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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 2. Strafsenat abgegeben.
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Darüber hinaus hat es gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 140.000 Euro angeordnet.
Zur Entscheidung über die Revision des Angeklagten sowie diejenige der Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil ist der 1. Strafsenat nicht zuständig.
Nachdem das [X.] mit Beschluss vom 10. November 2022 von der Verfolgung der dem Angeklagten vorgeworfenen Steuerhinterziehung (Hinterziehung von Einkommensteuer) gemäß § 154 Abs. 2, 1 Nr. 1 StPO abgesehen hat, ist die Zuständigkeit des 1. Strafsenats aufgrund der dem 1. Strafsenat zugewiesenen Spezialzuständigkeit für Steuer- und Zollstrafsachen gemäß Geschäftsverteilungsplan des [X.] 2023 ([X.] 1. Strafsenat Nr. 5) nicht gegeben. Denn insoweit besteht kein [X.] mehr.
Das [X.] gehört zum Bezirk des [X.]. Zur Entscheidung über Revisionen aus diesem Bereich in Strafsachen, die keine einem anderen Senat zugewiesene Spezialmaterie betreffen, ist der 2. Strafsenat zuständig (Geschäftsverteilungsplan [X.] 2. Strafsenat Nr. 1).
Der 2. Strafsenat wurde angehört. Er teilt die hier vertretene Auffassung.
Der 1. Strafsenat gibt deshalb die Sache gemäß der Regelung im Geschäftsverteilungsplan unter [X.]. 1. a) an den 2. Strafsenat ab.
Jäger |
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Bellay |
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Fischer |
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Bär |
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Leplow |
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Meta
17.10.2023
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Bonn, 17. November 2022, Az: 27 KLs 9/21
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.10.2023, Az. 1 StR 193/23 (REWIS RS 2023, 7046)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 7046
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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