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PDF anzeigen[X.] vom 9. Dezember 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2008 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des [X.] vom 26. Juni 2008 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die den Angeklagten [X.]und [X.]im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Eine Erstattung der dem Angeklagten [X.]im [X.] entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision verworfen worden ist (vgl. [X.], [X.]. § 473 Rdn. 10). Gründe: Zutreffend hat der [X.] angeführt: 1 "Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig. Dem Nebenkläger steht nur ein beschränktes Anfechtungsrecht zu, er kann das Urteil nicht mit dem Ziel einer anderen Rechtsfolge der Tat oder einer Verurteilung wegen einer Gesetzesverletzung, die nicht zum [X.] berechtigt, anfechten (§ 400 Abs. 1 StPO). Er hat deshalb darzulegen, inwieweit er in seiner Stellung als Nebenkläger durch das Urteil beschwert, wel-ches seine [X.]befugnis stützende Strafgesetz mithin verletzt - 3 - sei. Die Erhebung der unausgeführten allgemeinen Sachrüge genügt dem nicht (vgl. [X.] [X.]. § 400 Rdnr. 6 m.[X.].[X.].)." [X.] Miebach [X.][X.]
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09.12.2008
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2008, Az. 3 StR 514/08 (REWIS RS 2008, 335)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 335
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 323/15 (Bundesgerichtshof)
3 StR 592/08 (Bundesgerichtshof)
3 StR 426/12 (Bundesgerichtshof)
2 StR 350/04 (Bundesgerichtshof)
5 StR 161/10 (Bundesgerichtshof)
Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers: Anfechtung der unterbliebenen Anordnung der Sicherungsverwahrung
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