Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2000, Az. 4 StR 208/00

4. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2025

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[X.] StR 208/00vom6. Juni 2000in der Strafsachegegenwegenräuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 6. Juni 2000 gemäß § 349 Abs. 2und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. Februar 2000a) im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte desräuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwe-rer räuberischer Erpressung, Freiheitsberaubung und Fah-ren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist,b) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anord-nung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt abgesehen worden ist.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten "wegen räuberischen Angriffs [X.] in Tateinheit mit räuberischer Erpressung, Freiheitsberaubung und- 3 -Fahren ohne Fahrerlaubnis" zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteiltund eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Gegen die-ses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellenRechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils,soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einerEntziehungsanstalt unterblieben ist; auch ist ein offensichtliches Fassungsver-sehen im [X.] zu berichtigen. Im Übrigen ist die Revision unbegründetim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. Das [X.] hat in der rechtlichen Würdigung den die räuberi-sche Erpressung qualifizierenden Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGBbejaht und diese Gesetzesbestimmung auch in die Liste der [X.] aufgenommen; da der Angeklagte jedoch das Küchenmesser zurBedrohung des Geschädigten einsetzte, ist der Qualifikationstatbestand des§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt (vgl. [X.], Urteil vom 11. Mai 1999- 4 [X.], zum Abdruck in [X.]St bestimmt = NJW 1999, 2198; [X.]NJW 1998, 2296, 2298; NStZ-RR 1999, 7). Unabhängig davon hätte das[X.] den Angeklagten in der Urteilsformel wegen schwerer räuberischerErpressung verurteilen müssen. Da dies offensichtlich aufgrund eines [X.] unterblieben ist, hat der Senat den Schuldspruch entspre-chend berichtigt (vgl. [X.] NStZ 2000, 194).2. Die Revision hat insoweit Erfolg, als das [X.] nicht geprüft hat,ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubrin-gen ist. Die Erörterung dieser Frage drängte sich hier auf:Nach den Urteilsfeststellungen nahm der Angeklagte schon seit gerau-mer [X.], zunächst Haschisch, später Heroin, zu sich; nach seinerEntlassung aus der [X.] ging er dazu über, Heroin zu spritzen und zu-- 4 -dem Alkohol zu konsumieren, um die Wirkung des Betäubungsmittels zu ver-stärken. Der Angeklagte hatte sich am Tattag bereits eine Injektion gesetzt; erwollte sodann weiteres Heroin kaufen und konsumieren, weil er Angst vor [X.] hatte. Um sich das für den Erwerb des Rauschgifts erfor-derliche Geld zu verschaffen, überfiel er den Geschädigten ("[X.]"). Das [X.] hat ausdrücklich festgestellt, daß bei dem Ange-klagten eine Drogensucht bestand, die er vor der in diesem Verfahren abgeur-teilten Tat durch Diebstähle "finanziert" hatte. Es konnte nicht ausschließen,daß bei ihm aufgrund seines Alkohol- und Drogenkonsums sowie der drohen-den Entzugserscheinungen die Voraussetzungen des § 21 StGB vorlagen.Angesichts dieser Feststellungen lag die Anordnung der [X.] Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nahe. Daß bei dem [X.] hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges nicht besteht(vgl. [X.] 91, 1 ff. = NStZ 1994, 578), ist den Urteilsgründen nicht zu [X.]. Allein der Umstand, daß er den Bitten seiner Eltern, sich einer Thera-pie zu unterziehen, nur halbherzig Folge leistete und sich nach einer [X.] wieder dem Drogenkonsum zuwandte, genügt hierfür nicht (vgl. [X.]NStZ-RR 1996, 85; 163; 1998, 70; [X.], Beschluß vom 21. Januar 1999- 4 [X.]). Das [X.] hätte daher darlegen müssen, warum [X.] von der Unterbringung abgesehen hat (vgl. [X.]St 37, 5, 7; 38, 362,363).Die Sache bedarf somit insoweit neuer tatrichterlicher Prüfung unterHinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246 a StPO). Daß nur der [X.] eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnungnicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; [X.]St 37, 5).- 5 -Der Senat schließt aus, daß der Tatrichter bei Anordnung der Unterbrin-gung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Der Strafausspruch kann daherbestehen bleiben.[X.] am [X.] Dr. Kuckein Athing ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung verhindert. [X.]

Meta

4 StR 208/00

06.06.2000

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2000, Az. 4 StR 208/00 (REWIS RS 2000, 2025)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2025

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