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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF [X.] vom 28. November 2007 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. November 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] ([X.]) vom 13. Juni 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Tenor des vorgenannten Urteils dahin berichtigt, dass die Strafe aus dem Urteil des [X.] vom 20. Dezember 2006 ([X.]) einbezogen ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. [X.] Bode
[X.] Fischer Appl
Meta
28.11.2007
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2007, Az. 2 StR 511/07 (REWIS RS 2007, 599)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 599
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