Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2016, Az. AnwZ (Brfg) 46/16

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2016, 4786

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[X.]:[X.]:BGH:2016:280916BANWZ.BRFG.46.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 46/16
vom

28. September
2016

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Herausgabe von Handakte

-
2
-
Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Dr. Kayser am 28. September 2016

beschlossen:

Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000

t-gesetzt.

Gründe:

Nachdem der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des I.
Senats des Anwaltsgerichtshofs [X.] zurückge-nommen hat, ist das Zulassungsverfahren entsprechend §
92 Abs.
3 VwGO einzustellen.

Die nach §
112e Satz
2 [X.], §
126 Abs.
3 Satz
2 VwGO veranlasste Kostenentscheidung folgt aus §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
155 Abs.
2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §
194 Abs. 1 [X.], § 52 GKG.

1
2
-
3
-

Diese Entscheidung trifft gemäß §
112e Satz
2 [X.], §
125 Abs.
1 Satz
1 i.V.m. §
87a Abs.
1 VwGO der Vorsitzende.

Kayser
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 25.07.2016 -
AGH 21/15 I -

3

Meta

AnwZ (Brfg) 46/16

28.09.2016

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2016, Az. AnwZ (Brfg) 46/16 (REWIS RS 2016, 4786)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4786

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