Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.06.2008, Az. 3 StR 132/08

3. Strafsenat | REWIS RS 2008, 3650

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[X.] vom 3. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juni 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 6. Dezember 2007 im Schuldspruch da-hin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in [X.] mit vorsätzlicher Körperverletzung und der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall II. 2. der Urteilsgründe) und wegen gefährlicher Körperverletzung zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - [X.] kann aus den zutreffen-den Gründen der Antragsschrift des [X.] keinen Bestand haben, soweit das [X.] den Angeklagten tateinheitlich wegen gefährli-cher Körperverletzung verurteilt hat. Auf der Grundlage der - rechtsfehlerfrei getroffenen - Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte indessen - neben dem Verbrechen der Vergewaltigung - jedenfalls der vorsätzlichen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) schuldig. Da in einer neuen Hauptverhandlung [X.] als die aus dem Urteil ersichtlichen Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch insoweit geändert. § 265 StPO steht dem hier nicht entgegen. 2 Der Strafausspruch hat gleichwohl Bestand, da der Senat ausschließen kann, dass das [X.] bei zutreffender rechtlicher Würdigung für diesen Einzelfall eine niedrigere als die verhängte Freiheitsstrafe festgesetzt hätte. Auch insoweit sind die Ausführungen des [X.] in seiner An-tragsschrift zutreffend. Diesen schließt sich der Senat an. 3 - 4 - Angesicht des nur geringfügigen Teilerfolgs des Rechtsmittels ist die Be-lastung des Angeklagten mit den gesamten Kosten nicht unbillig (§ 473 Abs. 4 StPO). 4 Becker Miebach von [X.][X.]

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3 StR 132/08

03.06.2008

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.06.2008, Az. 3 StR 132/08 (REWIS RS 2008, 3650)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3650

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