Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2020, Az. 4 StR 380/19

4. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11802

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[X.]:[X.]:BGH:2020:260220B4STR380.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 380/19

vom
26. Februar
2020
in der Strafsache
gegen

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26.
Februar 2020
ge-mäß §
154 Abs.
2, §
349 Abs.
2
StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25.
Februar 2019 wird
a)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen versuchten Erwerbs einer halbautomatischen Kurzwaffe verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;
b)
das vorgenannte Urteil dahin geändert, dass der Ange-klagte wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz eines verbotenen Gegenstandes und von Munition zu der Frei-heitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der
Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltrei-eines in Anlage
2 zum Waffengesetz Abschnitt
1 Nr.
1.3.2 genannten Gegen-und wegen versuchten Erwerbs einer halbautomatischen Kurzwaffe zu der Ge-samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revi-sion des Angeklagten.
Soweit der Angeklagte im Fall
II.
2.
a) der Urteilsgründe wegen versuch-ten Erwerbs einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patro-nenmunition nach §
52 Abs.
1 Nr.
2
b, Abs.
2 [X.] verurteilt worden ist, stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des [X.] aus prozess-ökonomischen Gründen gemäß §
154 Abs.
2 StPO ein, weil die [X.] ein unmittelbares Ansetzen zum Erwerb der Waffe nicht belegen.
Die Teileinstellung des Verfahrens hat eine Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für die Tat
II.
2.
a) der Urteilsgründe verhängten [X.] und der Gesamtstrafe zur Folge.
1
2
3
-
4
-
In dem nach der Teileinstellung des Verfahrens verbleibenden Umfang ist die Revision des Angeklagten unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Bender
Quentin

Vorinstanz:
[X.], [X.], [X.]

43 Js 354/17 II 11 KLs 9/18
4

Meta

4 StR 380/19

26.02.2020

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2020, Az. 4 StR 380/19 (REWIS RS 2020, 11802)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11802

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