Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2007, Az. IX ZB 83/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3034

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[X.][X.]/03 vom 5. Juli 2007 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 5. Juli 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der Zivilkammer 81 des [X.] vom 26. Februar 2003 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6.487,45 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der weitere Beteiligte war vom 12. Mai 2000 bis zum 21. März 2001 vor-läufiger Verwalter des Schuldners, der das Insolvenzverfahren über das eigene Vermögen beantragt hatte. Zugleich hatte das Insolvenzgericht dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt. 1 Das Insolvenzgericht hat auf Antrag des weiteren Beteiligten die Vergü-tung nach einem Massewert von 28.421,53 DM auf 25 % des Regelsatzes zu-2 - 3 - züglich Auslagen- und Umsatzsteuer, insgesamt 1.917,46 •, festgesetzt. Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt er weiter die Erhöhung der Vergütung und der ihm zu erstattenden Auslagen. I[X.] Die nach § 7 [X.] i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert. 3 1. Die dem Insolvenzverwalter zustehende Auslagenerstattung ist in dem von der Rechtsbeschwerde angesprochenen Punkt sowohl in der alten als auch in der neuen Fassung des § 8 Abs. 3 [X.] zweifelsfrei so geregelt, wie sie das [X.] verstanden hat. Der der Regelung des (früheren) § 26 Satz 2 [X.] nachgebildete Pauschsatz von 15 % bzw. 10 % fällt nur einmal jährlich und nicht monatlich an. Die zusätzliche Höchstgrenze von 500 DM je angefan-genen Monat der Tätigkeit des Verwalters soll ausschließlich vermeiden, dass sich bei großen Insolvenzmassen die Höhe der Pauschale weit von den tat-sächlich entstandenen Auslagen entfernt ([X.], [X.]. v. 24. Juni 2003 - [X.] ZB 600/02, [X.], 1458). Die verfassungsrechtlichen Bedenken des [X.] teilt der Senat nicht. 4 2. Zwar mag der weitere Beteiligte zum sog. starken vorläufigen Insol-venzverwalter nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1, § 22 Abs. 1 [X.] bestellt 5 - 4 - worden sein. Dies allein rechtfertigt aber nicht generell einen Vergütungszu-schlag ([X.], [X.]. v. 24. Juni 2003 - [X.] ZB 453/02, [X.], 1759 f). 3. Die Bemessung von Vergütungszu- oder -abschlägen gemäß § 11 Abs. 1 [X.] unter Berücksichtigung von Art, Dauer und Umfang der jeweils entfalteten Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters ist vorwiegend eine Frage der tatrichterlichen Würdigung des [X.] im Einzelfall. Der rechtlichen Nachprüfung zugänglich sind jedoch die Maßstäbe ([X.]) und ihre Beachtung, nach denen das Leistungsbild der entfalteten [X.] im Einzelfall gewürdigt und zu dem Grundsatz einer leistungsan-gemessenen Vergütung (§ 21 Abs. 2 Nr. 1, § 63 [X.]) in Beziehung gesetzt worden ist. Geht es nur um die Verletzung solcher rechtlich nachprüfbarer Maßstäbe bei der Festsetzung der Vergütung im Einzelfall, führt die Beanstan-dung eines entsprechenden Rechtsfehlers nach § 574 Abs. 2 ZPO freilich noch nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde, solange nicht eine [X.] die Gefahr einer Maßstabsverschiebung mit sich bringt. Zwar kann die Entwicklung allgemeiner Rechtsgrundsätze zur Konkretisierung des Berücksich-tigungsgebotes in Bezug auf Art, Dauer und Umfang der Verwaltertätigkeit zur Fortbildung des Rechtes oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auch eine Entscheidung des [X.] erfordern (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; [X.], [X.]. v. 4. Juli 2002 - [X.] ZB 31/02, [X.], 1459, 1460). Im Beschwerdefall ist ein solches Erfordernis indes nicht dargelegt. 6 4. Zu Recht hat das [X.] die unpfändbaren Anteile des [X.] des Schuldners von der vom weiteren Beteiligten geltend gemachten Be-rechnungsgrundlage abgezogen. Denn diese Anteile gehören nicht zur [X.] (§§ 35, 36 Abs. 1 [X.]). Es handelt sich insoweit - wie auch die Rechtsbeschwerde nicht verkennt - nicht um [X.]. Der [X.] - 5 - bare Teil des Einkommens ist daher weder Bestandteil der [X.] noch der [X.]. Er wird daher von § 11 Abs. 1 [X.] nicht erfasst; welche Fassung nach der Übergangsvorschrift in § 19 [X.] anzuwenden ist, kann daher dahin-stehen. Der Umstand, dass der Insolvenzverwalter auch die unpfändbaren An-teile des schuldnerischen Einkommens eingezogen hat, rechtfertigt keine [X.] Entscheidung; denn dies ist nicht seines Amtes (vgl. [X.]Z 146, 165, 172 f). Dem vorläufigen Insolvenzverwalter stände daher selbst dann keine höhere als die zuerkannte Vergütung zu, wenn der von ihm begehrte Bruchteil von 31,25 % angesetzt würde. 5. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht [X.] wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur 8 - 6 - Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). [X.] Raebel [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.01.2003 - 34 [X.], Entscheidung vom 26.02.2003 - 81 [X.]/03 -

Meta

IX ZB 83/03

05.07.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2007, Az. IX ZB 83/03 (REWIS RS 2007, 3034)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3034

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