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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 334/12
vom
4. September 2012
in der Strafsache
gegen
wegen
gefährlicher Körperverletzung
u.a.
-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu
2. auf dessen Antrag -
am 4.
September 2012 gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1 [X.] einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des [X.] vom 27.
März 2012 im Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des [X.] vom 15.
April 2010 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt wird; auf die Vollstreckungsdauer dieser Ge-samtfreiheitsstrafe werden zum Ausgleich für die 200
Stunden gemeinnütziger Arbeit, die der Angeklagte in Erfüllung der auf-grund des genannten Urteils des [X.] erteil-ten Bewährungsauflage geleistet hat, zwei Monate Freiheits-strafe angerechnet.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
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3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung und wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung in zwei Fällen unter Einbezie-hung der Strafe aus einem Urteil des [X.] vom 15.
April 2010 (Aktenzeichen
195 Ls 69/09; 721 Js 23423/09) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich insofern Erfolg, als sie zu der aus der [X.] ersichtlichen Abänderung des Strafausspruchs führt. Im Übrigen ist die Revision unbegründet, da die Über-prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat.
Das [X.] hat bei der Bemessung der [X.], dass der Angeklagte 200
Stunden gemeinnützige Arbeit im [X.] auf seine Auflage aus dem Bewährungsbeschluss aus dem Verfahren des [X.] abgeleistet hat, indem es "insoweit zwei Monate Frei-heitsstrafe angerechnet"
hat, also ohne diese Anrechnung auf eine zwei Mona-te höhere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. Dies ist rechtsfehlerhaft, da die Anrechnung erbrachter Leistungen nach §
56f Abs.
3 Satz
2, §
58 Abs.
2 Satz
2 StGB grundsätzlich nicht schon bei der Bemessung der Strafe, sondern bei der Vollstreckung zu erfolgen hat. Dazu ist im [X.] mitzuteilen, in welchem Umfang die erbrachten Leistungen auf die Vollstreckungsdauer ange-rechnet werden (vgl. [X.], Beschlüsse vom 20.
März 1990 -
1 [X.], [X.]St
36, 378, 382
ff.; vom 2.
Februar 1994 -
3 [X.], [X.]R StGB §
58 Abs.
2 Satz
2 Anrechnung
3; LK/Hubrach, StGB, 12.
Aufl., §
58 Rn.
10).
1
2
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4
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Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Herabsetzung der Gesamt-strafe den Angeklagten gegenüber einem höheren Gesamtstrafausspruch und einer zugleich vorzunehmenden Anrechnung auf die Vollstreckungsdauer [X.]. Denn eine Anrechnung im Wege der Vollstreckung führt regelmäßig dazu, dass bei der Strafzeitberechnung die [X.] und der [X.] schneller erreicht werden und es somit zu einem früheren Zeitpunkt möglich ist, einen Strafrest gemäß §
57 Abs.
1, 2 und 4 StGB zur Bewährung auszusetzen
(vgl. [X.], Beschluss vom 17.
Januar 2008 -
GSSt
1/07, [X.]St
52, 124, 145).
Da das [X.] den Umfang der Anrechnung -
für sich genommen ohne Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten -
in den Urteilsgründen auf zwei Monate Freiheitsstrafe bestimmt hat, kann der Senat den Strafausspruch in entsprechender Anwendung des §
354 Abs.
1 [X.] selbst ändern. Dem steht das Verschlechterungsverbot (§
358 Abs.
2 Satz
1 [X.]) nicht entgegen, weil sich die zu verbüßende [X.] nicht erhöht, sonstige Nachteile durch die konkrete Erhöhung der Gesamtstrafe nicht ersichtlich sind und die Ände-rung der Rechtsfolge den Angeklagten bei einem vorzunehmenden Gesamt-vergleich aus den dargelegten Gründen besser stellt (vgl. [X.], Beschluss vom 18.
Januar 2008 -
3 [X.], StV
2008, 399, 400).
3
4
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5
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Angesichts des nur geringen Teilerfolgs des Rechtsmittels ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und seinen eigenen Auslagen zu belasten (§
473 Abs.
1 und 4 [X.]).
Schäfer Pfister
Mayer
Gericke Spaniol
5
Meta
04.09.2012
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2012, Az. 3 StR 334/12 (REWIS RS 2012, 3474)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 3474
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Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe: Anrechnung erfüllter Bewährungsauflagen
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3 StR 442/13 (Bundesgerichtshof)
1 StR 162/14 (Bundesgerichtshof)
1 StR 555/16 (Bundesgerichtshof)
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