Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.05.2012, Az. 1 C 6/11

1. Senat | REWIS RS 2012, 6236

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Gegenstand

Niederlassungserlaubnis für einen türkischen Staatsangehörigen; Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts; assoziationsrechtliches Daueraufenthaltsrecht; Dokumentation des Aufenthaltsrechts durch Aufenthaltserlaubnis


Leitsatz

1. Ein assoziationsrechtliches Daueraufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1, 2. Spiegelstrich ARB 1/80 (juris: EWGAssRBes 1/80) rechtfertigt es für sich genommen nicht, bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) vom Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abzusehen (im Anschluss an Urteil vom 16. August 2011 - BVerwG 1 C 12.10 - juris).

2. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG zum Nachweis eines Daueraufenthaltsrechts nach Art. 7 Satz 1, 2. Spiegelstrich ARB 1/80 muss eine Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren aufweisen und das Bestehen des zugrunde liegenden assoziationsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts einschließlich seiner Rechtsgrundlage textlich eindeutig erkennen lassen.

Tatbestand

1

Die 1977 geborene Klägerin [X.] Staatsangehörigkeit reiste 1990 in die [X.] ein, wo sie zunächst bei ihrem Vater, einem [X.] Arbeitnehmer, wohnte. Von Mai 1992 bis Juni 1993 besuchte sie einen Eingliederungslehrgang für ausländische Jugendliche. Sie ist seit dem 4. August 2005 mit dem [X.] Staatsangehörigen [X.] verheiratet und hat fünf minderjährige Kinder, von denen zumindest zwei neben der [X.] auch die [X.] Staatsangehörigkeit besitzen. Die Klägerin hat auf ihren Antrag jeweils eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, zunächst auf zwei, seit 2003 auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Nr. 3 [X.] auf bis zu drei Jahre befristet. Sie stand mehrfach in abhängiger Beschäftigung, bezieht allerdings seit Jahren zumindest ergänzende Leistungen nach dem [X.] für sich und ihre Familie.

2

Im November 2006 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 [X.] mit der Begründung, sie lebe in häuslicher Gemeinschaft mit ihren beiden Kindern [X.]r Staatsangehörigkeit. Der Beklagte lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 5. November 2007 mit der Begründung ab, der Lebensunterhalt der Klägerin sei nicht gesichert. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage mit Urteil vom 30. April 2008 abgewiesen, weil der geltend gemachte Anspruch jedenfalls daran scheitere, dass die Klägerin und ihre Familie laufend Sozialleistungen bezögen.

3

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin durch Urteil vom 22. Februar 2011 zurückgewiesen. Zwar besäßen zwei der Kinder die [X.] Staatsangehörigkeit, doch stehe § 5 Abs. 1 Nr. 1 [X.] einem Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis entgegen. Die Vorschrift sei auch im Rahmen des § 28 Abs. 2 [X.] zu prüfen. Eine Ausnahmesituation, die einen Verzicht auf die nach dieser Vorschrift zu erfüllende Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts rechtfertige, liege nicht vor. Weder folge eine solche Ausnahme aus Art. 8 [X.] noch aus Art. 7 [X.] 1/80, aus Art. 3 Abs. 3 des [X.] oder aus Art. 10 [X.] 1/80. Die genannten Vorschriften sollten zwar den Aufenthalt der Betroffenen sichern, nicht aber die Entscheidung über die Art des Aufenthaltstitels beeinflussen.

4

Die Klägerin hat die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und rechtzeitig begründet. Nach Wortlaut und Systematik des § 28 [X.] liege die Annahme nahe, dass § 5 Abs. 1 Nr. 1 [X.] im Rahmen des § 28 Abs. 2 [X.] nicht zu prüfen sei. Hierfür sprächen auch die gebotene Berücksichtigung der in Art. 6 GG enthaltenen Wertentscheidung für die Förderung von Ehe und Familie sowie die Überlegung, dass nach Art. 8 [X.] spätestens bei Volljährigkeit der [X.]n Kinder der Mutter aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts in [X.] ein Daueraufenthaltsrecht zukomme. Selbst wenn man der Auffassung des [X.] zur Anwendbarkeit des § 5 Abs. 1 Nr. 1 [X.] folgen wolle, stehe der Klägerin die beantragte Niederlassungserlaubnis zu, weil sie eine Ausnahme vom Erfordernis der Sicherung ihres Lebensunterhalts für sich in Anspruch nehmen könne. Sie widme sich der Erziehung ihrer fünf Kinder; ihr könne nicht zugemutet werden, daneben durch eine abhängige Beschäftigung den Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft zu sichern.

5

Sollte die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht in Betracht kommen, müsse hilfsweise zumindest die ihr jeweils ausgestellte Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 [X.] so ausgestaltet sein, dass das ihr zustehende Daueraufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1, 2. Spiegelstrich [X.] 1/80 textlich eindeutig daraus hervorgehe. Auch die bisher übliche Beschränkung der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis auf zwischen zwei und drei Jahren werde dem assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrecht der Klägerin nicht gerecht; sie müsse vielmehr mindestens fünf Jahre betragen.

6

Der Beklagte hat den mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Anspruch der Klägerin, ihr eine mindestens fünf Jahre gültige Aufenthaltserlaubnis auszustellen, aus der sich das Bestehen eines assoziationsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts textlich eindeutig ergebe, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat anerkannt und hält die Revision im Übrigen für unbegründet.

7

Nach der Systematik des Aufenthaltsgesetzes seien die in § 5 geregelten Erteilungsvoraussetzungen von grundlegendem staatlichem Interesse und nur dann entbehrlich, wenn dies in den speziellen Erteilungsvorschriften ausdrücklich so geregelt sei. Auch liege kein atypischer Sachverhalt vor. Die Klägerin könne die Lebensgemeinschaft mit ihren Kindern auch auf der Grundlage befristeter Aufenthaltstitel führen. Auch der Umstand, dass sie über ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht verfüge, führe nicht zwingend zu einem Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis.

Entscheidungsgründe

8

[X.]ie zulässige Revision ist mit dem Hauptantrag unbegründet (1.). Auf den Hilfsantrag ist der [X.] seinem Anerkenntnis entsprechend zu verurteilen, der Klägerin eine den Anforderungen des Art. 7 Satz 1, 2. Spiegelstrich [X.] genügende Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe der Urteilsbegründung auszustellen (2.).

9

1. [X.]ie Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 [X.]; insoweit ist das Urteil des [X.] nicht zu beanstanden.

1.1 Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist Ausländern, die in Lebensgemeinschaft mit Familienangehörigen [X.] Staatsangehörigkeit leben, in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn sie drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, die Lebensgemeinschaft mit dem oder den Familienangehörigen [X.] Staatsangehörigkeit im [X.] fortbesteht, kein [X.] vorliegt (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) und sie sich auf einfache Art in [X.] Sprache verständigen können. Zusätzlich müssen nach Gesetzessystematik sowie Sinn und Zweck der Norm auch die übrigen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 [X.] in der Regel gegeben sein, insbesondere muss der Lebensunterhalt der familiären Bedarfsgemeinschaft, der die betroffenen Ausländer angehören, gesichert sein (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 [X.], Urteile vom 16. November 2010 - BVerwG 1 [X.] 21.09 - BVerwGE 138, 148 sowie vom 16. August 2011 - BVerwG 1 [X.] 12.10 - [X.] 2012, 53). [X.]enn das Ziel des § 5 Abs. 1 Nr. 1 [X.], neue Belastungen für die öffentlichen Haushalte zu vermeiden, setzt sich auch gegenüber dem Begehren eines Ausländers durch, aus dem Zusammenleben mit [X.] Familienangehörigen einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis ableiten zu können, weil diese nach der Konzeption des Gesetzes eine gelungene wirtschaftliche Integration nicht vorbereitet, sondern voraussetzt. [X.]ie Verfestigung des Aufenthaltsstatus soll deshalb erst dann durch eine Niederlassungserlaubnis weiter befördert werden, wenn die betroffenen Ausländer den Lebensunterhalt für sich und die familiäre Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören, ohne [X.]spruchnahme öffentlicher Mittel (§ 2 Abs. 3 [X.]) sichern können.

Allerdings ist die Sicherung des Lebensunterhalts - abweichend von § 9 Abs. 2 Nr. 2 [X.] - nur im Regelfall Tatbestandsvoraussetzung für einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 [X.]. Verfassungs-, unions- oder völkerrechtliche Gewährleistungen sowie atypische Umstände des Einzelfalles, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, können Ausnahmen vom Regelfall des § 5 Abs. 1 Nr. 1 [X.] rechtfertigen (Urteile vom 16. August 2011 a.a.[X.] Rn. 18 sowie vom 26. August 2008 - BVerwG 1 [X.] 32.07 - BVerwGE 131, 370 Rn. 27). Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, unterliegt keinem Einschätzungsspielraum der Behörde, sondern ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar (Urteil vom 30. April 2009 - BVerwG 1 [X.] 3.08 - [X.] 402.242 § 5 [X.] Nr. 5 Rn. 14).

1.2 Im vorliegenden Fall sind die in § 28 Abs. 2 [X.] normierten Tatbestandsvoraussetzungen nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des [X.] gegeben. [X.]emgegenüber ist die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 [X.] nicht erfüllt, da die Klägerin und die ihrer familiären Bedarfsgemeinschaft angehörenden Personen Leistungen nach dem [X.] ([X.]) beziehen.

Ein Ausnahmefall, in dem von einer Prüfung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 [X.] im Rahmen des § 28 Abs. 2 [X.] abzusehen wäre, liegt nicht vor.

1.2.1 Aus Art. 6 Abs. 1 GG kann die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ohne Sicherung des Lebensunterhalts nicht ableiten. Zwar ist die verfassungsrechtliche Wertentscheidung für Ehe und Familie bei der Auslegung und Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 [X.] im Rahmen des § 28 Abs. 2 [X.] zu berücksichtigen (Urteil vom 27. Januar 2009 - BVerwG 1 [X.] 40.07 - BVerwGE 133, 72 Rn. 20, 25). [X.]och vermag sie in aller Regel einen Anspruch auf Erteilung eines bestimmten Aufenthaltstitels - insbesondere eines unbefristeten an Stelle eines vorhandenen befristeten Titels - nicht zu begründen (vgl. Urteil vom 28. Oktober 2008 - BVerwG 1 [X.] 34.07 - [X.] 402.242 § 26 [X.] Nr. 3 Rn. 24). [X.]er Schutz von Ehe und Familie ist durch die Erteilung bzw. Ausstellung eines befristeten Aufenthaltstitels regelmäßig sichergestellt. [X.]er Vortrag der Klägerin zur Anzahl und Betreuungsbedürftigkeit ihrer Kinder, zur gesellschaftlichen und volkswirtschaftlichen Bedeutung von Kindern sowie zur besseren Erreichbarkeit von [X.]arlehen auf der Grundlage eines unbefristeten Aufenthaltstitels stellt dies nicht in Frage.

1.2.2 Nichts anderes gilt auch für Art. 3 Abs. 3 des [X.] vom 13. [X.]ezember 1955 (Gesetz vom 30. September 1959, [X.]), der die Ausweisung von Staatsangehörigen der Vertragsstaaten erschwert, die seit mehr als zehn Jahren ihren ordnungsmäßigen Aufenthalt im Gebiet eines anderen Vertragsstaates haben. [X.]er auf die Regelung von Ausweisungsgründen beschränkten Vorschrift lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nichts zu einem etwaigen Anspruch auf Ersetzung eines befristeten durch einen unbefristeten Aufenthaltstitel entnehmen.

1.2.3 Auch aus Art. 7 Satz 1, 2. Spiegelstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats [X.] - [X.] ([X.]) - dessen Voraussetzungen die Klägerin nach den Feststellungen des [X.] erfüllt - ist kein Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis ohne Sicherung des Lebensunterhalts an Stelle der nach § 4 Abs. 5 [X.] ausgestellten (befristeten) Aufenthaltserlaubnis abzuleiten.

Zwar ist Art. 7 Satz 1, 2. Spiegelstrich [X.] ein Aufenthaltsrecht zu entnehmen, da das von der Vorschrift eingeräumte Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt ohne ein korrespondierendes Aufenthaltsrecht nicht ausgeübt werden könnte (vgl. [X.], Urteile vom 16. Juni 2011 - [X.]. [X.]-484/07, Pehlivan - [X.] 2011, 272 Rn. 43 und vom 29. März 2012 - [X.]. [X.]-7/10 und [X.]-9/10, [X.] und [X.] - AuAS 2012, 98, Rn. 28). Aus diesem Grund können Assoziationsberechtigte die Ausstellung einer (deklaratorischen) Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 [X.] beanspruchen. [X.]ies ändert jedoch nichts daran, dass das Assoziationsrecht und das mitgliedstaatliche Aufenthaltsrecht im Ausgangspunkt getrennte Rechtskreise darstellen, die teilweise unterschiedliche Ziele verfolgen: Während das Assoziationsabkommen ausschließlich wirtschaftlichen Zwecken dient und sich deshalb auf die schrittweise Herstellung der Arbeitnehmerfreizügigkeit beschränkt (vgl. [X.], Urteil vom 8. [X.]ezember 2011 - [X.]. [X.]-371/08, [X.] - [X.] 2012, 43, Rn. 57 - 77 <68>), verfolgt das innerstaatliche Aufenthaltsrecht weiter gefasste Ziele, insbesondere die Steuerung der Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit (§ 1 Abs. 1 [X.]). Aus diesem Grund lässt sich aus der assoziationsrechtlichen Vorschrift des Art. 7 Satz 1, 2. Spiegelstrich [X.] kein Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis ableiten. [X.]enn diese ist als rechtliche Bestätigung einer erfolgreichen wirtschaftlichen Integration konstruiert und sie kann deshalb regelmäßig nur derjenige erhalten, der wirtschaftlich von der [X.]spruchnahme öffentlicher Mittel (vgl. § 2 Abs. 3 [X.]) unabhängig ist. [X.]ie mit der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis beabsichtigte und verbundene aufenthaltsrechtliche Verfestigung hängt von anderen Voraussetzungen ab als das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht, weil das Assoziationsrecht einen ausschließlich wirtschaftlichen Zweck verfolgt ([X.], Urteil vom 8. [X.]ezember 2011 a.a.[X.] Rn. 63 ff.).

1.2.4 Für Art. 13 und Art. 10 [X.] gilt nichts anderes, da der Klägerin unbeschränkter Zugang zu Arbeitsmarkt und Beschäftigung zusteht und sie auch keine [X.]iskriminierung im Bereich der Arbeitsbedingungen oder im Hinblick auf die Unterstützung durch die [X.] bei der Beschaffung eines Arbeitsplatzes geltend macht.

1.2.5 [X.]ie Klägerin kann sich für den geltend gemachten Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis ohne Sicherung des Lebensunterhalts auch nicht auf Art. 8 [X.] stützen.

Art. 8 [X.] gewährleistet das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. [X.]abei ist unter Privatleben die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu verstehen, die für das Leben eines Menschen in der Gesellschaft konstitutiv sind und denen - angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen - bei fortschreitender [X.]auer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt (Urteil vom 26. Oktober 2010 - BVerwG 1 [X.] 18.09 - [X.] 402.242 § 104a [X.] Nr. 5, Rn. 14). Eingriffe in die Ausübung dieses Rechts sind nur zulässig, soweit sie gesetzlich vorgesehen und aus Gründen notwendig sind, die in Art. 8 Abs. 2 [X.] im Einzelnen aufgeführt sind.

Es ist bereits zweifelhaft, ob die im Hinblick auf die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts ausgesprochene Verweigerung eines unbefristeten Aufenthaltstitels an Stelle befristeter Aufenthaltserlaubnisse in diesem Sinne einen Eingriff in das Recht auf Privatleben darstellt. [X.]enn der Aufenthalt der Klägerin in [X.] ist rechtlich gesichert und wird durch die ihr jeweils ausgestellte Aufenthaltserlaubnis dokumentiert. [X.]ie Verweigerung eines unbefristeten Aufenthaltstitels wirkt sich vor diesem Hintergrund auf ihr Recht, ihre Konventionsrechte ungehindert auszuüben, allenfalls geringfügig - etwa im Bereich der wirtschaftlichen Integration - aus.

Jedenfalls aber ist die Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 [X.] im Rahmen des § 28 Abs. 2 [X.] durch hinreichende Gründe im Sinne des Art. 8 Abs. 2 [X.] gerechtfertigt. Sie ist gesetzlich vorgesehen, da das Zusammenspiel von § 28 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Nr. 1 [X.] diese Entscheidung als Regelfall vorsieht, und verfolgt das legitime Ziel, die öffentlichen Haushalte zu schonen. Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit bestehen im vorliegenden Fall nicht (zu diesem Erfordernis vgl. [X.], Urteil vom 13. Oktober 2011 - 41548/06, [X.] - Newsletter Menschenrechte 2011, 300 Rn. 53 ff. m.w.N., [X.], [X.] vom 10. Mai 2007 - 2 BvR 304/07 - [X.] 2007, 275, Rn. 33). [X.]enn der Aufenthalt der Klägerin ist unabhängig davon, ob sie über eine Niederlassungserlaubnis verfügt, dauerhaft gesichert und steht nicht in Frage; die Klägerin unterliegt lediglich dem Erfordernis periodischer Verlängerung der ihr jeweils ausgestellten Aufenthaltserlaubnis. [X.]ies ist ihr auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie nicht straffällig geworden ist und dass angesichts ihrer Verweildauer in [X.] von einer stabilen Verwurzelung im Aufenthaltsstaat auszugehen ist, zumutbar. Nach der Rechtsprechung des [X.] überlässt die Konvention den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Konvention in innerstaatliches Recht die Wahl der dafür am besten geeigneten Mittel, so dass Art. 8 [X.] grundsätzlich nicht dahin verstanden werden kann, dass er ohne Weiteres einen bestimmten Aufenthaltstitel unter mehreren zur Verfügung stehenden garantiert ([X.], Urteil der [X.] vom 15. Januar 2007, 60654/00, [X.] - NVwZ 2008, 979 Rn. 90, 91).

1.2.6 Schließlich liegt auch keine Ausnahme vom Regelfall des § 5 Abs. 1 Nr. 1 [X.] vor, der die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unabhängig vom Erfordernis einer Sicherung des Lebensunterhalts erzwingen würde. Von einem solchen Einzelfall ist bei besonders atypischen Umständen auszugehen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen (vgl. Urteil vom 16. August 2011 - BVerwG 1 [X.] 12.10 - Rn. 18). [X.]ie Klägerin hat jedoch neben den bereits genannten Gesichtspunkten derartige atypische Umstände nicht vorgetragen. Zwar sind zumindest zwei ihrer Kinder [X.] Staatsangehörige, deren Anteil an der familiären Bedarfsgemeinschaft bei der Prüfung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 [X.] außer Betracht zu bleiben hat (vgl. Urteil vom 16. August 2011 a.a.[X.] Rn. 18, 19). [X.]ies ändert indes nichts daran, dass auch der Lebensunterhalt der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, insbesondere der Klägerin selbst sowie ihres Ehemannes und derjenigen Kinder, die keine [X.] Staatsangehörigen sind, ohne [X.]spruchnahme öffentlicher Mittel nicht gesichert werden kann. [X.]ie von der Klägerin hierfür geltend gemachten Gründe - vor allem Anzahl und besondere Betreuungsbedürftigkeit der Kinder und die gesellschaftliche sowie wirtschaftliche Bedeutung der Kindererziehung - weisen den vorliegenden Fall nicht als eine atypische Konstellation aus, bei der davon auszugehen wäre, dass sie dem Gesetzgeber bei Erlass der maßgeblichen Vorschriften nicht vor Augen gestanden hätte.

2. [X.]er [X.] ist seinem Anerkenntnis entsprechend (§ 173 Satz 1 VwGO, § 307 ZPO) auf den zulässigen Hilfsantrag zu verpflichten, der Klägerin eine mindestens fünf Jahre gültige Aufenthaltserlaubnis auszustellen, aus der sich eindeutig das Bestehen eines assoziationsrechtlichen [X.]aueraufenthaltsrechts gemäß Art. 7 Satz 1, 2. Spiegelstrich [X.] ergibt. Soweit die Urteile des [X.] und des [X.] dem entgegenstehen, sind sie abzuändern.

Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit des im Revisionsverfahren erstmals gestellten [X.] (vgl. § 142 Abs. 1 VwGO) bestehen nicht, da dieses Begehren der Sache nach bereits im Klageantrag enthalten war. [X.]er [X.] war auch nicht gehindert, den hilfsweise geltend gemachten Anspruch anzuerkennen, da ein solches Anerkenntnis auch im Verwaltungsprozess möglich ist (vgl. § 87 a Abs. 1 Nr. 2, § 156 VwGO). [X.]ies hat zur Folge, dass eine kontradiktorische Entscheidung über den betroffenen Teil des Streitgegenstandes nicht mehr erforderlich ist. Vielmehr hat nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 307 ZPO ein Anerkenntnisurteil zu ergehen; grundsätzliche Unterschiede zwischen den Verfahrensarten der [X.]ordnung und der Zivilprozessordnung schließen dies jedenfalls für die Verpflichtungsklage nicht aus (Gerichtsbescheid vom 7. Januar 1997 - BVerwG 4 A 20.95 - BVerwGE 104, 27). Maßgebliche Voraussetzung für ein wirksames Anerkenntnis ist, dass der [X.] berechtigt ist, über den streitgegenständlichen Anspruch zu verfügen. [X.]as ist hier der Fall, da der [X.] die mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Ausgestaltung der der Klägerin ausgestellten Aufenthaltserlaubnis nach seinem Ermessen im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften verwirklichen kann.

[X.]er Klägerin ist auf ihren Antrag in den Jahren 1993 bis 2001 eine auf jeweils zwei, in den Jahren 2003 und 2006 eine auf jeweils drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 [X.] ausgestellt worden. 2009 hat sie eine in zeitlicher Hinsicht mit dem Aufenthaltstitel ihres Ehemannes abgestimmte Aufenthaltserlaubnis erhalten, die bis zum Ablauf des 13. Juli 2012 befristet ist. [X.]en Aufenthaltserlaubnissen war jeweils nicht zu entnehmen, dass die Klägerin Inhaberin eines assoziationsrechtlichen [X.]aueraufenthaltsrechts ist. [X.]iese Praxis steht mit Art. 7 Satz 1, 2. Spiegelstrich [X.] nicht im Einklang.

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 [X.] hat ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen [X.]/[X.] ein Aufenthaltsrecht zusteht, das Bestehen dieses Aufenthaltsrechts durch eine Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum [X.] besitzt. Nach Satz 2 der Vorschrift wird die Aufenthaltserlaubnis als deklaratorischer Aufenthaltstitel zum Nachweis des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts auf Antrag ausgestellt. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 [X.] muss die Aufenthaltserlaubnis befristet werden; über die [X.]auer der Befristung entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des [X.]. Für eine nach § 4 Abs. 5 [X.] ausgestellte Aufenthaltserlaubnis zur [X.]okumentation eines Aufenthaltsrechts nach Art. 7 Satz 1, 2. Spiegelstrich [X.] bedeutet dies, dass der Titel seine Rechtsgrundlage sowie das Bestehen eines [X.]aueraufenthaltsrechts erkennen lassen und dass seine Gültigkeitsdauer der Bedeutung des zugrunde liegenden [X.]aueraufenthaltsrechts gerecht werden muss. [X.]iese Anforderungen werden verfehlt, wenn die Aufenthaltserlaubnis mangels eindeutiger erläuternder Zusätze im Rechtsverkehr den Anschein erwecken kann, ihr Inhaber verfüge lediglich über eine konstitutiv befristete Aufenthaltserlaubnis, oder wenn die Gültigkeitsdauer deutlich unterhalb der zur [X.]okumentation eines [X.]aueraufenthaltsrechts üblichen Gültigkeitsdauer bleibt.

[X.]as assoziationsrechtliche [X.]aueraufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1, 2. Spiegelstrich [X.] sichert das Recht von Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden [X.] Arbeitnehmers auf freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, sobald seine Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, insbesondere ein mindestens fünfjähriger ordnungsgemäßer Wohnsitz bei dem [X.] Arbeitnehmer. [X.]as Aufenthaltsrecht soll den Familienangehörigen neben der dauerhaften Aufrechterhaltung der familiären [X.] ggf. die Fortdauer ihres einmal erworbenen Rechts auch nach Wegfall der Voraussetzungen des Art. 7 [X.] ermöglichen und kann deshalb nur unter engen Voraussetzungen erlöschen (vgl. [X.], Urteil vom 7. Juli 2005 - [X.]. [X.]-373/03, [X.] - Rn. 23 ff., [X.]. 2005, [X.]). [X.]ieses Ziel ist uneingeschränkt jedoch nur erreichbar, wenn das Bestehen eines assoziationsrechtlichen [X.]aueraufenthaltsrechts nach Art. 7 Satz 1, 2. Spiegelstrich [X.] im Rechts- und Wirtschaftsverkehr ohne Weiteres erkennbar ist. [X.]enn nur wenn alle Behörden sowie die Geschäfts- und Vertragspartner der betroffenen Ausländer ohne Weiteres feststellen können, dass diese nicht nur einen befristet gesicherten Status innehaben, sondern dauernd aufenthaltsberechtigt sind, ist in der Rechtswirklichkeit ihre Gleichbehandlung mit anderen Ausländern, die einen vergleichbaren Status innehaben, zu erwarten. Fehlt es daran, ist nach aller Lebenserfahrung nicht auszuschließen, dass die Ausübung des [X.]aueraufenthaltsrechts - etwa beim Abschluss von [X.]arlehens- oder Mietverträgen oder ähnlichen langfristigen rechtlichen Bindungen - auf nicht unerhebliche Hindernisse stoßen kann.

Aus denselben Gründen wird auch eine regelmäßig auf drei Jahre befristete Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 [X.] den assoziationsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht und ist daher ermessensfehlerhaft. Zwar erfordert das Ziel des Art. 7 Satz 1, 2. Spiegelstrich [X.] nicht die Ausstellung eines unbefristeten Aufenthaltstitels, weil den Mitgliedstaaten auch weiterhin die Befugnis zum Erlass von Maßnahmen zusteht, die den innerstaatlichen Behörden die genaue Kenntnis der Bevölkerungsbewegungen in ihrem Hoheitsgebiet ermöglichen sollen ([X.], Urteil vom 16. März 2000 - [X.]. [X.]-329/97, [X.] - [X.]. [X.], Rn. 54). [X.]ies lässt die Ausgestaltung der deklaratorischen Aufenthaltstitel als befristete Titel zu, steht aber einer zeitlich allzu eingeschränkten Gültigkeitsdauer entgegen. [X.]enn das Erfordernis einer in relativ kurzen Zeitabständen jeweils erforderlichen Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis schränkt den Gebrauch des assoziationsrechtlichen [X.]aueraufenthaltsrechts stärker ein als dies durch das Interesse des [X.] an periodischer Kontrolle gerechtfertigt wäre und ist deshalb unverhältnismäßig. Als unionsrechtlicher Bezugsrahmen für die [X.]okumentation des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts nach Art. 7 Satz 1, 2. Spiegelstrich [X.] durch einen Aufenthaltstitel bietet sich vielmehr Art. 8 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2003/109/[X.] vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten [X.]rittstaatsangehörigen ([X.] vom 23. Januar 2004 S. 44) an, der eine Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels von mindestens fünf Jahren vorsieht (vgl. [X.], Urteil vom 8. [X.]ezember 2011 - [X.]. [X.]-371/08, [X.] - Rn. 79). Eine solche Gültigkeitsdauer trägt sowohl dem legitimen Kontrollbedürfnis des [X.] als auch dem Bedürfnis des zum [X.]aueraufenthalt berechtigten Ausländers Rechnung, seine aufenthaltsrechtliche Privilegierung im Rechtsverkehr ohne unzumutbaren Aufwand nachweisen zu können.

Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin im vorliegenden Fall einen Anspruch darauf, dass die ihr ausgestellte Aufenthaltserlaubnis zum einen eine Gültigkeitsdauer von nicht weniger als fünf Jahren aufweist. Zum anderen muss sie erkennen lassen, dass ihr ein assoziationsrechtliches [X.]aueraufenthaltsrecht zugrunde liegt und um welches es sich dabei handelt. Hierbei reicht die bloße Nennung einer Rechtsvorschrift als Zusatz zur Art des Titels nicht aus. [X.]em Zweck, einen unproblematischen und im Rechtsverkehr ohne besondere Rechtskenntnisse erkennbaren Nachweis des zu Grunde liegenden [X.]aueraufenthaltsrechts führen zu können, genügt vielmehr nur die ausdrückliche Erwähnung des Begriffs "[X.]aueraufenthaltsrecht" und seiner Rechtsgrundlage in der Urkunde der Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 [X.]. Eine solche Eintragung lässt sich auch dann, wenn der betroffene Ausländer über mehrere Aufenthaltstitel verfügt, als Zusatz zur Art des Titels oder im Anmerkungsfeld des [X.]okuments vornehmen (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 und 12 [X.], § 59 Abs. 2 i.V.m. [X.]. [X.] 14a [X.], Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Anhang a) Verordnung Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für [X.]rittstaatsangehörige, ABl EG L 157 S. 1 in der durch VO Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 geänderten Fassung).

Meta

1 C 6/11

22.05.2012

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 22. Februar 2011, Az: 12 B 20.08, Urteil

§ 4 Abs 5 AufenthG 2004, § 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG 2004, § 28 Abs 2 AufenthG 2004, Art 7 S 1 Ss 2 EWGAssRBes 1/80, Art 6 Abs 1 GG, Art 8 MRK

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.05.2012, Az. 1 C 6/11 (REWIS RS 2012, 6236)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6236

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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