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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:231216BANWZ.BRFG.59.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 59/16
vom
23. Dezember 2016
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen
Belehrung und Beratung in Fragen der Berufspflichten und Zahlung der Kammerbeiträge für 2014 und 2015
-
2
-
Der [X.], [X.], hat durch die Präsidentin des [X.]s Limperg
am 23. Dezember 2016
beschlossen:
Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.234
t-gesetzt.
Gründe:
Nachdem der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1.
Senats des [X.] vom 2. September
2016 zurückgenommen hat, ist das Zulassungsverfahren entsprechend §
92 Abs.
3 VwGO einzustellen.
Die nach §
112e Satz
2 [X.], §
126 Abs.
3 Satz
2 VwGO veranlasste Kostenentscheidung folgt aus §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
155 Abs.
2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §
194 Abs.
1 [X.], §
52 Abs. 1, Abs.
2 GKG.
1
2
-
3
-
Diese Entscheidung trifft gemäß §
112e Satz
2 [X.], §
125 Abs.
1 Satz
1 i.V.m. §
87a Abs.
1 VwGO die Vorsitzende.
Limperg
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 02.09.2016 -
AGH 11/15 (I) -
3
Meta
23.12.2016
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.12.2016, Az. AnwZ (Brfg) 59/16 (REWIS RS 2016, 129)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 129
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