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Nichtannahmebeschluss: Feststellungsantrag gem § 119a Abs 1 S 1 StPO als Teil des Rechtswegs iSd § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung
Der untersuchungsgefangene Beschwerdeführer begehrt die Feststellung, dass ihn die Weigerung der Justizvollzugsanstalt, ihn - einem Beschluss des Amtsgerichts entsprechend - zur Beerdigung seiner Mutter auszuführen, in Grundrechten verletzt hat.
Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist (§ 93a Abs. 2 [X.]), sind nicht erfüllt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 [X.] genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Zwar begegnet die Weigerung der Anstaltsleitung, den amtsgerichtlichen Beschluss umzusetzen, erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Verfassungsbeschwerde ist aber nach § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.] unzulässig, weil der Beschwerdeführer mit seinem Feststellungsbegehren den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht beschritten hat.
Die Möglichkeit, die begehrte Feststellung im fachgerichtlichen Verfahren zu erreichen, stand dem Beschwerdeführer nach § 119a Abs. 1 Satz 1 [X.] offen (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 58. Auflage 2015, § 119a Rn. 8; [X.], in: [X.] [X.], Stand: August 2015, § 119a Rn. 1; Gärtner, in: [X.], [X.], 26. Auflage 2014, § 119a Rn. 4; [X.], in: [X.] Kommentar zur [X.], 7. Auflage 2013, § 119a Rn. 3, § 119 Rn. 82). Sich vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde mit einem Feststellungsantrag an das Amtsgericht zu wenden, war dem Beschwerdeführer auch zumutbar. Insbesondere war ein Feststellungsantrag nach § 119a Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht offensichtlich aussichtslos, denn der auf Ausführung des Beschwerdeführers zur Beerdigung seiner Mutter gerichtete [X.] hatte vor dem Amtsgericht Erfolg gehabt.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
22.03.2016
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 119a Abs 1 S 1 StPO
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 22.03.2016, Az. 2 BvR 1664/15 (REWIS RS 2016, 14053)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 14053
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