Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2006, Az. VIII ZB 82/05

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5781

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[X.] ZB 82/05 vom 10. Januar 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja ZPO §§ 66, 71 a) Die [X.] kann bereits im Mahnverfahren erfolgen. b) Bei der [X.] beschränkt sich die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Zulässigkeit auf die persönlichen Prozesshandlungsvoraussetzungen des [X.]. Die besonderen Voraussetzungen der Nebeninterventi-on sind lediglich auf Antrag einer [X.] und nur im Verfahren nach § 71 ZPO zu prüfen; dies gilt insbesondere für die Frage, ob der Nebenintervenient ein rechtliches Interesse am Obsiegen einer [X.] hat. c) Solange es an einer wirksamen Zurückweisung der [X.] fehlt, hat der Beigetretene die Stellung und die Befugnisse eines [X.]. [X.], Beschluss vom 10. Januar 2006 - [X.]/05 - [X.]

AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 10. Januar 2006 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.], Dr. Leimert und Dr. [X.] beschlossen: Auf die Rechtsmittel des [X.] werden der Be-schluss der 2. Zivilkammer des [X.]s [X.] vom 11. August 2005 und der Beschluss des Amtsgerichts [X.] - [X.] - vom 19. Januar 2005 aufgehoben. Der [X.] wird auf 14.526,71 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Antragstellerin, eine Leasinggesellschaft, hat beim Amtsgericht [X.] den Erlass eines Mahnbescheides gegen die Antragsgegnerin, eine GmbH, erwirkt. Der Mahnbescheid ist der Antragsgegnerin am 24. November 2004 zugestellt worden. Am 7. Dezember 2004 hat der Nebenintervenient (im eigenen Namen) Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt; zugleich ist er als Nebenintervenient dem Rechtsstreit auf der Seite der Antragsgegnerin beigetreten. Als [X.] hat er angegeben, er sei bis Juni 2003 [X.] der Antragsgegnerin gewesen; aus diesem Grund sei ihm von der die Post empfangenden Stelle der Mahnbescheid zugeleitet worden. [X.] sei er aus einer dem seinerzeitigen Dienstverhältnis nachwirkenden Treuepflicht heraus gehalten, den Eintritt der Rechtskraft zu verhindern. Eine Unterlassung könne ihn unter Umständen regresspflichtig machen. Er habe [X.] - 3 - her ein eigenes rechtliches Interesse daran, dass die Antragsgegnerin in dem Rechtsstreit nicht unterliege. 2 Das Amtsgericht hat den Beitritt des [X.] mit der [X.] zurückgewiesen, im Mahnverfahren finde eine [X.] nicht statt, weil sie mit dem Wesen des Verfahrens nicht vereinbar sei. Die hier-gegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Nebenintervenient seinen Antrag auf Zulassung der [X.] weiter. I[X.] 1. Das [X.] hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: 3 Zwar sei die [X.] auch bereits im Mahnverfahren zulässig, weil nur hierdurch gewährleistet werde, dass ein am Streitverfahren nicht betei-ligter Dritter seine rechtlichen Interessen am Ausgang des Rechtsstreits wahren könne. In einem späteren Streitverfahren sei dies - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - dem [X.] nicht mehr möglich, wenn der Antragsgegner keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder Einspruch gegen den [X.]. Im vorliegenden Fall fehle es jedoch ganz offen-sichtlich an einem Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers; dies sei als allgemeine Prozessvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen und zu beachten. Der Beschwerdeführer sei nicht mehr Geschäftsführer der Antragsgegnerin; die Verhinderung eines die [X.] belastenden Urteils gehöre unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu den Aufgaben eines ehemaligen Organs der [X.]. Die vom Beschwerdeführer angeführte nachwirkende Treuepflicht könne allenfalls Hinweis- und Informationspflichten gegenüber der [X.] begründen. Der Beitritt des [X.] zum Mahnverfahren sei über-dies rechtsmissbräuchlich, da die Möglichkeit einer Regresspflicht so fern liege, 4 - 4 - dass es dem [X.] nur um eine für die Antragstellerin kosten-trächtige Verzögerung des Verfahrens gehen könne. 5 Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand. 6 2. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde (§§ 574 Abs. 1 Nr. 2, 575 ZPO) ist begründet. a) Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass die [X.] auch bereits im Mahnverfahren zulässig ist (h.M., z.B. [X.]/ [X.], ZPO, 4. Aufl., § 66 Rdnr. 3; [X.]/Schilken, 2. Aufl., § 66 Rdnr. 2; [X.]/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 66 Rdnr. 2; ebenso wohl [X.]/ [X.]/[X.], ZPO, 27. Aufl., § 66 Rdnr. 2; vgl. für die Streitverkündung [X.] 92, 251; a.[X.]/Lauterbach/[X.], ZPO, 64. Aufl., § 66 Rdnr. 10; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 66 Rdnr. 6 c). 7 Nach § 66 Abs. 1 ZPO kann ein Dritter, der ein rechtliches Interesse dar-an hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine [X.] obsiege, dieser [X.] zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten. Dabei ist der Begriff des Rechtsstreits nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift weit auszulegen; denn die [X.] soll, wie das Beschwerdegericht zu Recht hervorgehoben hat, dem [X.] die Möglichkeit geben, seine Rechte, die durch ein Streitverfahren zwischen anderen Personen berührt sein können, umfassend wahrzunehmen. Das schließt die Möglichkeit ein, durch die [X.] eines Rechtsmittels - für den Rechtsbehelf des Widerspruchs kann nichts anderes gelten - die Schaffung eines rechtskräftigen Titels gegen die von ihm unterstützte [X.] zu verhindern; die Interessen der unterstützten [X.] blei-ben dadurch gewahrt, dass die Erklärungen und Handlungen des [X.] nicht in Widerspruch zu denjenigen der [X.] stehen dür-8 - 5 - fen (§ 67 2. Halbs. ZPO). Untätigkeit der [X.] stellt kein Hindernis für eigene Prozesshandlungen des [X.] dar; deshalb darf der Ne-benintervenient Prozesshandlungen so lange vornehmen, wie sich ein - ausdrücklich erklärter oder aus dem Gesamtverhalten im Prozess zu entneh-mender - entgegenstehender Wille der [X.] nicht feststellen lässt ([X.]/[X.], aaO § 67 Rdnr. 9). Demgegenüber muss das Interesse der Antragstellerin, im Mahnverfahren schnell und kostengünstig einen Titel zu er-langen, zurücktreten. Von einer Unvereinbarkeit der [X.] mit dem Wesen des Mahnverfahrens kann daher nicht gesprochen werden (entgegen [X.] aaO). b) Dem Beschwerdegericht kann jedoch nicht gefolgt werden, soweit es meint, die Zulässigkeit der [X.] hänge auch von dem Vorliegen eines [X.] ab, was als allgemeine Prozessvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen sei. Bei der [X.] beschränkt sich die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung vielmehr auf die persönlichen Pro-zesshandlungsvoraussetzungen, also darauf, ob [X.]-, Prozess- und Postula-tionsfähigkeit gegeben sind; insoweit bestehen hier keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der [X.]. Die allgemeinen Prozessvoraussetzungen, die sich auf den [X.] beziehen, sind dagegen nicht von Amts wegen zu prüfen, weil der Nebenintervenient lediglich in einen fremden Prozess eintritt und seine etwaigen Ansprüche nicht rechtshängig und nicht entschieden werden ([X.], aaO Rdnr. 25). Die besonderen Voraussetzungen der [X.] werden nur auf Antrag einer [X.] und nur im [X.] nach § 71 ZPO - nach mündlicher Verhandlung - geprüft (Hk-ZPO/ [X.], § 66 Rdnr. 12, 13; [X.]/[X.], aaO Rdnr. 13; [X.], aaO Rdnr. 5, 17, 25; [X.]/[X.]/[X.], aaO Rdnr. 10, 11; [X.]/[X.], aaO Rdnr. 14). 9 - 6 - Soweit es um die Frage des [X.] geht, auf die das Beschwerdegericht entscheidend abgestellt hat, tritt bei der [X.] an dessen Stelle die spezielle Voraussetzung des rechtlichen Interesses des [X.] am Obsiegen der einen [X.] (§ 66 ZPO). Diese Voraussetzung ist jedoch, was das Beschwerdegericht verkannt hat, aus-schließlich auf Antrag einer [X.] und im Verfahren nach § 71 ZPO zu prüfen; das gilt auch für die unmittelbar damit zusammenhängende Frage, ob die von einem [X.] erklärte [X.] rechtsmissbräuchlich ist, was das Be-schwerdegericht für den vorliegenden Fall angenommen hat. Die Durchführung eines Zwischenstreits über die [X.] hat bislang aber keine der [X.]en beantragt. Auch der Stellungnahme der Antragstellerin im Beschwer-deverfahren lässt sich ein Antrag auf Prüfung des rechtlichen Interesses des [X.] oder auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht entnehmen; sie beschränkt sich auf kurze Ausführungen zur vermeintli-chen Unvereinbarkeit der [X.] mit dem Mahnverfahren. 10 II[X.] Nach alledem sind auf die Rechtsmittel des [X.] die an-gefochtenen Beschlüsse aufzuheben. Solange es an einer wirksamen Zurück-weisung der [X.] fehlt, hat der Beschwerdeführer gemäß § 71 11 - 7 - Abs. 3 ZPO die Stellung und die Befugnisse eines [X.] (Musie-lak/[X.], aaO § 71 Rdnr. 8). [X.] Dr. [X.] [X.] Dr. Leimert Dr. [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 19.01.2005 - 04-9306793-04-N - [X.], Entscheidung vom 11.08.2005 - 2 T 59/05 -

Meta

VIII ZB 82/05

10.01.2006

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2006, Az. VIII ZB 82/05 (REWIS RS 2006, 5781)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5781

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