Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2012, Az. IX ZB 210/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9812

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 210/11

vom

25. Januar 2012

in dem Insolvenzverfahren

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser, [X.], die Richterin [X.], [X.]
Pape und die Richterin Möhring

am
25. Januar 2012
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6.
Zivilkammer des [X.] vom 4.
Juli 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von [X.] für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird abgelehnt.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000

t-gesetzt.

Gründe:

Die gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO, §§
7, 6 Abs.
1, §
289
Abs.
2 Satz
1
[X.],
Art.
103f Satz
1 EG[X.] statthafte Rechtsbeschwerde ist unzuläs-sig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung
und
weder die Fort-bildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung [X.] eine Entscheidung des [X.] (§
574 Abs.
2 ZPO).

1
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3

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1. Die geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen hat der Senat geprüft. Sie liegen nicht vor.

2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdege-richt den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit nicht verkannt. Es hat seiner Beurteilung diesen Rechtsbegriff ausdrücklich zugrunde gelegt und die danach erforderlichen Voraussetzungen im Rahmen einer einzelfallbezogenen
Würdi-gung des Verfahrensstoffes bejaht,
was unter zulässigkeitsrelevanten [X.] nicht zu beanstanden ist. Gleiches gilt für den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
577 Abs.
6 Satz
3 ZPO abgesehen.

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4

-

4. Mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg der Rechtsbeschwerde ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (§
4 [X.], §
114 Satz
1 ZPO).

Kayser
[X.]
[X.]

Pape
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom [X.] -
145 IN 759/05 -

LG Wuppertal, Entscheidung vom 04.07.2011 -
6 [X.]/11 -

5

Meta

IX ZB 210/11

25.01.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2012, Az. IX ZB 210/11 (REWIS RS 2012, 9812)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9812

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