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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:280916BANWZ.BRFG.46.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 46/16
vom
28. September
2016
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Herausgabe von Handakte
-
2
-
Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Dr. Kayser am 28. September 2016
beschlossen:
Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000
t-gesetzt.
Gründe:
Nachdem der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des I.
Senats des Anwaltsgerichtshofs [X.] zurückge-nommen hat, ist das Zulassungsverfahren entsprechend §
92 Abs.
3 VwGO einzustellen.
Die nach §
112e Satz
2 [X.], §
126 Abs.
3 Satz
2 VwGO veranlasste Kostenentscheidung folgt aus §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
155 Abs.
2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §
194 Abs. 1 [X.], § 52 GKG.
1
2
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3
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Diese Entscheidung trifft gemäß §
112e Satz
2 [X.], §
125 Abs.
1 Satz
1 i.V.m. §
87a Abs.
1 VwGO der Vorsitzende.
Kayser
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 25.07.2016 -
AGH 21/15 I -
3
Meta
28.09.2016
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2016, Az. AnwZ (Brfg) 46/16 (REWIS RS 2016, 4786)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 4786
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