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5 StR 587/04
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 3. Februar 2005 in der Strafsache gegen
wegen schweren Raubes
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 3. Februar 2005 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. September 2004 nach § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch aufgeho-ben, soweit eine Entscheidung über eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen.
[X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu [X.] Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zur Beanstandung des unterbliebenen Maßregelausspruchs; im übrigen erweist sie sich im Sinne des § 349 Abs. 2 StGB als unbegründet. 1. Das [X.] hat es rechtsfehlerhaft unterlassen, eine Entschei-dung über eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB zu treffen. Daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nach-holung einer Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5). Der Angeklagte hat [X.] trotz eines in der Revisionsinstanz er-- 3 - folgten Hinweises [X.] die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht vom Revisi-onsangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 37, 5; 38, 362).
a) Nach den Urteilsgründen ist der Angeklagte seit 2001 kokainabhän-gig; die Tat beging er möglicherweise unter dem Einfluß von Entzugser-scheinungen, um seinen Drogenkonsum zu finanzieren. Aufgrund einer nicht ausschließbaren erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit hat die [X.] den anzuwendenden Strafrahmen nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB verschoben. In der [X.] und dem damit einhergehenden Geldbedarf sieht das [X.] auch das entscheidende Motiv der Tat. b) Bei dieser Sachlage mußte die Frage einer Unterbringung nach § 64 StGB im Urteil abgehandelt werden (vgl. BGHR StGB § 64 Ablehnung 5), was die [X.] unterlassen hat. Anhaltspunkte dafür, daß keine hinrei-chend konkrete Aussicht besteht, den Angeklagten von seinem Hang zu hei-len oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren ([X.] 91, 1, 29), sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil hat das [X.] ausdrücklich seiner Hoffnung Ausdruck verliehen, daß der Angeklagte die Zeit des Vollzuges nutzt, um sich von seinem Hang zum Drogenkonsum zu lösen.
2. Der Strafausspruch hat Bestand. Der [X.] kann angesichts der sehr maßvollen Strafe ausschließen, daß das [X.] bei einer Anordnung der Maßregel zu einer dem Angeklagten noch günstigeren Strafe gelangt wäre.
- 4 - 3. Der neue Tatrichter wird demnach auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO), mit dessen Hilfe er ergänzende Feststellungen treffen darf, über die [X.] nach § 64 StGB neu zu befinden haben.
[X.]Raum Brause Schaal
Meta
03.02.2005
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2005, Az. 5 StR 587/04 (REWIS RS 2005, 5161)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 5161
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