Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17.01.2013, Az. IX B 159/12

9. Senat | REWIS RS 2013, 8931

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde Rügeverzicht


Leitsatz

NV: Wer --fachkundig vertreten-- auf die Einhaltung von § 76 Abs. 1 FGO durch Unterlassen der Rüge in der mündlichen Verhandlung verzichtet, kann keinen entsprechenden Verfahrensfehler mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend machen.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Die Revision ist nicht wegen Verfahrensfehlern (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der [X.]sordnung --FGO--) zuzulassen. Die Kläger und Beschwerdeführer können nicht mehr geltend machen, das [X.] habe sie nicht, wie beantragt, als [X.] vernommen und dadurch seine Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 FGO verletzt, nachdem sie --fachkundig [X.] auf die Einhaltung des § 76 Abs. 1 FGO durch Unterlassen einer Rüge in der mündlichen Verhandlung verzichtet haben (vgl. § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung). Sie haben auch nicht dargelegt, warum diese Rüge nicht möglich war (vgl. die ständige Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse des [X.] vom 1. September 2008 IV B 4/08, [X.], 35, und vom 14. Dezember 2006 VI B 7/06, [X.], 496). Sie haben in der mündlichen Verhandlung lt. Protokoll nur einen Antrag zur Sache gestellt und damit ihren Antrag auf [X.]vernehmung nicht aufrechterhalten. Entsprechendes gilt hinsichtlich der unterlassenen Einvernahme des Zeugen Z.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2  2. Halbsatz FGO abgesehen.

Meta

IX B 159/12

17.01.2013

Bundesfinanzhof 9. Senat

Beschluss

vorgehend FG München, 1. Oktober 2012, Az: 7 K 884/11, Urteil

§ 76 Abs 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17.01.2013, Az. IX B 159/12 (REWIS RS 2013, 8931)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8931

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