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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 126/07 vom 19. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des [X.] hat am 19. Dezember 2007 durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 5. Dezember 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat hat die [X.] einer Verletzung von Grundrechten geprüft; sie greifen nicht durch. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 50.000,- • [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.05.2003 - 2 O 469/02 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 05.12.2006 - 14 U 172/03 -
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19.12.2007
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2007, Az. IV ZR 126/07 (REWIS RS 2007, 160)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 160
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