Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2012, Az. 3 StR 407/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 77

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
3 StR
407/12
vom
20. Dezember 2012
Nachschlagewerk:

ja
[X.]St:

ja (nur [X.] 2. der Urteilsgründe)
Veröffentlichung:

ja

___________________________________

BtMG § 29 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1, § 29a Abs.
1 Nr.
2

Bei einem auf spätere Veräußerung zielenden Anbau von Cannabispflanzen ist für die Abgrenzung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 BtMG) vom Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs.
1 Nr.
2 BtMG) die Menge maßgeblich, die mit der bereits begonnenen Aufzucht der Pflanzen letztlich erzielt und gewinnbringend veräußert werden soll.

[X.], Urteil vom 20.
Dezember 2012 -
3 [X.] -
LG Hannover

in der Strafsache
gegen
-
2
-

1.
2.
3.
4.
5.

wegen zu 1. und 3.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
zu 2., 4. und 5.: Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.

-
3
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 20.
Dezember 2012, an der teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Becker,

[X.] am [X.]
Pfister,
[X.],
[X.],
Gericke

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger
des Angeklagten [X.]

,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten [X.]

,

Rechtsanwalt

als Verteidiger der Angeklagten [X.].

,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
4
-
1.
Auf die Revisionen der Angeklagten und der [X.] wird das Urteil des [X.] vom 27.
Februar 2012 aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagten jeweils hinsichtlich der sichergestellten letzten Anpflanzungen verurteilt worden sind; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last.

2.
Soweit die Angeklagten im Übrigen verurteilt worden sind, wird das Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a)
auf die Revision der Staatsanwaltschaft,

b)
auf die Revisionen der Angeklagten [X.]

sowie [X.]

inso-fern, als diese wegen der Taten 3. bis 8. verurteilt worden sind,
und

c)
auf die Revisionen der Angeklagten S.

sowie [X.].

in dem diese jeweils betreffenden Umfang.

3.
Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten [X.]

, [X.]

sowie [X.]

werden verworfen.

4.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
-
5
-
Gründe:
Das [X.] hat -
nach der Entscheidungsformel seines Urteils -

-
die Angeklagten [X.]

und [X.]

wegen Handeltreibens mit [X.]n in nicht geringer Menge in sieben Fällen und Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln zu Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils drei Jahren und elf Monaten,
-
den Angeklagten S.

wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit [X.] in nicht geringer Menge in fünf Fällen und Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheits-strafe
von zwei Jahren,
-
den Angeklagten [X.]

wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit [X.]n in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von elf Monaten und
-
die Angeklagte [X.].

wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit [X.]n in nicht geringer Menge in sechs Fällen und Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten
verurteilt. Die Vollstreckung der gegen die Angeklagten S.

, [X.]

und [X.].

verhängten Strafen hat es ebenso zur Bewährung ausgesetzt wie die Vollstreckung der gegen den Angeklagten S.

zudem angeordneten Un-terbringung in einer Entziehungsanstalt. Ferner hat es gegen die Angeklagten [X.]

und [X.]

gesamtschuldnerisch den Verfall von Wertersatz in Höhe von 48.600

r-würfen freigesprochen.
1
-
6
-
Die Staatsanwaltschaft stützt ihre zuungunsten der Angeklagten einge-legte Revision auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge. Sie wendet sich ge-gen die Freisprüche und beanstandet zudem vor allem, dass die Angeklagten [X.]

, [X.]

und S.

nicht wegen bandenmäßiger Begehungsweise ver-urteilt wurden. Die gegen die Verurteilungen gerichteten Revisionen der Ange-klagten rügen jeweils die Verletzung materiellen Rechts, die Angeklagten [X.]

, [X.]

und S.

erheben zudem zwei identische Verfahrensrügen. Die Re-visionen der Angeklagten [X.].

und S.

haben insgesamt Erfolg, die übrigen Revisionen jeweils nur in dem sich aus der Urteilsformel ergebenden Umfang.

A.
Das [X.] hat im Wesentlichen die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen:
Die Angeklagten [X.]

und [X.]

mieteten unter fremden Namen von der Angeklagten [X.].

in H.

eine Wohnung (Nr.
106) an, um darin Cannabispflanzen anzubauen und das geerntete Cannabis zur Aufbesserung ihrer finanziellen Lage zu verkaufen. An der Vermietung war der Angeklagte [X.]

, der damalige Lebensgefährte der Angeklagten [X.].

, beteiligt; er [X.] auch Kenntnis von der geplanten Nutzung der Wohnung. Von Mitte April 2009 bis Anfang Dezember 2009 pflanzten die Angeklagten [X.]

und [X.]

zweimal achtzig [X.], ernteten zumindest einmal die Pflanzen und erzielten dabei 2
kg Marihuana mit einem Wirkstoffanteil von zehn Prozent Tetrahydrocannabinol (THC), das sie -
wie von Beginn an geplant -
verkauften. Die zweite Anpflanzung ging ein und erbrachte keinen Ertrag. Der Angeklagte [X.]

war an der Pflege der Pflanzen beteiligt. Im [X.] 2009 erfuhr die An-2
3
4
-
7
-
geklagte [X.].

, zu welchem Zweck und von wem die Wohnung genutzt [X.], tolerierte jedoch den Anbau, da sie sich auf die Mietzahlungen angewiesen fühlte.
Im November 2009 mieteten die Angeklagten [X.]

und [X.]

eine wei-tere Wohnung (Nr.
127) im selben Haus von der Angeklagten [X.].

, um dort ebenfalls eine Cannabisplantage zu errichten. Etwa Anfang 2010 pflanzten die Angeklagten [X.]

und [X.]

zeitgleich in den beiden Wohnungen [X.] an. Während der Angeklagte [X.]

weiterhin lediglich die Plantage in der zuerst angemieteten Wohnung mit betreute, half der Angeklagte S.

im Jahr 2010 in beiden Wohnungen. Im April 2010 sowie August 2010 kam es jeweils zu [X.] und -
nach vollständigem Verkauf -
zu Neuanpflanzun-gen. Als am 19.
September 2010 die beiden Plantagen entdeckt und die [X.] sichergestellt wurden, waren demnach seit Jahresbeginn in beiden [X.] jeweils zwei erfolgreiche Ernten durchgeführt worden. Der Ertrag betrug stets in der einen Wohnung 2
kg und in der anderen Wohnung 2,4
kg can-nabishaltigen Materials mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 10
Prozent THC. Die in beiden Wohnungen sichergestellten [X.] wiesen ei-ne Wirkstoffmenge von insgesamt 4,3
g THC auf.
Das [X.] ist in den schriftlichen Urteilsgründen -
abweichend von der Urteilsformel -
davon ausgegangen, dass sich die Angeklagten [X.]

und [X.]

in den insgesamt fünf Fällen einer erfolgreichen Ernte des Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in den anderen drei Fällen, also hinsichtlich der im [X.] verkümmerten sowie der im [X.] in beiden Wohnungen sichergestellten Pflanzen, des (gewerbsmäßi-gen) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig gemacht hätten. Die [X.] des Angeklagten S.

seien (hinsichtlich der erfolgreichen Ernten im Jahr 2010) als Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-5
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-
8
-
ger Menge in vier Fällen und (hinsichtlich der sichergestellten Pflanzen) als Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu werten, die Beiträge des Angeklagten [X.]

entsprechend als Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und als Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen. Die Angeklagte
[X.].

habe sich wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen und Beihilfe zum Handeltreiben mit [X.]n in drei Fällen strafbar gemacht. Da sie ab [X.] 2009 von der Anpflanzung in der zuerst vermieteten Wohnung gewusst habe, habe sie sich insoweit durch Unterlassen strafbar gemacht, weil sie als "Wohnungsinhaberin"
verpflichtet gewesen sei, gegen die zweckentfremdete Nutzung einzuschreiten.
Im Übrigen wurden die Angeklagten freigesprochen, soweit ihnen im Hinblick auf einen zunächst angenommenen kürzeren [X.] weitere An-pflanzungen in den beiden von der Angeklagten [X.].

vermieteten Wohnun-gen zur Last gelegt worden waren.
Darüber hinaus hat das [X.] die Angeklagten [X.]

, [X.]

und S.

von dem Vorwurf freigesprochen, sie hätten von Oktober 2009 bis September 2010 in einem anderen Haus eine weitere [X.] betrie-ben und dort [X.] geerntet.

B. Revision der Staatsanwaltschaft
I. Das Verfahren ist gemäß §
354 Abs.
1, §
260 Abs.
3 StPO einzustel-len, soweit das [X.] die Angeklagten wegen der letzten beiden [X.], die nicht mehr abgeerntet, sondern sichergestellt wurden, verurteilt hat (nach den Urteilsgründen die Angeklagten [X.]

und [X.]

wegen Handeltrei-7
8
9
-
9
-
bens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, die Angeklagten S.

und [X.].

wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen sowie den Angeklagten [X.]

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln). Insofern besteht ein Verfahrenshindernis, weil die Taten nicht Gegenstand der Anklage sind und eine Nachtragsanklage (§
266 StPO) nicht erhoben worden ist.
1. Die Urteilsfindung hat die Tat
im verfahrensrechtlichen Sinne zum Ge-genstand (§
264 Abs.
1 StPO). Diese bestimmt sich nach dem von der zuge-lassenen Anklage umschriebenen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Sie erstreckt sich auf das gesamte Verhalten des [X.], das nach natürlicher Auffassung ein mit diesem geschichtlichen Vorgang einheitliches Geschehen bildet (vgl. [X.], [X.] vom 27.
November 2011 -
3 [X.], NStZ
2012, 168, 169). Liegen nach dieser Maßgabe verschiedene Lebenssachverhalte und mithin mehrere selbständige prozessuale Taten vor, so sind diese nur dann vollumfänglich Ge-genstand der Urteilsfindung, wenn sich nach dem aus der Anklageschrift er-kennbaren Willen der Staatsanwaltschaft ergibt, dass sie sämtlich einer Abur-teilung zugeführt werden sollen (vgl. [X.], Urteil vom 15.
Mai 1997 -
1 [X.], [X.]St
43, 96, 99
ff.).
2. Die insoweit unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage hat in Bezug auf die beiden Wohnungen, welche die Angeklagte [X.].

ver-mietete, insgesamt neun [X.] zum Gegenstand, nämlich sechs Ernten in der ersten und drei Ernten in der zweiten Wohnung. Den Angeklagten [X.]

, [X.]

und S.

ist zur Last gelegt worden, ab Mitte März 2009 alle drei Monate eine Ernte von mindestens 2,5
kg Marihuana erzielt zu haben, wozu die Angeklagte [X.].

in allen neun Fällen und der Angeklagte [X.]

in sechs Fällen Beihilfe geleistet haben sollen. Die letzten Anpflanzungen von 10
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-
10
-
nicht geernteten und später sichergestellten [X.]n werden im An-klagesatz nicht aufgeführt. Lediglich im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen wird zur Erläuterung der erzielten Erntemengen mitgeteilt, dass sich zum Zeit-punkt der Durchsuchungen eine bestimmte Anzahl von [X.] in den [X.] befunden habe.
Danach stellt die jeweils letzte Anpflanzung in den beiden Wohnungen weder eine einheitliche prozessuale Tat mit den vorangegangenen Anpflanzun-gen dar noch wird deutlich, dass sich der Verfolgungswille der [X.] hierauf erstreckte. Vielmehr richtete er sich lediglich auf diejenigen [X.] im Tatzeitraum, die der letzten, sodann sichergestellten Anpflan-zung vorausgingen.
a) Das konkrete Vorkommnis, auf das sich die Urteilsfindung bezieht, ist danach
jeweils der Anbau und die drei Monate später durchgeführte Ernte von Cannabispflanzen, die in der einen Wohnung Mitte März 2009 und in der ande-ren Wohnung im Dezember 2009 begannen. Allein dadurch, dass Anbau und Ernte in denselben Wohnungen mehrfach hintereinander stattgefunden haben sollen, ergibt sich noch kein einheitlicher Vorgang. Da die jeweiligen [X.] mit der Ernte ihr Ende fanden und es danach zu Neuanpflanzungen kam, stellt sich die getrennte Betrachtung der verschiedenen Anpflanzungen gerade nicht als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs (vgl. [X.], Urteil vom 24.
Juli 1987 -
3 StR 36/87, [X.]St
35, 14, 17), sondern als sachlich naheliegend dar.
Dies entspricht auch der Beurteilung in [X.] Hinsicht. So sind gesonderte Anbauvorgänge, die auf gewinnbringende Veräußerung der dadurch erzeugten Betäubungsmittel abzielen, grundsätzlich als für sich selb-ständige, zueinander in [X.] stehende Taten des Handeltreibens zu 12
13
14
-
11
-
bewerten (vgl. [X.], Beschluss vom 28.
Juni 2011 -
3 [X.], [X.]R BtMG §
29 Abs.
1 Nr.
1 Konkurrenzen
11 mwN).
b) Daraus, dass die Anklageschrift im wesentlichen Ergebnis der Ermitt-lungen die Anzahl der in den Wohnungen aufgefundenen Setzlinge mitteilt, ergibt sich noch kein Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft. Da diese letzten Anpflanzungen weder in abstrakter noch in konkreter Weise Eingang in den [X.] gefunden haben, ist angesichts der näheren Umstände davon auszugehen, dass sie lediglich zur [X.]ilderung der [X.] in das Er-mittlungsergebnis aufgenommen
wurden, ohne dass die Staatsanwaltschaft sie zur Anklage bringen wollte.
3. Das Verfahren ist daher insoweit auf Kosten der Staatskasse (§
467 Abs.
1 StPO) einzustellen. Die zulasten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft wirkt sich insoweit zu deren Gunsten aus (§
301 StPO). Die Einstellung steht einer Anklageerhebung hinsichtlich der bislang nicht [X.] Taten (und einer etwaigen Verbindung mit dem hiesigen Verfahren) nicht entgegen.
[X.] Soweit das [X.] die Angeklagten verurteilt hat und das Verfah-ren nicht eingestellt ist, ist das Urteil bereits deshalb aufzuheben, weil das [X.] ein Handeln der Angeklagten als Bandenmitglieder nicht rechtsfeh-lerfrei verneint hat (unten zu
1.). Zudem hat es nicht bedacht, dass bei dem auf den späteren Weiterverkauf gerichteten Cannabisanbau ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Umständen bereits vorliegen kann, bevor die Wirkstoffmenge der aufgezogenen Pflanzen den Grenzwert der nicht geringen Menge erreicht (zu
2.). Ferner tragen die Feststellungen nicht die konkurrenzrechtliche Bewertung, dass die [X.] der Angeklagten [X.]

, [X.]

, S.

und [X.].

in Bezug auf jeweils parallele Anbauvorgänge in 15
16
17
-
12
-
zwei Wohnungen als [X.] zu werten seien (zu
3.). [X.]ließlich sind die die Angeklagte [X.].

betreffenden [X.]uldsprüche auch deshalb nicht hinrei-chend belegt, weil -
soweit eine Strafbarkeit wegen Unterlassens angenommen wurde -
eine Garantenstellung nicht dargetan ist und -
soweit ihr Tatbeitrag im Übrigen in der Vermietung einer weiteren Wohnung lag -
jeweils einzelne, die verschiedenen Haupttaten fördernde Handlungen fehlen, die für die Annahme einer tatmehrheitlichen Beihilfe erforderlich wären (zu
4.).
1. Die Begründung, mit der das [X.] das Vorliegen einer Bande oder möglicherweise mehrerer Banden abgelehnt hat, ist nicht tragfähig.
a) Da die Staatsanwaltschaft die Sachrüge ausdrücklich "umfassend er-hoben" hat, hat der [X.] nicht allein die von der Revision der [X.] ausdrücklich erörterte bandenmäßige Begehungsweise durch die Ange-klagten [X.]

, [X.]

und S.

, sondern auch eine etwaige Bandenmit-gliedschaft der weiteren Angeklagten [X.].

und [X.]

zu prüfen.
b) Eine Bande im Sinne von §
30 Abs.
1 Nr.
1, §
30a Abs.
1 BtMG setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse der im Gesetz genannten Betäubungsmitteldelik-te zu begehen. Dabei kann Mitglied einer Bande auch derjenige Tatbeteiligte sein, dem nach der [X.] nur Aufgaben zufallen, die sich bei werten-der Betrachtung als Gehilfentätigkeit darstellen (vgl. [X.], Beschluss vom 15.
Januar 2002 -
4 [X.], [X.]St
47, 214; Urteil vom 23.
April 2009
-
3 [X.], [X.]R BtMG §
30 Abs.
1 Nr.
1 Bande
9).
Daher sind die von der Kammer herangezogenen Umstände, dass die Angeklagten S.

und [X.]

lediglich Hilfsarbeiten erbrachten, keinen bestimmenden Einfluss auf die Aufzucht der Pflanzen sowie den An-
und Ver-18
19
20
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-
13
-
kauf hatten, sich ihr Interesse allein auf cannabishaltiges Material zum [X.] erstreckte und sie keinen Gewinnanteil erhielten, für das Vorliegen [X.] Bande nicht maßgeblich und schließen eine solche nicht aus. Vielmehr kann insbesondere das wiederholte deliktische Zusammenwirken -
wenn auch nicht ohne Weiteres -
für eine zumindest stillschweigende [X.] spre-chen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 15.
Januar 2002 -
4 [X.], [X.]St
47, 214, 220; vom 10.
November 2011 -
3 StR 355/11, NStZ
2012, 518; Urteil vom 23.
April 2009 -
3 [X.], [X.]R BtMG §
30 Abs.
1 Nr.
1 Bande
9). Dass sämtliche Angeklagte sich untereinander kennen
und gemeinsam an der [X.] beteiligt waren, ist dafür nicht erforderlich (s. [X.], Urteil vom 23.
April 2009 -
3 [X.] aaO).
Da das [X.] somit bei der Prüfung der Bande rechtlich unzutref-fende Maßstäbe zugrunde gelegt hat und nicht auszuschließen ist, dass sich die Voraussetzungen einer Bande feststellen lassen, ist das Urteil aufzuheben, soweit das [X.] die Angeklagten verurteilt hat und das Verfahren nicht einzustellen war. Dies betrifft sämtliche Angeklagte, auch die Angeklagte
[X.].

. Zwar hat diese nach den bisherigen Feststellungen lediglich einmal die weitere Wohnung zum Cannabisanbau zur Verfügung gestellt, so dass eine Bandenmitgliedschaft weniger naheliegt als bei den anderen Angeklagten. [X.] kann der [X.] nicht mit Sicherheit ausschließen, dass sich eine Banden-mitgliedschaft belegen lassen könnte, wenn das [X.] in diesem Zu-sammenhang von den zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgeht.
2. Ein Rechtsfehler ist ferner darin zu sehen, dass das [X.] im Falle der Missernte nicht von einem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (oder gegebenenfalls einer Beihilfe dazu) ausgegangen ist.
22
23
-
14
-
a) Das [X.] hat im Ansatz zutreffend gesehen, dass es für ein vollendetes Handeltreiben ausreichen
kann, dass [X.] mit dem Ziel einer späteren Ernte und des gewinnbringenden Weiterverkaufs ange-pflanzt werden, auch wenn es dazu letztlich nicht mehr kommt. Der Begriff des Handeltreibens ist umfassend dahin zu verstehen, dass er jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit umfasst, soweit es sich nicht lediglich um typische Vorbereitungen handelt, die weit im Vorfeld des beabsichtigten [X.] liegen ([X.], Beschluss vom 26.
Oktober 2005
-
GSSt
1/05, [X.]St
50, 252, 256, 265
f.). Demgemäß geht der Bundesge-richtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Aufzucht von Cannabispflanzen den Tatbestand des Handeltreibens erfüllen kann, wenn der Anbau -
wie hier -
auf die gewinnbringende Veräußerung der herzustellenden Betäubungsmittel zielt (vgl. [X.], Beschluss vom 3.
August 2011
-
2 StR
228/11, NStZ
2012, 43 mwN; [X.], BtMG, 3.
Aufl., §
29 Rn.
109; Kör-ner/[X.], BtMG, 7.
Aufl., §
29 Rn.
98; MüKoStGB/[X.], 1.
Aufl., §
29 BtMG Rn.
92).
b) Stellt bereits die Aufzucht ein Handeltreiben dar, kommt es konse-quenterweise für die Beurteilung der Handelsmenge wie auch sonst nicht ent-scheidend darauf an, welchen Wirkstoffgehalt die angebauten Pflanzen konkret haben, sondern auf welchen geplanten Umsatz
die Aufzucht gerichtet ist.
aa) Der [X.] hat bereits mehrfach entschieden, dass bei einem auf spätere Veräußerung zielenden Anbau von Cannabispflanzen bis in das Stadium, in dem sie eine nicht geringe Menge THC enthalten, ein unerlaub-tes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Betracht kommen kann (vgl. [X.], Urteil vom 27.
Juli 2005 -
2 [X.], NStZ
2006, 578, 579; Beschluss vom 12.
Januar 2005 -
1 [X.], [X.]R BtMG §
29a Abs.
1 Nr.
2 Handeltreiben
4). Auch wenn die dort gewählten Formulierungen 24
25
26
-
15
-
sich dahin verstehen lassen können, Voraussetzung einer solchen Strafbarkeit sei stets, dass die Pflanzen bereits eine nicht geringe Menge THC aufweisen, verhalten sich die Entscheidungen dazu nicht näher. Diese Frage war für die Entscheidungen unerheblich, da die Pflanzen dort jeweils einen den Grenzwert der nicht geringen Menge übersteigenden Wirkstoffgehalt enthielten.
Der [X.] folgt für die hier in Rede stehende Fallkonstellation seiner in einer früheren Entscheidung (Beschluss vom 28.
Oktober 2008 -
3 [X.], [X.]R BtMG §
29a Abs.
1 Nr.
2 Handeltreiben
5) bereits angedeuteten Ansicht, dass für die Abgrenzung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach §
29 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 BtMG vom Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§
29a Abs.
1 Nr.
2 BtMG) die Menge maßgeblich ist, die mit der bereits begonnenen Aufzucht der Pflanzen letztlich erzielt und gewinnbrin-gend veräußert werden soll.
bb) Für ein solches Ergebnis spricht die Definition
des Handeltreibens, nach der es nicht auf ein tatsächlich erfolgreiches Umsatzgeschäft, sondern auf ein Verhalten ankommt, das auf ein solches gerichtet ist. Dementsprechend ist anerkannt, dass ein als bindend gewollter Abschluss eines Erwerbsgeschäfts ein vollendetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln unabhängig davon dar-stellt, ob das zu liefernde Rauschgift überhaupt bereitsteht oder vorhanden ist (vgl. [X.], Urteil vom 14.
April 1999 -
3 StR 22/99, NJW
1999, 2683, 2684 mwN; Beschluss vom 21.
April 2009
-
3 [X.], [X.], 344). Ähnlich war nach den Feststellungen auch hier die bereits begonnene [X.] darauf gerichtet, letztlich mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel zu treiben.
cc) Durch die begonnene Aufzucht bestand zudem eine spezifische Ge-fährdungslage für das durch die §§
29
ff. BtMG geschützte Rechtsgut (vgl. dazu 27
28
29
-
16
-
[X.], Beschluss vom 18.
September 2006 -
2 BvR 2126/05, NJW
2007, 1193, 1194). Bei planmäßigem Verlauf wäre es -
anders als in Fällen, in denen überhaupt noch keine Anpflanzung vorgenommen wurde (dazu etwa [X.], Ur-teil vom 15.
März 2012 -
5 [X.], NStZ
2012, 514 mit [X.]. [X.]. [X.]) -
ohne besondere weitere Zwischenschritte zur Ernte und zum Verkauf von [X.] in nicht geringer Menge gekommen. Hinge in der vorliegenden Fallkons-tellation die Strafbarkeit wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge davon ab, dass der Wirkstoffgehalt in den Pflanzen tatsächlich den Grenzwert bereits übersteigt, würde die besondere Gefährdung,
die sich schon durch den auf die Weiterveräußerung nicht geringer Mengen gerichteten Anbau ergibt, nicht in ihrem ganzen Umfang erfasst.
3. Im Übrigen ergibt die Revision der Staatsanwaltschaft (zugunsten der Angeklagten [X.]

, [X.]

, S.

und [X.].

), dass die Annahme von [X.] tatmehrheitlichem Handeltreiben hinsichtlich der zeitgleichen Aufzucht in verschiedenen Wohnungen durch die Feststellungen bislang nicht hinreichend belegt ist.
In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass gesonderte Anbau-vorgänge, die auf die gewinnbringende Veräußerung der erzeugten [X.] abzielen, grundsätzlich als für sich selbständige, zueinander in [X.] stehende Taten des Handeltreibens zu bewerten sind. Soweit der Täter allerdings mehrere der durch die einzelnen Anbauvorgänge erzielten [X.] in einem einheitlichen Umsatzgeschäft veräußert, führt dies zu einer
Teilidentität der Ausführungshandlungen und verknüpft die Fälle des [X.] ([X.], Beschluss vom 28.
Juni 2011 -
3 [X.], [X.]R BtMG §
29 Abs.
1 Nr.
1 Konkurrenzen
11).

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-
17
-
Nach den Feststellungen des [X.]s ist bereits zweifelhaft, ob überhaupt gesonderte Anbauvorgänge vorliegen, da die Setzlinge in zwei im selben Haus gelegenen Appartements jeweils zeitgleich angepflanzt wurden. Ein solcher paralleler Anbau in örtlicher Nähe kann -
je nach den näheren [X.] -
als ein einheitlicher Anbauvorgang zu bewerten sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Ausführungshandlungen
teilweise iden-tisch sind. So kann beispielsweise auch der einheitliche Einkauf von [X.] oder sonstigem Pflanzmaterial dafür sprechen, die gleichzeitigen Pflanzungen als einheitlichen Vorgang zu bewerten. Zu diesen nach der Sachlage nahelie-genden Möglichkeiten sind bisher indes keine näheren Feststellungen getrof-fen.
Überdies hat die Kammer nicht in den Blick genommen, ob das gleich-zeitig abgeerntete sowie in größeren Einzelmengen ab etwa 500
Gramm an unbekannt gebliebene Dritte veräußerte [X.] möglicherweise für den Verkauf zusammengeführt wurde und zumindest unter diesem Gesichts-punkt jeweils ein einziger Fall des Handeltreibens vorliegt.
Somit bedarf die Sache auch insofern neuer Verhandlung und Entschei-dung, als die Kammer hinsichtlich der jeweils parallelen Anpflanzungen in den beiden im selben Haus gelegenen Wohnungen von [X.] ausgegangen ist.
4. Unabhängig davon ist der [X.]uldspruch zu Lasten der Angeklagten [X.].

auch aus anderen Gründen nicht frei von Rechtsfehlern.
a) Das [X.] ist davon ausgegangen, die Angeklagte [X.].

habe sich hinsichtlich des in der zunächst vermieteten Wohnung gepflanzten Canna-bis wegen Beihilfe durch Unterlassen strafbar gemacht, weil sie nicht gegen die Nutzung der Wohnung zum Anbau von Cannabispflanzen eingeschritten sei, 32
33
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35
36
-
18
-
nachdem sie von dieser erfahren habe. Jedoch ergibt sich nicht, wieso die An-geklagte zum Einschreiten rechtlich im Sinne des §
13 Abs.
1 StGB verpflichtet war. Allein aus der Stellung als Wohnungsinhaber oder Vermieter folgt eine solche Pflicht im Allgemeinen nicht (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Beschlüsse vom 17.
November 2011 -
2 StR 348/11, NStZ-RR
2012, 58
f.; vom 12.
Februar 2009 -
3 StR 12/09, NStZ-RR
2009, [X.], StGB, 60.
Aufl., §
13 Rn.
62; [X.], BtMG, 3.
Aufl., §
29 Rn.
51
ff., 85
f.). Das angefochtene Urteil legt nicht näher dar, auf welcher rechtlichen Grundlage sich eine solche Pflicht in dem Fall ergeben soll, dass eine Wohnung "völlig zweckentfremdet"
und nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt wird. Soweit die Angeklagte nach öffentlichem Recht (etwa §
61 [X.]) für den Zustand der Wohnung verantwortlich sein könnte, ergibt sich daraus nicht ohne Weiteres, dass sie damit zugleich auch für die Abwendung des straftatbestandlichen Erfolges des Handeltreibens mit [X.]n einzustehen hat.
Soweit eine Strafbarkeit der Angeklagten [X.].

wegen eines [X.]delikts ausscheidet, ist eine etwaige Strafbarkeit wegen [X.] (§
261 Abs.
2 StGB) in Bedacht zu nehmen, weil die Angeklagte -
so die bisherigen Feststellungen -
nach Kenntnis vom Cannabisanbau weiterhin Miete erhielt (vgl. Fischer, StGB, 60.
Aufl., §
261 Rn.
39) und das Geld aus dem [X.] der ersten Ernte stammen könnte.
b) Da die Angeklagte [X.].

die weitere Wohnung in Kenntnis des be-absichtigten Verwendungszwecks vermietete, kann dies zwar grundsätzlich für eine Strafbarkeit wegen Beihilfe durch [X.] ausreichen, ohne dass es auf eine Garantenpflicht ankommt. Auf Bedenken stößt insofern aber die kon-kurrenzrechtliche Bewertung.

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-
19
-
Bei einer Deliktserie unter Beteiligung mehrerer Personen ist die Frage, ob die einzelnen Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, für jeden einzelnen Beteiligten gesondert zu prüfen und dabei auf seinen individu-ellen Tatbeitrag abzustellen. Erbringt ein Gehilfe [X.], durch die alle
oder mehrere Taten der Haupttäter gleichzeitig gefördert werden, so sind ihm die gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zu-zurechnen (vgl. [X.],
Urteil vom 17.
Juni 2004 -
3 [X.], NJW
2004, 2840, 2841 mwN).
Nach diesen Maßstäben ergeben die Feststellungen nicht, dass die An-geklagte [X.].

im Zusammenhang mit der später vermieteten Wohnung je individuelle, tatmehrheitliche Unterstützungshandlungen für jede aus dieser Wohnung gewonnene Ernte und damit zu den einzelnen Fällen des Handeltrei-bens geleistet hätte. Die Angeklagte vermietete lediglich die Wohnung in Kenntnis der Tatsache, dass diese zur Aufzucht und zum dauerhaften Betrieb einer [X.] genutzt werden sollte. Dass sie im Folgenden Tatbeiträ-ge in Bezug auf die verschiedenen einzelnen Anpflanzungen erbrachte, ist nicht ersichtlich. Es liegt somit nur eine Beihilfehandlung vor [X.], StGB, 60.
Aufl., §
27 Rn.
31 mwN).
5. Weil das Urteil aus den dargelegten Gründen auf die Revision der Staatsanwaltschaft insgesamt aufzuheben war, soweit die Angeklagten verur-teilt worden sind, bedarf keiner näheren Erörterung, dass die rechtliche Würdi-gung in den Gründen des angefochtenen Urteils nicht mit den in der Urteilsfor-mel aufgeführten [X.]uldsprüchen übereinstimmt.
[X.] Soweit die Angeklagten hinsichtlich weiterer ihnen zur Last gelegter Anpflanzungen in den beiden von der Angeklagten [X.].

vermieteten [X.] freigesprochen
worden sind, ist dies rechtsfehlerfrei. Das [X.] 39
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20
-
hat hinreichend dargelegt, aus welchen Gründen es im Tatzeitraum nicht zu über die festgestellte Aufzucht hinausgehenden Anpflanzungen gekommen und eine Beteiligung der Angeklagten S.

sowie [X.].

an den ersten Taten nicht festzustellen ist.
[X.] Die von der Staatsanwaltschaft erhobenen verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Beanstandungen, mit denen sie sich gegen den -
eine Plantage in einer dritten Wohnung betreffenden -
Teilfreispruch der Angeklag-ten [X.]

, [X.]

und S.

wendet, haben keinen Erfolg.
1. Mit der Verfahrensrüge beanstandet die Revision vergeblich, dass das [X.] einen Antrag auf Inaugenscheinnahme überwachter [X.] aus tatsächlichen Gründen als für die Entscheidung bedeutungslos abgelehnt hat (§
244 Abs.
3 Satz
2 Var.
2 StPO). Die [X.] ist jedenfalls unbe-gründet.
Der Beschluss, mit dem das [X.] die begehrte Inaugenschein-nahme abgelehnt hat, genügt den an diesen zu stellenden Anforderungen: Er führt die Erwägungen auf, aus denen das Tatgericht den unter Beweis gestell-ten Gesprächen keine Bedeutung für den [X.]uldspruch beimisst, und wahrt dabei die zu beachtenden Darlegungserfordernisse, die grundsätzlich denjeni-gen bei der Würdigung von durch die Beweisaufnahme gewonnenen [X.] in den Urteilsgründen entsprechen (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 22.
November 2007 -
3 [X.], NStZ
2008, 299 mwN).
Das [X.] hat im Hinblick auf die weitere Beweislage dargelegt, aus welchen Gründen es von einer Plantage in der in einem anderen Haus ge-legenen dritten Wohnung auch dann nicht überzeugt wäre, wenn sich die An-geklagten [X.]

, S.

und [X.]

über die Räumung der Wohnung sowie die Entsorgung von "Kartons mit Töpfen"
unterhalten hätten.
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-
21
-
2. Der Teilfreispruch hält auch auf die Sachrüge revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsgerichtliche Überprüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denk-
oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn das Tatgericht zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung stellt. Sind Rechtsfehler nicht gegeben, hat das Revisionsgericht die vom Tatrichter vorgenommene Würdi-gung hinzunehmen, auch wenn ein anderes Ergebnis ebenso möglich oder gar näherliegend gewesen wäre (st. Rspr.; z.B. [X.], Urteil vom 9.
Juni 2005
-
3 [X.], NJW
2005, 2322, 2326).
So liegt es hier. Das [X.] hat sich mit den für und gegen einen Cannabisanbau sprechenden Indizien im Einzelnen auseinandergesetzt. Es hat die von der Revision hervorgehobenen Gesichtspunkte gesehen, ihnen aber insgesamt ein geringeres Gewicht beigemessen.

C. Revisionen der Angeklagten
I. [X.] [X.]

sowie [X.]

haben mit der Sachrüge teilweise Erfolg und führen zur Aufhebung des Urteils, soweit diese Angeklagten wegen der gleichzeitig in den beiden Wohnungen vorgenomme-nen Anpflanzungen verurteilt worden sind (Taten 3. bis 8. unter [X.] 4. der Ur-teilsgründe). Im Übrigen ist ihre Revision (hinsichtlich der verbleibenden Taten 1. und 2. unter [X.]) unbegründet. Insofern liegen weder die von beiden Ange-klagten geltend gemachten Verfahrensfehler noch die Angeklagten beschwe-rende sachlichrechtliche Mängel vor. Hierzu im Einzelnen:
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-
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-
1. Die [X.]uldsprüche zu den letzten sechs Taten, welche die jeweils gleichzeitige Cannabisaufzucht in den beiden von der Angeklagten [X.].

an-gemieteten Wohnungen betrafen, können aus den bereits dargelegten Grün-den nicht bestehen bleiben: Für die letzten beiden Taten, die der Verurteilung zugrundeliegen, fehlt es an einer Anklageerhebung als erforderliche Verfah-rensvoraussetzung. Bei den anderen vier Taten ist die Annahme von Tatmehr-heit nicht rechtsfehlerfrei dargetan, weil es sich bei den gleichzeitigen [X.] jeweils um eine Tat im materiellrechtlichen Sinne handeln kann und somit lediglich zwei statt vier selbständige Taten vorliegen können.
2. Die Verurteilungen der Angeklagten [X.]

und [X.]

wegen [X.]s mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln, weil sie im [X.] in der ersten angemieteten Wohnung einmal erfolgreich und einmal letztlich erfolglos Cannabispflanzen mit dem Ziel des gewinnbringenden Weiterverkaufs aufzogen, enthalten keine [X.] Rechtsfehler. Dass das [X.] -
wie bereits dargelegt -
ein bandenmäßiges Handeln und bei dem fehlgeschlagenen Anbau ein [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht rechtsfehlerfrei [X.] hat, wirkt sich nicht zulasten der Angeklagten aus. Die beiden von ihnen in gleicher Weise erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.
a) Die Angeklagten beanstanden, dass das mit zwei Berufsrichtern be-setzte [X.] nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei, da nach [X.] und [X.]wierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Richters [X.] gewesen sei (§
338 Nr.
1 StPO, §
76 Abs.
2 Satz
1 [X.] aF). Diese [X.] ist zulässig, aber unbegründet.
aa) Beide Angeklagten haben die mit Beschluss vom 7.
September 2009 festgelegte Gerichtsbesetzung bereits vor der Vernehmung des ersten Ange-50
51
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23
-
klagten zur Sache beanstandet und diese Beanstandung näher ausgeführt (§
338 Nr.
1 Buchst.
b, §
222b Abs.
1 StPO).
bb) Die [X.], die Gerichtsbesetzung verstoße gegen §
76 Abs. 2 [X.] aF, hat keinen Erfolg. Denn dazu wäre erforderlich, dass die Entscheidung der [X.] objektiv willkürlich ist, weil diese den ihr zustehenden Beurtei-lungsspielraum in unvertretbarer Weise überschritten hat ([X.], Urteil vom 23.
Dezember 1998 -
3 StR
343/98, [X.]St
44, 328, 333; Beschluss vom 14.
August 2003 -
3 [X.], NJW
2003, 3644, 3645). Das ist nicht der Fall.
Wie sich insbesondere aus dem die Besetzungseinwände zurückwei-senden Beschluss der Kammer ergibt, ist diese von den zutreffenden Maßstä-ben bei der Beantwortung der Frage ausgegangen, ob die Hinzuziehung eines dritten Richters notwendig erscheint. Dabei hat sie die Anzahl von fünf Ange-klagten und zehn Verteidigern, der insgesamt 13 Delikte sowie der 22
Zeugen bedacht. Zudem hat sie berücksichtigt, dass die Anklagevorwürfe gegen die Angeklagten weitgehend gleichgelagert waren, die Hinzuziehung von [X.] entbehrlich war, die Akten vier Bände nebst einigen [X.] um-fassten, sich zwei Angeklagte im Ermittlungsverfahren umfangreich eingelassen
hatten und zwei gegebenenfalls einzuholende Sachverständigengutachten kei-nen besonderen Umfang erwarten ließen. Demnach hat sich die Kammer we-der auf sachfremde Erwägungen gestützt noch den ihr eingeräumten Beurtei-lungsspielraum in unvertretbarer Weise überschritten. Dass gegebenenfalls auch eine andere Beurteilung möglich gewesen wäre oder sogar näher gelegen haben könnte und die Hauptverhandlung schließlich an 17
Tagen stattfand, lässt es nicht zu, die ursprüngliche Besetzungsentscheidung als objektiv willkür-lich zu bewerten.

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-
24
-
b) Ebenso wenig hat die [X.] Erfolg, der Verwertung der aus [X.] stammenden Erkenntnisse stehe entgegen, dass der Richtervorbehalt nicht beachtet worden sei (§
105 Abs.
1 Satz
1 StPO, Art.
13 Abs.
2 GG).
aa) Der [X.] liegt im Wesentlichen der folgende Verfahrensgang zu-grunde:
Am Abend des 19.
September 2010, einem Sonntag, nahmen [X.] aus einer der beiden zur Cannabisaufzucht genutzten Wohnungen (Nr.
127) starken Marihuanageruch war. Sie setzten davon einen Staatsanwalt in Kenntnis, der gegen 19.20
Uhr telefonisch die Durchsuchung der Wohnung anordnete, da ein Ermittlungsrichter erst am nächsten Tag erreichbar gewesen wäre. Während die Wohnung sodann durchsucht wurde, informierte ein
Haus-bewohner die Beamten über Hinweise auf Marihuanageruch auch aus einer anderen Wohnung. Aufgrund verschiedener Anhaltspunkte durchsuchten die Beamten schließlich auch die zweite zur Aufzucht genutzte Wohnung (Nr.
106). Die Verteidigung hat in der Hauptverhandlung der Verwertung der im Rahmen der Durchsuchungen gewonnenen Beweismittel widersprochen.
bb) Die [X.] hat bereits deshalb keinen Erfolg, weil sie nicht zulässig erhoben ist. Die [X.] geben die den angeblichen Mangel begründenden Tatsachen nicht hinreichend an (§
344 Abs.
2 Satz
2 StPO). Nach gefestigter Rechtsprechung muss der [X.], der eine Verlet-zung des Verfahrensrechts geltend machen will, die den Mangel enthaltenden Tatsachen so vollständig und so genau angeben,
dass das Revisionsgericht allein auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorläge, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen wären ([X.], Beschluss vom 25.
Januar 2005 -
2 BvR
656/99 u.a., NJW
2005, 1999, 2001 mwN). Dem 56
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25
-
genügt das [X.] nicht, da nicht deutlich wird, von welchem tat-sächlichen Geschehens[X.]auf der Durchsuchungen die Revisionen ausgehen. Anstatt die tatsächlichen Umstände der Durchsuchungen selbst geschlossen mit Bestimmtheit darzulegen, geben die [X.] lediglich den Verfahrensgang in der Hauptverhandlung wieder, der die Verwertbarkeit der Durchsuchungsergebnisse betrifft. Damit bleibt beispielsweise unklar, ob die Revisionen davon ausgehen, dass -
wie in der [X.] vom 24.
Oktober 2011 vorgetragen -
eine Ermittlungsrichterin bis 19.30
Uhr erreich-bar gewesen ist, oder davon, dass -
wie die von der Kammer eingeholte Mittei-lung des Präsidenten des [X.] nahelegt -
der Bereitschafts-dienst um 14.40
Uhr beendet war und danach [X.]in telefonisch nicht mehr zur Verfügung stand.
[X.] Die Revision des Angeklagten S.

hat mit der Sachrüge insge-samt Erfolg. Einer näheren Erörterung der erhobenen Verfahrensrügen, die den durch die Angeklagten [X.]

und [X.]

erhobenen [X.]n entsprechen, bedarf es daher nicht.
Zum einen fehlt es hinsichtlich der letzten beiden Taten an einer Ankla-geerhebung. Zum anderen ist die Wertung des [X.]s, auch bei den pa-rallelen Anpflanzungen sei jeweils von einer selbständigen Tat auszugehen, nicht rechtsfehlerfrei. Wegen der Einzelheiten wird auf die obigen Ausführun-gen Bezug genommen.
[X.] Die von der Angeklagten [X.].

erhobene Sachrüge ist ebenfalls insgesamt erfolgreich aus den Gründen, die bereits im Rahmen der Revision der Staatsanwaltschaft erörtert worden sind.
[X.] Die Revision des Angeklagten [X.]

ist lediglich insofern erfolgreich, als die letzte Tat, wegen derer er verurteilt worden ist, nicht Gegenstand der 60
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26
-
Anklage war. Ansonsten hat die
Nachprüfung des Urteils aufgrund seiner Revi-sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil erbracht. Zwar [X.] die Urteilsgründe nicht erkennen, dass das [X.] auch bedacht hat, ob ein minder schwerer Fall nach §
29a Abs.
2 BtMG dann in Betracht kommt, wenn in die gebotene Gesamtwürdigung neben den allgemeinen Strafzumes-sungserwägungen zusätzlich einer oder beide der hier gegebenen vertypten Strafmilderungsgründe einbezogen wird (vgl. [X.], Beschluss vom 26.
Oktober 2011 -
2 StR 218/11, NStZ
2012, 271, 272). Allerdings kann der [X.] aus-schließen, dass die Strafe darauf beruht; denn das [X.] hat in den Fäl-len des §
29a BtMG letztlich dieselben Strafen verhängt wie in den Fällen des §
29 BtMG.

D.
Der [X.] weist für das weitere Verfahren darauf hin, dass die Kammer nunmehr erneut über ihre Besetzung entscheiden kann (§
76 [X.]).
Becker Pfister [X.]äfer

[X.]

Ri[X.] Gericke befindet sich

im Urlaub und ist daher gehindert

zu unterschreiben.

Becker
64

Meta

3 StR 407/12

20.12.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2012, Az. 3 StR 407/12 (REWIS RS 2012, 77)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 77

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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