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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers: Anfechtung der unterbliebenen Anordnung der Sicherungsverwahrung
Die Revision der Nebenklägerin [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 19. November 2009 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das [X.] hatte den Angeklagten durch Urteil vom 18. September 2008 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in acht Fällen, davon in zwei Fällen begangen in jeweils zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Auf die Revision des Angeklagten hat der [X.] das Urteil im [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, die weitergehende Revision gemäß § 349 Abs. 2 [X.] verworfen und die Sache im Umfang der Aufhebung an das [X.] zurückverwiesen. Mit dem auf die Zurückverweisung ergangenen Urteil hat das [X.] entschieden, dass keine weiteren Rechtsfolgen verhängt werden.
Zu der von der Nebenklägerin geführten Revision führt der [X.] zutreffend aus:
„Die Revision der Nebenklägerin, die sich gegen die unterbliebene Anordnung der Sicherungsverwahrung wendet, ist unzulässig (vgl. [X.], Beschlüsse vom 2. Mai 1997 – 2 StR 186/97 – und vom 22. April 1999 – 1 StR 171/99 –; [X.], [X.], 52. Aufl. 2009, § 400 Rdnr. 3 a.E.).
Das Anfechtungsrecht der Nebenklägerin ist gemäß § 400 Abs. 1 [X.] beschränkt. So ist das Urteil grundsätzlich nicht mit dem Ziel der Verhängung einer anderen Rechtsfolge der Tat anfechtbar. Das System der Rechtsfolgen umfasst neben der schuldabhängigen Strafe auch die in Zukunft gerichtete Maßregel als Maßnahme der Besserung und Sicherung im Sinne von § 61 Nr. 3 StGB (Fischer, StGB, 57. Aufl., Vor § 38 Rdnr. 4).
Die Nichtanordnung einer Maßregel kann lediglich dann gerügt werden, wenn nicht eine andere Rechtsfolge, sondern die trotz Freispruchs wegen Schuldunfähigkeit mögliche, aber ausdrücklich abgelehnte, Anordnung der Unterbringung Ziel des Rechtsmittels ist (vgl. [X.] NStZ 1995, 609). So liegt der vorliegende Fall indes nicht.“
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17.05.2010
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Hamburg, 19. November 2009, Az: 606 KLs 12/09, Urteil
§ 400 StPO, § 61 Nr 3 StGB, § 66 StGB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.05.2010, Az. 5 StR 161/10 (REWIS RS 2010, 6644)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 6644
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 161/10 (Bundesgerichtshof)
5 StR 521/12 (Bundesgerichtshof)
5 StR 490/15 (Bundesgerichtshof)
1 StR 369/21 (Bundesgerichtshof)
Strafzumessung und nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern
1 StR 201/16 (Bundesgerichtshof)
Strafzumessung bei sexuellem Kindesmissbrauch: Berücksichtigung weiterer Straftaten oder deren Folgen für das Tatopfer