Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.01.2012, Az. 8 B 89/11, 8 B 89/11 (8 C 3/12)

8. Senat | REWIS RS 2012, 9901

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Gegenstand

Revisionszulassung; Rückabwicklung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages


Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Beklagten geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich zu klären sein, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen § 60 Abs. 1 VwVfG die eine Rückabwicklung rechtfertigende Anpassung eines bereits vollständig erfüllten öffentlich-rechtlichen Vertrages aufgrund einer nachträglich eintretenden wesentlichen Änderung der Verhältnisse zulässt.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 4 GKG.

Meta

8 B 89/11, 8 B 89/11 (8 C 3/12)

24.01.2012

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend VG Hamburg, 8. Dezember 2010, Az: 5 K 3215/07, Teilurteil

§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 60 VwVfG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.01.2012, Az. 8 B 89/11, 8 B 89/11 (8 C 3/12) (REWIS RS 2012, 9901)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9901

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