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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 48/09 vom 26. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen Bestechung Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Mai 2009 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. Juli 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat: Das Urteil weist in sachlich-rechtlicher Hinsicht keine Rechtsfehler auf. Dem Zeugen Prof. Dr. A.
stand als Amtsträger nach den [X.] der rechtswissenschaftlichen Fakultät der [X.]bei Annahme einer Bewerbung zur Promotion ein Ermessens- bzw. Beurteilungs-spielraum zu (vgl. auch BVerwGE 24, 355, 359 f.). Da die Zahlungen des [X.] an den Zeugen nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen dazu dienten, diesen bei Ausübung seines Ermessens zu beeinflussen, erfül-len die Tathandlungen des Angeklagten die Voraussetzungen des § 334 Abs. 3 Nr. 2 StGB (i. V. m. § 335 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 2 Nr. 3 StGB). [X.] Pfister
Sost-Scheible [X.]
Meta
26.05.2009
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2009, Az. 3 StR 48/09 (REWIS RS 2009, 3366)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3366
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