Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]/03vom9. September 2003in der [X.] zum Betrug- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 9. September 2003 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. März 2003 wird mit der Maßgabe alsunbegründet verworfen, daß die Verurteilung wegen tateinheit-licher Beihilfe zum Kapitalanlagebetrug entfällt.2. Der Schuldspruch des Angeklagten [X.]wegen tatein-heitlichen Kapitalanlagebetrugs wird [X.] Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zutragen.Gründe:§ 264a StGB tritt hinter § 263 StGB zurück, wenn aufgrund der unrichti-gen Angaben im Sinne von § 264a StGB bei einem konkreten Anleger zugleichdie Voraussetzungen des § 263 StGB erfüllt sind ([X.], 57).Die zugunsten der Beschwerdeführerin erfolgte Schuldspruchänderungwar auf den nichtrevidierenden Angeklagten [X.]zu erstrecken (§ 357StPO).- 3 -Die rechtliche Änderung des Schuldspruchs berührt den Rechtsfolgen-ausspruch nicht. Das Tatunrecht bleibt bei einer anderen Bewertung der Kon-kurrenzen unverändert ([X.], Urteil vom 24. Juni 2003 - 1 StR 25/03).Im übrigen ist die Revision unbegründet [X.]. § 349 Abs. 2 StPO.Wahl Schluckebier Kolz Hebenstreit Elf
Meta
09.09.2003
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.09.2003, Az. 1 StR 335/03 (REWIS RS 2003, 1749)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1749
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.