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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Keine Zuständigkeitsbestimmung wegen mangelnder Sprachkompetenz des Niederdeutschen
Der Antrag auf [X.]estimmung des zuständigen Gerichts ist unbegründet.
1. Der Senat entscheidet über das Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des [X.], [X.] und [X.] im Schriftsatz vom 19. Juni 2019 unter Mitwirkung der abgelehnten [X.], da das Gesuch unzulässig ist. Hinsichtlich der darüber hinaus abgelehnten, nach dem Geschäftsverteilungsplan des Senats aber nicht zur Entscheidung berufenen [X.] bedarf es keiner Entscheidung.
Ein Ablehnungsgesuch kann ausnahmsweise dann unter Mitwirkung der abgelehnten [X.] und ohne Einholung dienstlicher Stellungnahmen als unzulässig verworfen werden, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 30. Dezember 1993 - 1 [X.] 154.93 - [X.]uchholz 310 § 54 VwGO Nr. 50 und vom 16. Oktober 2007 - 2 [X.] 101.07 - juris Rn. 4 m.w.N.; [X.]VerfG, [X.]eschlüsse vom 6. Mai 2010 - 1 [X.]vR 96/10 - NVw[X.]-RR 2010, 545 f. und vom 22. März 2018 - 1 [X.]vR 501/18 - DV[X.]l 2018, 885). Indizien für einen solchen Missbrauch können darin liegen, dass die [X.]egründung des Gesuchs nicht hinreichend konkret auf die abgelehnten [X.] bezogen ist ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 24. Januar 1973 - 3 C[X.] 123.71 - [X.]uchholz 310 § 54 VwGO Nr. 13 und vom 7. September 1989 - 2 [X.] 109.89 - [X.]uchholz 310 § 54 VwGO Nr. 41), dass der Inhalt der [X.]egründung von vornherein ersichtlich ungeeignet ist, die [X.]esorgnis der [X.]efangenheit zu rechtfertigen ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 22. März 2011 - 4 [X.] 34.10 - juris Rn. 3 und [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 22. März 2018 - 1 [X.]vR 501/18 - DV[X.]l 2018, 885), oder dass verfahrensfremde [X.]wecke verfolgt werden, wie etwa das [X.]iel, den Prozess zu verschleppen. Solche Indizien ermöglichen die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchs, wenn zur [X.]egründung des Rechtsmissbrauchs nicht auf den Verfahrensgegenstand selbst eingegangen werden muss ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 11. März 2013 - 1 [X.]vR 2853/11 - juris Rn. 30).
Daran gemessen stellt sich das Ablehnungsgesuch im Schriftsatz vom 19. Juni 2019 als rechtsmissbräuchlich dar. Der Antragsteller hat es lediglich darauf gestützt, dass die genannten [X.] "von verfassungswidrig gebildeten Regierungen gewählt" worden seien. Sein Vortrag zur verfassungswidrigen [X.]esetzung des gesamten [X.]undesverwaltungsgerichts enthält nur Vorbringen, das einen Ausschluss oder eine [X.]efangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu rechtfertigen vermag.
2. Der Antrag auf [X.]estimmung des zuständigen Gerichts ist unbegründet. Eine [X.]uständigkeitsbestimmung gemäß § 53 VwGO kommt vorliegend nicht in [X.]etracht, denn das Prozessrecht enthält für die hier vorliegende Fallkonstellation eine widerspruchsfreie [X.]uweisung an das Verwaltungsgericht [X.]erlin.
Für die von dem Antragsteller vor dem [X.] gegen den Deutschen [X.]undestag erhobene Klage mit dem [X.]egehren, über die von ihm erhobene Wahlprüfungsbeschwerde zu entscheiden, hat - ungeachtet der Frage, ob der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gemäß § 40 VwGO mit [X.]lick auf die Sonderregelungen in Art. 41 GG, § 13 Nr. 3 i.V.m. § 48 [X.]VerfGG und § 49 [X.]WG überhaupt eröffnet ist - das gemäß § 52 Nr. 5 VwGO örtlich zuständige Verwaltungsgericht [X.]erlin zu entscheiden. Infolgedessen hat sich das [X.] mit [X.]eschluss vom 11. Februar 2019 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht [X.]erlin verwiesen.
Das Verfahren zur [X.]estimmung des örtlich zuständigen Gerichts gemäß § 53 VwGO ist kein Rechtsmittelverfahren, in dem ein [X.]eteiligter gegen eine gemäß § 83 Satz 2 VwGO unanfechtbare Verweisung vorgehen könnte. Damit bietet es auch kein Forum, um den seitens des Antragstellers vorgetragenen verfassungs- und völkerrechtlichen Einwänden gegen die Anwendbarkeit des § 52 VwGO nachzugehen.
Meta
24.06.2019
Bundesverwaltungsgericht 6. Senat
Beschluss
Sachgebiet: AV
nachgehend BVerfG, 27. Januar 2020, Az: 2 BvR 1763/19, Nichtannahmebeschluss
§ 52 Nr 5 VwGO, § 53 VwGO, § 54 VwGO, § 83 S 2 VwGO
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.06.2019, Az. 6 AV 10/19 (REWIS RS 2019, 6171)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 6171
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesverwaltungsgericht, 6 AV 10/19, 24.06.2019.
Bundesverwaltungsgericht, 6 AV 10/19, 19.03.2019.
Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1763/19, 27.01.2020.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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