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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 128/11
vom
21. Juli 2011
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Kayser, [X.], [X.], [X.] und die Richterin
Möhring
am 21. Juli 2011
beschlossen:
Dem Schuldner wird Prozesskostenhilfe für die [X.] gegen den Beschluss der 6.
Zivilkammer des [X.] vom 2. März 2011 ohne Eigenbeitrag unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr.
K.
bewilligt, soweit der Schuldner mit der Rechtsbeschwerde die Stundung der Kosten des Insolvenzverfah-rens nach §
4a [X.] erreichen will.
Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von [X.] abgelehnt.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde
ist nur insoweit im Sinne von §
4 [X.], §
114 ZPO erfolgversprechend, als sie
die Abweisung der beantragten Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens nach §
4a [X.] angreifen [X.]. Soweit sie sich gegen
die Ablehnung der Änderung des unpfändbaren [X.] nach §
36 Abs.
1 [X.], §
850f Abs.
1 ZPO wenden will, ist sie hingegen unstatthaft.
Das Insolvenzgericht hat nämlich hier als
besonderes
Vollstre-ckungsgericht gemäß §
36 Abs.
4 Satz
1, 3 [X.] entschieden. Das statthafte 1
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3
-
Rechtsmittel gegen die ablehnende Entscheidung des Insolvenzgerichts war deswegen gemäß §
793 ZPO die sofortige Beschwerde. Diese Regelung ist in diesen Fällen als
speziellere Norm vorrangig gegenüber §
6 Abs.
1 [X.]. Mithin ist hiernach die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn sie zugelassen ist, §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO ([X.], Beschluss vom 5.
Februar 2004 -
IX ZB 97/03, [X.], 278 Rn.
4
ff; vom 6.
Juli 2006 -
IX
ZB 220/04, [X.] 2007, 253; vom 23.
April 2009 -
IX
ZB 35/08, [X.], 623 Rn.
3). Dies war vorliegend nicht der Fall.
Kayser
Raebel
Pape
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.01.2011 -
23 IN 16/11 -
LG [X.], Entscheidung vom 02.03.2011 -
6 [X.] -
Meta
21.07.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2011, Az. IX ZB 128/11 (REWIS RS 2011, 4512)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 4512
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