§ 156 VwGO

Hat der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben, so fallen dem Kläger die Prozeßkosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 20. April 2024 02:25

G. zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 22.12.2023 I Nr. 409
G. Neugefasst durch Bek. v. 19.3.1991 I 686;

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