Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL1 StR 287/03vom5. November 2003in der [X.] u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom [X.], an der teilgenommen haben:[X.] am [X.] [X.] am [X.]. Wahl,[X.],[X.],[X.],Staatsanwalt als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. Februar 2003 wird mit der Maßgabe verwor-fen, daß der Angeklagte im [X.] der Urteilsgründe (E. )des versuchten Betrugs in Tateinheit mit [X.] ist.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Von Rechts wegenGründe:Der Angeklagte wurde wegen Betrugs in drei Fällen jeweils in Tateinheitmit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verur-teilt. Seine Revision ist auf die Sachrüge und hinsichtlich des [X.] auf eine Verfahrensrüge gestützt. Sie führt in einem Fall zur Änderungdes Schuldspruchs, bleibt aber im übrigen erfolglos. I.Die [X.] hat festgestellt:Der Angeklagte war Auszubildender der [X.]. Um sichzu bereichern, ging er unter Mißbrauch seiner beruflichen Möglichkeiten wiefolgt vor: Er suchte sich die Daten wohlhabender Bankkunden heraus, derenbaldiges Ableben er wegen ihres hohen Alters erwartete. Er fälschte soge-nannte auf den Todesfall bezogene Verträge zu Gunsten Dritter, in denen [X.], die in Wahrheit von alledem nichts wußten, für den Fall ihres [X.] des Angeklagten scheinbar ihr Bankguthaben übertrugen.- 4 -Zugleich fälschte er das Handzeichen von Bankbediensteten auf dem jeweili-gen Formular und erweckte dadurch den Anschein, diese hätten eine Legitima-tionsprüfung vorgenommen. Dadurch veranlaßte er, daß die letztlich zuständi-gen Bankangehörigen diese von ihm in den Geschäftsgang gegebenen [X.] hielten und gegenzeichneten. In einem Fall hatte der [X.] (teilweise) Erfolg, in einem Fall nicht. Sein Bestreben, bei einer ande-ren Bank in ähnlicher Weise einen von ihm zu seinen Gunsten gefälschtenVertrag zu plazieren, kam noch vor Ableben des Kunden ans Licht.1. Auf Grund eines 1998 gefälschten Vertrages hielt die [X.] den bereits rechtskräftig abgeurteilten [X.] für [X.], nach dem Tod des 1908 geborenen [X.]über dessen [X.] zu verfügen. Als S. im Januar 2001 verstarb, hatte er ein Guthabenüber 470.000 DM. [X.]konnte 170.000 DM abheben, 50.000 [X.] er behalten, den Rest bekam der Angeklagte. Weitere [X.] scheiterten, weil wegen zwischenzeitlicher Proteste der Erben S. sZweifel an [X.]s Legitimation aufgetaucht waren. Die Bank wurde [X.] Zahlungen an [X.] nicht von ihrer Verpflichtung gegenüber den [X.] befreit. Die Versicherung der Bank hat den Schaden ersetzt.2. In gleicher Weise fälschte der Angeklagte ebenfalls 1998 einen [X.], wonach scheinbar die 1913 geborene [X.] , die damals über [X.] von 320.000 DM verfügte, dieses mit ihrem Tod auf den inzwischenrechtskräftig abgeurteilten [X.]übertrug. Nachdem Frau [X.]im [X.] verstorben war, erfuhr der Rechtsanwalt, dem Frau [X.]eineVorsorgevollmacht erteilt hatte, von diesem Vertrag und widerrief ihn sofort.Daher kam es weder zu einer Umschreibung des Kontos noch zu einer [X.] -3. Ebenfalls 1998 erhielt der Angeklagte von [X.]. , der [X.] von der [X.]. zum Bankkaufmann ausgebildet wurde,sowohl entsprechende Formulare der Sparkasse als auch die Daten des 1908geborenen E. ; dieser verfügte damals über ein Guthaben vonmehr als 650.000 DM. Der Angeklagte fälschte einen Vertrag, in dem er sichselbst als nach dem Tode [X.] Berechtigten eintrug. [X.]. - ob ergut- oder bösgläubig war, läßt die [X.] offen - "übernahm .... die Legi-timationsprüfung" und gab den Vertrag dann in den Geschäftsgang. [X.] fragte jedoch bei [X.]nach, ob mit [X.] alles in Ordnung sei. Dadurch wurde die Fälschung aufgedeckt. [X.] nimmt in allen Fällen vollendeten Betrug an. Auch so-weit es nicht zu Abhebungen kam, liege eine schadensgleiche [X.] vor. Die Revision meint dagegen, vollendeter Betrug liege nur inso-weit vor, als Geld abgehoben worden sei. Dementsprechend liege im Fall[X.]Vollendung nur hinsichtlich der 170.000 DM vor. Insoweit sei die [X.] von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen. In den Fällen [X.]und [X.]liege nur Versuch vor.Der [X.] kann dem für die Fälle [X.]und [X.]nicht folgen. Im Fall[X.]liegt dagegen nur versuchter Betrug vor.1. Betrug ist - soweit hier erörterungsbedürftig - vollendet, wenn die täu-schungsbedingte Gefahr des endgültigen Verlusts eines Vermögensbestand-teils zum Zeitpunkt der Verfügung so groß ist, daß sie schon jetzt eine Minde-rung des Gesamtvermögens zur Folge hat (vgl. BGHSt 34, 394, 395; zusam-menfassend [X.]/[X.] 51. Aufl. § 263 Rdn. 94 f. m. zahlr. Nachw.).- 6 -Jedenfalls mit dem Tod der Kunden lag ein für die Annahme eines [X.], vielfach als schadensgleiche Vermögensgefährdung bezeich-neter [X.] (vgl. [X.]/[X.]. 94) vor. Ab diesemZeitpunkt hielt sich die Bank auf der Grundlage der von ihr für echt [X.] für verpflichtet, den scheinbar Berechtigten die Guthaben auszuzah-len. Ein Grund, die Erfüllung dieser Ansprüche auch nur kurzfristig noch her-auszögern zu können, bestand aus der Sicht der Bank nicht. Deshalb kommtes auf bankinterne, technische Fragen, etwa ob schon eine Umschreibung [X.] erfolgt war, in diesem Zusammenhang nicht an.Der [X.] hat bereits entschieden, daß ein vollendeter Be-trug auch dann vorliegt, wenn es dem Täter gelingt, seine Bank durch Täu-schung zu einer Überweisung auf ein tätereigenes Konto zu veranlassen, die-ses bei Eingang der Gutschrift wegen Aufdeckung der [X.] gesperrt ist (NStZ 1996, 203). Hier, wo ein endgültiger Verlust noch nä-her lag und nur durch das eher zufällige Eingreifen Außenstehender (der Erbenund des Rechtsanwalts) gerade noch verhindert wurde, kann nichts anderesgelten. Im übrigen nimmt der [X.] auf die eingehenden Ausführungen [X.] vom 22. Juli 2003 Bezug.2. Im Fall [X.]liegt dagegen kein vollendeter Betrug vor. NachAuffassung des [X.]s ist bei einem fingierten, auf den [X.] zu Gunsten Dritter, so wie er hier vorliegt, eine schadensgleiche Ver-mögensgefährdung (zum Nachteil der Bank) noch nicht eingetreten, solangederjenige, mit dessen Tod die Begünstigung eintreten soll, noch lebt. Die Mög-lichkeit eines Menschen, über sein Vermögen zu seinen Lebzeiten frei zu ver-fügen, kann in diesem Zusammenhang nicht als rechtlich bedeutungslos ange-sehen werden. Dabei kommt es weder darauf an, ob etwa im Hinblick auf das- 7 -hohe Alter des [X.] noch mit nennenswerten [X.] zu rechnen ist, noch darauf, ob dem [X.], die sich nach seinem Tod auswirken sollen, unbekannt sind. [X.] liegt demgegenüber vor, ohne daß dies näherer Darlegung bedürfte; eskommt insbesondere nicht darauf an, ob [X.]. (bei Bösgläubigkeit) [X.] oder (bei Gutgläubigkeit) Werkzeug des Angeklagten war.Daher ändert der [X.] den Schuldspruch selbst; § 265 StPO steht nichtim Wege, der Angeklagte hätte sich nicht wirksamer als geschehen verteidigenkönnen.3. Im übrigen ist der Schuldspruch ohne den Angeklagten beschweren-den Rechtsfehler. III.Die Schuldspruchänderung im Fall [X.] gefährdet die in diesem Fallverhängte Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten nicht. Auch im übri-gen hat der Strafausspruch Bestand.1. Vergeblich macht die Revision eine rechtsstaatswidrige Verfahrens-verzögerung zwischen dem Eingang der Akten bei der Staatsanwaltschaft unddem Urteil des [X.] geltend. Sie legt z.B. dar, die Staatsanwaltschafthabe erst nach drei Monaten Anklage erhoben, obwohl nach ihrer allerdingsauch nicht konkret begründeten Annahme "ein Zeitraum von allenfalls [X.] Monaten bei hinreichender Verfahrensbeschleunigung ausreichend gewe-sen wäre". Mit dieser und damit vergleichbaren weiteren Berechnungen belegtsie eine nach ihrer Auffassung eingetretene rechtsstaatswidrige Verfahrens-verzögerung von elf Monaten.- 8 -Bei einem Eingang der Akten im Oktober 2001 bei der [X.] und einem Urteil des [X.] Anfang 2003 kann vorliegend voneiner rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung bei der gebotenen [X.] offensichtlich nicht einmal ansatzweise die Rede sein. Dies hatauch der [X.] im einzelnen zutreffend ausgeführt.2. [X.] ergeben zwar die Höhe des Guthabens von Frau[X.] zum Zeitpunkt der Fälschung, nicht aber die Höhe zum Zeitpunkt ihresTodes. Die Revision meint, demnach bleibe offen, ob das Guthaben zum To-deszeitpunkt nicht wesentlich geringer gewesen sei; daher sei in diesem Fallzumindest der Strafausspruch aufzuheben. Der [X.] kann dem schon [X.] folgen, weil ein Rückschluß auf die Höhe des Guthabens zum [X.] möglich ist. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, daß sich die [X.] der 1913 geborenen Frau [X.] , die nach den Urteilsfeststellun-gen "keine Erben" hatte, zwischen 1998 und ihrem Tode Ende 2000 nachhaltigverändert haben, nahe liegt dies aber nicht. Eine sachlich-rechtliche Pflicht,eine zwar theoretisch mögliche, jedoch fernliegende Fallgestaltung zu erörtern,besteht nicht. Eine auf eine Veränderung der Vermögensverhältnisse bezoge-ne Aufklärungsrüge ist nicht erhoben.3. Der [X.] meint, im Fall [X.]ei im Hinblick [X.] auch von ihm beantragte Schuldspruchänderung in versuchten Betrug eineStrafrahmenverschiebung gemäß §§ 23 § 49 StGB nicht auszuschließen. [X.] nicht zu. Neben (versuchtem) Betrug liegt (vollendete) Urkundenfälschungvor. Die [X.] hat rechtsfehlerfrei die Strafe ausdrücklich dem Straf-rahmen des § 267 StGB entnommen. Der Umstand, daß neben der [X.] nicht vollendeter, sondern nur versuchter Betrug vorliegt,- 9 -kann daher nicht dazu führen, daß die Strafe hier nicht dem Strafrahmen des §267 StGB zu entnehmen wäre.Im übrigen hat die [X.] ausdrücklich erwogen, daß es im FallE. "nicht zu einer Auszahlung von [X.] gekommen ist". Diese Erwä-gung hat sie in gleicher Weise auch im Fall [X.] angestellt. Im Fall [X.]geht sie bei der Strafzumessung von einem Schaden von (nur) 170.000 [X.]. Dies belegt, daß sie den jeweiligen [X.] bei der Strafzu-messung außer acht gelassen hat, auch soweit er eingetreten war. Unter die-sen Umständen kann der [X.] ausschließen, daß die Einzelstrafe im Fall[X.]zum Nachteil des Angeklagten davon beeinflußt ist, daß die [X.] geglaubt hat, Betrug sei im Hinblick auf einen [X.]schon vollendet.4. Auch im übrigen ist der Strafausspruch ohne Rechtsfehler [X.] des Angeklagten. Daß im Fall [X.] im Hinblick auf den Verlust derBank von 170.000 DM ein besonders schwerer Fall (§ 263 Abs. 3 Nr. 2 [X.] § 267 Abs. 3 Nr. 2 StGB) nicht geprüft ist, beschwert den Angeklagtennicht.[X.]Wahl [X.] [X.]
Meta
05.11.2003
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2003, Az. 1 StR 287/03 (REWIS RS 2003, 869)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 869
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.