Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2008, Az. 3 StR 514/08

3. Strafsenat | REWIS RS 2008, 335

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[X.] vom 9. Dezember 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2008 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des [X.] vom 26. Juni 2008 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die den Angeklagten [X.]und [X.]im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Eine Erstattung der dem Angeklagten [X.]im [X.] entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision verworfen worden ist (vgl. [X.], [X.]. § 473 Rdn. 10). Gründe: Zutreffend hat der [X.] angeführt: 1 "Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig. Dem Nebenkläger steht nur ein beschränktes Anfechtungsrecht zu, er kann das Urteil nicht mit dem Ziel einer anderen Rechtsfolge der Tat oder einer Verurteilung wegen einer Gesetzesverletzung, die nicht zum [X.] berechtigt, anfechten (§ 400 Abs. 1 StPO). Er hat deshalb darzulegen, inwieweit er in seiner Stellung als Nebenkläger durch das Urteil beschwert, wel-ches seine [X.]befugnis stützende Strafgesetz mithin verletzt - 3 - sei. Die Erhebung der unausgeführten allgemeinen Sachrüge genügt dem nicht (vgl. [X.] [X.]. § 400 Rdnr. 6 m.[X.].[X.].)." [X.] Miebach [X.][X.]

Meta

3 StR 514/08

09.12.2008

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2008, Az. 3 StR 514/08 (REWIS RS 2008, 335)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 335

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