Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 210/11
vom
25. Januar 2012
in dem Insolvenzverfahren
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser, [X.], die Richterin [X.], [X.]
Pape und die Richterin Möhring
am
25. Januar 2012
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6.
Zivilkammer des [X.] vom 4.
Juli 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von [X.] für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird abgelehnt.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000
t-gesetzt.
Gründe:
Die gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO, §§
7, 6 Abs.
1, §
289
Abs.
2 Satz
1
[X.],
Art.
103f Satz
1 EG[X.] statthafte Rechtsbeschwerde ist unzuläs-sig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung
und
weder die Fort-bildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung [X.] eine Entscheidung des [X.] (§
574 Abs.
2 ZPO).
1
-
3
-
1. Die geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen hat der Senat geprüft. Sie liegen nicht vor.
2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdege-richt den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit nicht verkannt. Es hat seiner Beurteilung diesen Rechtsbegriff ausdrücklich zugrunde gelegt und die danach erforderlichen Voraussetzungen im Rahmen einer einzelfallbezogenen
Würdi-gung des Verfahrensstoffes bejaht,
was unter zulässigkeitsrelevanten [X.] nicht zu beanstanden ist. Gleiches gilt für den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
577 Abs.
6 Satz
3 ZPO abgesehen.
2
3
4
-
4
-
4. Mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg der Rechtsbeschwerde ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (§
4 [X.], §
114 Satz
1 ZPO).
Kayser
[X.]
[X.]
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom [X.] -
145 IN 759/05 -
LG Wuppertal, Entscheidung vom 04.07.2011 -
6 [X.]/11 -
5
Meta
25.01.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2012, Az. IX ZB 210/11 (REWIS RS 2012, 9812)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 9812
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.