9. Senat | REWIS RS 2013, 8931
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Nichtzulassungsbeschwerde Rügeverzicht
NV: Wer --fachkundig vertreten-- auf die Einhaltung von § 76 Abs. 1 FGO durch Unterlassen der Rüge in der mündlichen Verhandlung verzichtet, kann keinen entsprechenden Verfahrensfehler mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend machen.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Revision ist nicht wegen Verfahrensfehlern (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der [X.]sordnung --FGO--) zuzulassen. Die Kläger und Beschwerdeführer können nicht mehr geltend machen, das [X.] habe sie nicht, wie beantragt, als [X.] vernommen und dadurch seine Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 FGO verletzt, nachdem sie --fachkundig [X.] auf die Einhaltung des § 76 Abs. 1 FGO durch Unterlassen einer Rüge in der mündlichen Verhandlung verzichtet haben (vgl. § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung). Sie haben auch nicht dargelegt, warum diese Rüge nicht möglich war (vgl. die ständige Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse des [X.] vom 1. September 2008 IV B 4/08, [X.], 35, und vom 14. Dezember 2006 VI B 7/06, [X.], 496). Sie haben in der mündlichen Verhandlung lt. Protokoll nur einen Antrag zur Sache gestellt und damit ihren Antrag auf [X.]vernehmung nicht aufrechterhalten. Entsprechendes gilt hinsichtlich der unterlassenen Einvernahme des Zeugen Z.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO abgesehen.
Meta
17.01.2013
Beschluss
vorgehend FG München, 1. Oktober 2012, Az: 7 K 884/11, Urteil
§ 76 Abs 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO
Zitiervorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17.01.2013, Az. IX B 159/12 (REWIS RS 2013, 8931)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 8931
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Rügeverzicht bei Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung
Ordnungsgemäße Rüge mangelhafter Sachaufklärung
Rügeverzicht bei Beweisantrag
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