Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2017, Az. StB 24/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 3709

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:181017BSTB24.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

StB 24/17
vom
18.
Oktober 2017
in dem Ermittlungsverfahren
gegen

wegen Verdachts des [X.] gegen Personen
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] sowie des Beschuldigten und seines Verteidigers am 18.
Oktober
2017
gemäß
§
304 Abs. 5
[X.] beschlossen:

Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des [X.] des [X.] vom 18.
September 2017 (4 [X.] 116/17) wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Ermittlungsrichter des [X.] den Vollzug der Untersuchungshaft geregelt und dabei Be-schränkungsmaßnahmen nach
§
119 Abs.
1 [X.] und §
148 Abs.
2 [X.] ge-troffen. Hiergegen wendet sich der Beschuldigte mit seiner Beschwerde; insbe-sondere beanstandet er die Anordnungen, den Schriftwechsel mit dem
Vertei-diger gemäß §
148 Abs.
2 Satz 1, §
148a [X.] zu überwachen (Ziff.
3 Buchst.
e) und für dessen Besuche eine Trennscheibe zur Verhinderung der Übergabe von Schreiben und Gegenständen vorzusehen (Ziff.
1 Buchst.
f).
Das Rechtsmittel ist nicht zulässig.
Gemäß §
304 Abs.
5 [X.] ist die Beschwerde gegen Verfügungen des [X.] des [X.] nur zulässig, wenn diese die [X.], einstweilige Unterbringung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in §
101 Abs.
1 [X.] bezeichneten Maßnahmen betreffen. Unter "Verfügungen" in diesem Sinne sind auch
solche im Vorverfahren getroffenen Entscheidungen zu 1
2
3
-
3
-
verstehen, die als Beschluss ergehen (vgl. [X.], Beschluss vom 11.
Mai 1979
-
StB 26/79 u.a., [X.]St 29, 13).
Die "Verhaftung" betrifft die Entscheidung des [X.] indes nur, wenn damit unmittelbar entschieden wird, ob der Beschuldigte in Haft zu nehmen oder zu halten ist, nicht aber schon dann, wenn lediglich Beschränkun-gen des Beschuldigten während der Untersuchungshaft vorgenommen werden
und
damit die Art und Weise des Vollzugs geregelt wird. Das gilt für die haft-grundbezogenen Beschränkungen im Sinne des
§
119 Abs.
1 [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 12.
Januar
2012
-
StB 19/11, [X.]R [X.] §
304 Abs.
5 Verhaf-tung
5)
ebenso wie für die gemäß §
148 Abs.
2 Satz
1, 3 [X.] (s. §
119 Abs.
4 Satz
1
[X.]) angeordneten Beschränkungen wegen des dringenden Verdachts einer Tat nach §§
129a, 129b Abs.
1 StGB (vgl. [X.]/[X.], [X.],
7.
Aufl., §
148 Rn.
19; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 26.
Aufl., §
148 Rn.
49;
[X.]/[X.], [X.], 60.
Aufl., §
148 Rn.
25; SK-[X.]/[X.], 5.
Aufl., §
148 Rn.
53). So liegt der Fall hier, so dass die Beschwerde gemäß §
304 Abs.
5 [X.] unzulässig ist.
[X.]Spaniol

Berg

4

Meta

StB 24/17

18.10.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2017, Az. StB 24/17 (REWIS RS 2017, 3709)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 3709

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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