Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2015, Az. 4 StR 532/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 17211

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 532/14

vom
14. Januar 2015
in der Strafsache
gegen

wegen Mordes u.a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung
des Beschwerdeführers am 14.
Januar 2015
gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Kaiserslautern vom 31.
Juli 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.]
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

-
2
-

Im Hinblick auf die Ausführungen im Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 10. November 2014 bemerkt der [X.] ergänzend:
Entgegen der Auffassung der Revision hat das [X.] die für das Mord-merkmal der Heimtücke erforderliche Arg-
und Wehrlosigkeit des Opfers hinreichend belegt.
Auch die Annahme des [X.] der Ermöglichungsabsicht ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die vom [X.] rechtsfehlerfrei an-genommene Tateinheit zwischen §
211 und §
218 StGB (vgl. [X.], Urteil vom 4.
Oktober 1957

2
StR
330/57, [X.]St 11, 15, 16
f.; Beschluss vom 3.
Januar 1996

3
StR

Str

Dezember 1990

5
StR
500/90, [X.]R StGB §
52 Abs.
1 Handlung, dieselbe
22; [X.]sbeschluss vom 27.
Juni 2002

4
StR
158/02, [X.], 371). Die Wertung der Strafkammer, der Angeklagte ha-be sein Opfer (auch)
getötet, um den Abbruch der Schwangerschaft zu ermöglichen, ist vor dem Hintergrund der eingehenden Auswertung seiner diesbezüglichen SMS-Nachrichten hinreichend tatsachenfundiert.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Bender
Quentin

Meta

4 StR 532/14

14.01.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2015, Az. 4 StR 532/14 (REWIS RS 2015, 17211)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 17211

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4 StR 532/14

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