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PDF anzeigen[X.] [X.]/09III [X.] vom 19. März 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 19. März 2009 durch [X.] sowie [X.] [X.], [X.], [X.] und Schilling beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hin-reichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Gegen den Beschluss des [X.] vom 27. No-vember 2008 (3 [X.]/08), mit dem der Antrag der Klägerin auf [X.] zur Durchführung der Berufung gegen das ihr im Dezember 2000 zugestellte Urteil des [X.] vom 23. November 2000 zurückgewiesen wurde, ist die Rechtsbeschwerde mangels Zulassung durch das Be-schwerdegericht nicht statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Gegen den Beschluss des [X.] vom 27. No-vember 2008 (3 [X.]/08), mit dem die Berufung der Klägerin ge-gen das Urteil des [X.] vom 23. November 2000 zurückgewiesen wurde, ist zwar die Rechtsbeschwerde statt-haft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Die Antragstel-lerin hat aber nicht innerhalb der Frist von 1 Monat nach Zustel-lung des Beschlusses (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) - die Zustellung ist am 2. Januar 2009 erfolgt - Antrag auf Prozesskostenhilfe ge-- 3 - stellt. Einer Rechtsmittelbelehrung durch das [X.] bedurfte es nicht (vgl. [X.] NJW 1995, 3173). [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.11.2000 - 508 C 10420/00 - [X.], Entscheidung vom 27.11.2008 - 3 [X.]/08 -
Meta
19.03.2009
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2009, Az. III ZB 13/09 (REWIS RS 2009, 4404)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4404
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