Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2014, Az. 4 StR 174/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 2709

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 174/14

vom
24. September
2014
in der Strafsache
gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
hier:
Anhörungsrüge

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24.
September
2014
be-schlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 12.
August 2014 wird auf seine Kosten zurückge-wiesen.

Gründe:
Der Senat hat auf die Revision des Verurteilten durch Beschluss vom 12.
August 2014 das Urteil des [X.] vom 30.
September 2013, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist und die weiter ge-hende Revision auf Antrag des [X.] gemäß §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet
sich die Anhörungsrüge des Verurteilten, mit der geltend gemacht wird, der Senat habe die Ausführungen in der [X.] übergangen.
Die Voraussetzungen des §
356a StPO liegen nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Ent-1
2
-
3
-
scheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise ver-letzt. Die Revisionsbegründung vom 5.
März 2014 lag bei der Entscheidung vor, war Gegenstand der Beratung und wurde bei der Beschlussfassung berücksich-tigt.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Franke
Quentin

Meta

4 StR 174/14

24.09.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2014, Az. 4 StR 174/14 (REWIS RS 2014, 2709)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2709

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 169/07 (Bundesgerichtshof)


4 StR 174/14 (Bundesgerichtshof)


1 StR 322/15 (Bundesgerichtshof)


4 StR 174/14 (Bundesgerichtshof)

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe bei Drogenkurier


4 StR 647/17 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

4 StR 174/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.