Hat der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben, so fallen dem Kläger die Prozeßkosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 8.10.2023 I Nr. 272
G. Neugefasst durch Bek. v. 19.3.1991 I 686;
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