Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2009, Az. IX ZB 36/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1747

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]/08 vom 15. September 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] und [X.] am 15. September 2009 beschlossen: Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin bestätig-te das Insolvenzgericht einen von der Gläubigerversammlung mehrheitlich be-schlossenen Insolvenzplan. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Gläubige-rin hatte keinen Erfolg. Sie hat Rechtsbeschwerde mit dem Ziel der Aufhebung der [X.] eingelegt. 1 Nach Anhängigkeit der Rechtsbeschwerde hat der Insolvenzverwalter in einer besonderen Gläubigerversammlung vom 22. April 2009 den Insolvenzplan mit Zustimmung der Versammlung zurückgenommen, weil er nunmehr den Be-trieb der Schuldnerin anderweitig veräußern konnte. Hierauf haben die [X.] - 3 - gerin und der Insolvenzverwalter die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. I[X.] Aufgrund der Erledigungserklärungen, die im Hinblick auf die mit Zu-stimmung der Gläubigerversammlung erfolgte Rücknahme des Insolvenzplans am 22. April 2009 wirksam ist, hat der [X.] nur noch unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kos-ten des Verfahrens zu entscheiden (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nach der Rechtsprechung des [X.] ist es nicht Zweck einer Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO, Rechtsfragen von grund-sätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden. Grundlage der Ent-scheidung ist lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht grund-sätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu entscheiden (vgl. [X.], [X.]. v. 28. Oktober 2008 - [X.], NJW-RR 2009, 422 für die übereinstimmende Erledigungserklärung in einer Zwangsvollstreckungssache). 3 Entsprechendes gilt im Fall der übereinstimmenden Erledigung des Rechtsbeschwerdeverfahrens in Insolvenzsachen. Auch hier kommt eine Ent-scheidung schwieriger Rechtsfragen nicht mehr in Betracht, wenn die [X.] das Verfahren für erledigt erklärt haben (vgl. [X.], 2. Aufl. § 4 Rn. 28). Der [X.] sieht sich deshalb nicht veranlasst, nach Rücknahme des umstrittenen Insolvenzplans rechtsgrundsätzlich zu klären, welche Anforde-rungen an den Inhalt eines Insolvenzplans und dessen Anlagen zu stellen sind, 4 - 4 - damit dieser durch das Insolvenzgericht gemäß § 248 Abs. 1 [X.] bestätigt werden darf. Dies wäre Voraussetzung für die Beurteilung der Frage, ob die Rechtsbeschwerde nach §§ 253, 250 Nr. 1 [X.] hätte Erfolg haben können. Mangels anderer Verteilungskriterien sind die Kosten des Verfahrens, in dem die Beteiligten darüber gestritten haben, ob das Insolvenzgericht den Plan nicht hätte bestätigen dürfen, weil er in einem wesentlichen Punkt die Vorschriften über den Planinhalt nicht beachtet hat, gegeneinander aufzuheben. Ganter [X.] [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.11.2007 - 36w IN 4732/06 - [X.], Entscheidung vom 09.01.2008 - 86 T 725/07 -

Meta

IX ZB 36/08

15.09.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2009, Az. IX ZB 36/08 (REWIS RS 2009, 1747)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1747

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.