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PDF anzeigen[X.]in der [X.] Körperverletzung mit Todesfolge- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 24. [X.] gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des [X.] vom 23. Juni 2000 wird als unzulässig verworfen.Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.Gründe:Das Rechtsmittel ist unzulässig.Die Nebenklägerin hat die allgemeine Sachrüge nachträglich dahin spe-zifiziert, daß sie die verhängte Strafe für zu milde erachte, und beantragt [X.], das Urteil im Strafmaß aufzuheben.Nach § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das Urteil jedoch nichtmit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird.- 3 -Eine Erstattung der dem Angeklagten durch das Rechtsmittel der Ne-benklägerin entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da [X.] Revision erfolglos ist (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslage-nerstattung 1).Jähnke [X.] Fischer Elf
Meta
24.11.2000
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2000, Az. 2 StR 434/00 (REWIS RS 2000, 372)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 372
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