Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.01.2015, Az. 4 StR 532/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 17193

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Gegenstand

Tateinheit zwischen Mord und Schwangerschaftsabbruch


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 31. Juli 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Im Hinblick auf die Ausführungen im Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 10. November 2014 bemerkt der [X.] ergänzend:

Entgegen der Auffassung der Revision hat das [X.] die für das Mordmerkmal der Heimtücke erforderliche Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers hinreichend belegt.

Auch die Annahme des [X.] der Ermöglichungsabsicht ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die vom [X.] rechtsfehlerfrei angenommene Tateinheit zwischen § 211 und § 218 StGB (vgl. [X.], Urteil vom 4. Oktober 1957 - 2 StR 330/57, [X.]St 11, 15, 16 f.; Beschluss vom 3. Januar 1996 - 3 StR 588/95, [X.], 276) stellt die Absicht zur Ermöglichung einer „anderen Straftat" nicht in Frage (vgl. [X.], Urteil vom 11. Dezember 1990 - 5 StR 500/90, [X.]R StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 22; [X.]sbeschluss vom 27. Juni 2002 - 4 [X.], [X.], 371). Die Wertung der Strafkammer, der Angeklagte habe sein Opfer (auch) getötet, um den Abbruch der Schwangerschaft zu ermöglichen, ist vor dem Hintergrund der eingehenden Auswertung seiner diesbezüglichen SMS-Nachrichten hinreichend tatsachenfundiert.

[X.]Franke

                           Bender                            [X.]

Meta

4 StR 532/14

14.01.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Kaiserslautern, 31. Juli 2014, Az: 4 Ks 6035 Js 3754/14

§ 211 StGB, § 218 Abs 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.01.2015, Az. 4 StR 532/14 (REWIS RS 2015, 17193)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 17193

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Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 532/14

3 StR 485/19

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