehrlein
[X.]
[X.]
Pape
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.05.2013 -
3 [X.]/10 -
OLG [X.], Entscheidung vom 21.10.2014 -
I-23 [X.] -
Meta
01.09.2015
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.09.2015, Az. IX ZR 273/14 (REWIS RS 2015, 6035)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 6035
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