Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2003, Az. 1 StR 287/03

1. Strafsenat | REWIS RS 2003, 869

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL1 StR 287/03vom5. November 2003in der [X.] u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom [X.], an der teilgenommen haben:[X.] am [X.] [X.] am [X.]. Wahl,[X.],[X.],[X.],Staatsanwalt als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. Februar 2003 wird mit der Maßgabe verwor-fen, daß der Angeklagte im [X.] der Urteilsgründe (E. )des versuchten Betrugs in Tateinheit mit [X.] ist.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Von Rechts wegenGründe:Der Angeklagte wurde wegen Betrugs in drei Fällen jeweils in Tateinheitmit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verur-teilt. Seine Revision ist auf die Sachrüge und hinsichtlich des [X.] auf eine Verfahrensrüge gestützt. Sie führt in einem Fall zur Änderungdes Schuldspruchs, bleibt aber im übrigen erfolglos. I.Die [X.] hat festgestellt:Der Angeklagte war Auszubildender der [X.]. Um sichzu bereichern, ging er unter Mißbrauch seiner beruflichen Möglichkeiten wiefolgt vor: Er suchte sich die Daten wohlhabender Bankkunden heraus, derenbaldiges Ableben er wegen ihres hohen Alters erwartete. Er fälschte soge-nannte auf den Todesfall bezogene Verträge zu Gunsten Dritter, in denen [X.], die in Wahrheit von alledem nichts wußten, für den Fall ihres [X.] des Angeklagten scheinbar ihr Bankguthaben übertrugen.- 4 -Zugleich fälschte er das Handzeichen von Bankbediensteten auf dem jeweili-gen Formular und erweckte dadurch den Anschein, diese hätten eine Legitima-tionsprüfung vorgenommen. Dadurch veranlaßte er, daß die letztlich zuständi-gen Bankangehörigen diese von ihm in den Geschäftsgang gegebenen [X.] hielten und gegenzeichneten. In einem Fall hatte der [X.] (teilweise) Erfolg, in einem Fall nicht. Sein Bestreben, bei einer ande-ren Bank in ähnlicher Weise einen von ihm zu seinen Gunsten gefälschtenVertrag zu plazieren, kam noch vor Ableben des Kunden ans Licht.1. Auf Grund eines 1998 gefälschten Vertrages hielt die [X.] den bereits rechtskräftig abgeurteilten [X.] für [X.], nach dem Tod des 1908 geborenen [X.]über dessen [X.] zu verfügen. Als S. im Januar 2001 verstarb, hatte er ein Guthabenüber 470.000 DM. [X.]konnte 170.000 DM abheben, 50.000 [X.] er behalten, den Rest bekam der Angeklagte. Weitere [X.] scheiterten, weil wegen zwischenzeitlicher Proteste der Erben S. sZweifel an [X.]s Legitimation aufgetaucht waren. Die Bank wurde [X.] Zahlungen an [X.] nicht von ihrer Verpflichtung gegenüber den [X.] befreit. Die Versicherung der Bank hat den Schaden ersetzt.2. In gleicher Weise fälschte der Angeklagte ebenfalls 1998 einen [X.], wonach scheinbar die 1913 geborene [X.] , die damals über [X.] von 320.000 DM verfügte, dieses mit ihrem Tod auf den inzwischenrechtskräftig abgeurteilten [X.]übertrug. Nachdem Frau [X.]im [X.] verstorben war, erfuhr der Rechtsanwalt, dem Frau [X.]eineVorsorgevollmacht erteilt hatte, von diesem Vertrag und widerrief ihn sofort.Daher kam es weder zu einer Umschreibung des Kontos noch zu einer [X.] -3. Ebenfalls 1998 erhielt der Angeklagte von [X.]. , der [X.] von der [X.]. zum Bankkaufmann ausgebildet wurde,sowohl entsprechende Formulare der Sparkasse als auch die Daten des 1908geborenen E. ; dieser verfügte damals über ein Guthaben vonmehr als 650.000 DM. Der Angeklagte fälschte einen Vertrag, in dem er sichselbst als nach dem Tode [X.] Berechtigten eintrug. [X.]. - ob ergut- oder bösgläubig war, läßt die [X.] offen - "übernahm .... die Legi-timationsprüfung" und gab den Vertrag dann in den Geschäftsgang. [X.] fragte jedoch bei [X.]nach, ob mit [X.] alles in Ordnung sei. Dadurch wurde die Fälschung aufgedeckt. [X.] nimmt in allen Fällen vollendeten Betrug an. Auch so-weit es nicht zu Abhebungen kam, liege eine schadensgleiche [X.] vor. Die Revision meint dagegen, vollendeter Betrug liege nur inso-weit vor, als Geld abgehoben worden sei. Dementsprechend liege im Fall[X.]Vollendung nur hinsichtlich der 170.000 DM vor. Insoweit sei die [X.] von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen. In den Fällen [X.]und [X.]liege nur Versuch vor.Der [X.] kann dem für die Fälle [X.]und [X.]nicht folgen. Im Fall[X.]liegt dagegen nur versuchter Betrug vor.1. Betrug ist - soweit hier erörterungsbedürftig - vollendet, wenn die täu-schungsbedingte Gefahr des endgültigen Verlusts eines Vermögensbestand-teils zum Zeitpunkt der Verfügung so groß ist, daß sie schon jetzt eine Minde-rung des Gesamtvermögens zur Folge hat (vgl. BGHSt 34, 394, 395; zusam-menfassend [X.]/[X.] 51. Aufl. § 263 Rdn. 94 f. m. zahlr. Nachw.).- 6 -Jedenfalls mit dem Tod der Kunden lag ein für die Annahme eines [X.], vielfach als schadensgleiche Vermögensgefährdung bezeich-neter [X.] (vgl. [X.]/[X.]. 94) vor. Ab diesemZeitpunkt hielt sich die Bank auf der Grundlage der von ihr für echt [X.] für verpflichtet, den scheinbar Berechtigten die Guthaben auszuzah-len. Ein Grund, die Erfüllung dieser Ansprüche auch nur kurzfristig noch her-auszögern zu können, bestand aus der Sicht der Bank nicht. Deshalb kommtes auf bankinterne, technische Fragen, etwa ob schon eine Umschreibung [X.] erfolgt war, in diesem Zusammenhang nicht an.Der [X.] hat bereits entschieden, daß ein vollendeter Be-trug auch dann vorliegt, wenn es dem Täter gelingt, seine Bank durch Täu-schung zu einer Überweisung auf ein tätereigenes Konto zu veranlassen, die-ses bei Eingang der Gutschrift wegen Aufdeckung der [X.] gesperrt ist (NStZ 1996, 203). Hier, wo ein endgültiger Verlust noch nä-her lag und nur durch das eher zufällige Eingreifen Außenstehender (der Erbenund des Rechtsanwalts) gerade noch verhindert wurde, kann nichts anderesgelten. Im übrigen nimmt der [X.] auf die eingehenden Ausführungen [X.] vom 22. Juli 2003 Bezug.2. Im Fall [X.]liegt dagegen kein vollendeter Betrug vor. NachAuffassung des [X.]s ist bei einem fingierten, auf den [X.] zu Gunsten Dritter, so wie er hier vorliegt, eine schadensgleiche Ver-mögensgefährdung (zum Nachteil der Bank) noch nicht eingetreten, solangederjenige, mit dessen Tod die Begünstigung eintreten soll, noch lebt. Die Mög-lichkeit eines Menschen, über sein Vermögen zu seinen Lebzeiten frei zu ver-fügen, kann in diesem Zusammenhang nicht als rechtlich bedeutungslos ange-sehen werden. Dabei kommt es weder darauf an, ob etwa im Hinblick auf das- 7 -hohe Alter des [X.] noch mit nennenswerten [X.] zu rechnen ist, noch darauf, ob dem [X.], die sich nach seinem Tod auswirken sollen, unbekannt sind. [X.] liegt demgegenüber vor, ohne daß dies näherer Darlegung bedürfte; eskommt insbesondere nicht darauf an, ob [X.]. (bei Bösgläubigkeit) [X.] oder (bei Gutgläubigkeit) Werkzeug des Angeklagten war.Daher ändert der [X.] den Schuldspruch selbst; § 265 StPO steht nichtim Wege, der Angeklagte hätte sich nicht wirksamer als geschehen verteidigenkönnen.3. Im übrigen ist der Schuldspruch ohne den Angeklagten beschweren-den Rechtsfehler. III.Die Schuldspruchänderung im Fall [X.] gefährdet die in diesem Fallverhängte Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten nicht. Auch im übri-gen hat der Strafausspruch Bestand.1. Vergeblich macht die Revision eine rechtsstaatswidrige Verfahrens-verzögerung zwischen dem Eingang der Akten bei der Staatsanwaltschaft unddem Urteil des [X.] geltend. Sie legt z.B. dar, die Staatsanwaltschafthabe erst nach drei Monaten Anklage erhoben, obwohl nach ihrer allerdingsauch nicht konkret begründeten Annahme "ein Zeitraum von allenfalls [X.] Monaten bei hinreichender Verfahrensbeschleunigung ausreichend gewe-sen wäre". Mit dieser und damit vergleichbaren weiteren Berechnungen belegtsie eine nach ihrer Auffassung eingetretene rechtsstaatswidrige Verfahrens-verzögerung von elf Monaten.- 8 -Bei einem Eingang der Akten im Oktober 2001 bei der [X.] und einem Urteil des [X.] Anfang 2003 kann vorliegend voneiner rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung bei der gebotenen [X.] offensichtlich nicht einmal ansatzweise die Rede sein. Dies hatauch der [X.] im einzelnen zutreffend ausgeführt.2. [X.] ergeben zwar die Höhe des Guthabens von Frau[X.] zum Zeitpunkt der Fälschung, nicht aber die Höhe zum Zeitpunkt ihresTodes. Die Revision meint, demnach bleibe offen, ob das Guthaben zum To-deszeitpunkt nicht wesentlich geringer gewesen sei; daher sei in diesem Fallzumindest der Strafausspruch aufzuheben. Der [X.] kann dem schon [X.] folgen, weil ein Rückschluß auf die Höhe des Guthabens zum [X.] möglich ist. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, daß sich die [X.] der 1913 geborenen Frau [X.] , die nach den Urteilsfeststellun-gen "keine Erben" hatte, zwischen 1998 und ihrem Tode Ende 2000 nachhaltigverändert haben, nahe liegt dies aber nicht. Eine sachlich-rechtliche Pflicht,eine zwar theoretisch mögliche, jedoch fernliegende Fallgestaltung zu erörtern,besteht nicht. Eine auf eine Veränderung der Vermögensverhältnisse bezoge-ne Aufklärungsrüge ist nicht erhoben.3. Der [X.] meint, im Fall [X.]ei im Hinblick [X.] auch von ihm beantragte Schuldspruchänderung in versuchten Betrug eineStrafrahmenverschiebung gemäß §§ 23 § 49 StGB nicht auszuschließen. [X.] nicht zu. Neben (versuchtem) Betrug liegt (vollendete) Urkundenfälschungvor. Die [X.] hat rechtsfehlerfrei die Strafe ausdrücklich dem Straf-rahmen des § 267 StGB entnommen. Der Umstand, daß neben der [X.] nicht vollendeter, sondern nur versuchter Betrug vorliegt,- 9 -kann daher nicht dazu führen, daß die Strafe hier nicht dem Strafrahmen des §267 StGB zu entnehmen wäre.Im übrigen hat die [X.] ausdrücklich erwogen, daß es im FallE. "nicht zu einer Auszahlung von [X.] gekommen ist". Diese Erwä-gung hat sie in gleicher Weise auch im Fall [X.] angestellt. Im Fall [X.]geht sie bei der Strafzumessung von einem Schaden von (nur) 170.000 [X.]. Dies belegt, daß sie den jeweiligen [X.] bei der Strafzu-messung außer acht gelassen hat, auch soweit er eingetreten war. Unter die-sen Umständen kann der [X.] ausschließen, daß die Einzelstrafe im Fall[X.]zum Nachteil des Angeklagten davon beeinflußt ist, daß die [X.] geglaubt hat, Betrug sei im Hinblick auf einen [X.]schon vollendet.4. Auch im übrigen ist der Strafausspruch ohne Rechtsfehler [X.] des Angeklagten. Daß im Fall [X.] im Hinblick auf den Verlust derBank von 170.000 DM ein besonders schwerer Fall (§ 263 Abs. 3 Nr. 2 [X.] § 267 Abs. 3 Nr. 2 StGB) nicht geprüft ist, beschwert den Angeklagtennicht.[X.]Wahl [X.] [X.]

Meta

1 StR 287/03

05.11.2003

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2003, Az. 1 StR 287/03 (REWIS RS 2003, 869)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 869

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.