Bundespatentgericht, Urteil vom 28.06.2012, Az. 4 Ni 3/11 (EP)

4. Senat | REWIS RS 2012, 5182

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Gegenstand

Wirkungslosigkeit dieser EntscheidungPatentnichtigkeitsklageverfahren – "Vorschaltgerät für mindestens eine Gasentladungslampe nebst Verfahren zum Betreiben (europäisches Patent)" – teilweise Klagerücknahme nach erstmaliger Beschränkung des Patents – zur Kostenverteilung aus Billigkeitsgründen


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 0 707 438

([X.] 595 06 940)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27. und 28. Juni 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.], [X.] Dr.-Ing. [X.], [X.]. [X.], sowie [X.]in Dr. Mittenberger-Huber

für Recht erkannt:

[X.] Das Patent EP 0 707 438 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass seine Patentansprüche folgende Fassung erhalten:

1. Vorschaltgerät für mindestens eine [X.],

mit einem Wechselrichter, der zwei in Serie liegende, an eine Gleichspannungsquelle angeschlossene und im Gegentakt geschaltete Schalter ([X.], [X.]) aufweist,

mit einem an den Wechselrichter angeschlossenen [X.], der einen Serienresonanzkreis ([X.], [X.]) und die [X.] ([X.]) enthält,

mit einem ebenfalls an den Wechselrichter angeschlossenen Heizkreis ([X.], [X.], [X.]) zur Stromversorgung von [X.] der [X.] ([X.]),

wobei der Heizkreis parallel zu einem ([X.]) der beiden Schalter ([X.], [X.]) des Wechselrichters geschaltet ist, und einen weiteren steuerbaren Schalter ([X.]) zur Steuerung des [X.] enthält,

dadurch gekennzeichnet,

dass der Heizkreis einen Heiztransformator ([X.]) aufweist, der primärseitig zu

dem einen Schalter ([X.]) des Wechselrichters parallel geschaltet und

sekundärseitig mit den [X.] der [X.] ([X.]) verbunden ist,

wobei der Heizstrom gesteuert wird, indem die [X.], in der der weitere steuerbare Schalter ([X.]) eingeschaltet ist, verändert wird, einhergehend mit einem Dimmen der [X.] ([X.]) durch Veränderung der [X.]aktfrequenz des Wechselrichters, und

wobei die Steuerschaltung (2) des weiteren steuerbaren Schalters ([X.]) über eine Kopplung (3) mit der Wechselrichtersteuerschaltung (1) gekoppelt ist, derart, dass der weitere steuerbare Schalter ([X.]) nur eingeschaltet ist, wenn auch der andere ([X.]) der beiden Schalter ([X.], [X.]) des Wechselrichters eingeschaltet ist,

wobei der weitere steuerbare Schalter ([X.]) mit der [X.] ([X.]) in Serienschaltung verbunden ist.

2. Vorschaltgerät nach Anspruch 1, wobei der [X.] parallel zu einem Schalter des Wechselrichters liegt,

dadurch gekennzeichnet,

dass der Heizkreis ([X.], [X.], [X.]) parallel zu dem Schalter des Wechselrichters geschaltet ist, zu dem auch der [X.] ([X.], [X.], [X.]) parallel liegt.

3. Vorschaltgerät nach Anspruch 1,dadurch gekennzeichnet,

dass der Heizkreis ([X.], [X.], [X.]) parallel zu dem Schalter ([X.]) geschaltet ist, der mit dem Schalter ([X.]) des Wechselrichters, zu dem der [X.] ([X.], [X.], [X.]) parallel liegt, in Serie geschaltet ist.

4. Vorschaltgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 3,dadurch gekennzeichnet,

dass die Schaltperiode des weiteren steuerbaren Schalters ([X.]) um ein ganzzahlig Vielfaches der [X.]aktperiode des Wechselrichters veränderbar ist.

5. Vorschaltgerät nach einem Ansprüche 1 bis 4,dadurch gekennzeichnet,

dass der Zeitabschnitt in dem der weitere steuerbare Schalter ([X.]) die [X.] mit Heizstrom versorgt, kürzer ist, als der Zeitabschnitt in dem der [X.] ([X.]), zu dem der [X.] parallel liegt, geöffnet ist.

6. Vorschaltgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 5,dadurch gekennzeichnet,

dass der Heiztransformator ([X.]) für jede Lampenwendel eine eigene sekundärseitige Wicklung ([X.]2, [X.]4) aufweist und primärseitig eine gemeinsame Wicklung ([X.]1’) oder den sekundärseitigen Wicklungen ([X.]2, [X.]4) entsprechende Wicklungen ([X.]1, [X.]3) aufweist, die in Serienschaltung miteinander verbunden sind.

7. Vorschaltgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 6,dadurch gekennzeichnet,

dass in Serie mit dem weiteren steuerbaren Schalter ([X.]) eine Impedanz, vorzugsweise ein ohmscher Widerstand liegt, wobei der Spannungsabfall über dieser Impedanz als Detektionssignal für einen fließenden Heizstrom und damit für einen Heizwendelbruch bzw. das Fehlen bzw. einem Gasdefekt der Lampe ([X.]) verwendet ist.

8. Vorschaltgerät nach Anspruch 7,dadurch gekennzeichnet,

dass der Spannungsabfall über diese Impedanz als Detektionssignal für das Wiedereinsetzen einer Lampe verwendet ist.

9. Vorschaltgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 8,

dadurch gekennzeichnet,

dass eine Schaltungsanordnung zum Entmagnetisieren des Heiztransformators ([X.]) vorgesehen ist, die den Heiztransformator ([X.]) entmagnetisiert, wenn dieser keinen Heizstrom den [X.] zuführt.

10. Verfahren zum Betreiben einer [X.] mit einem Vorschaltgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 9,

bei dem beim Vorheizen der Lampenelektroden, die Schalter ([X.], [X.]) des Wechselrichters mit maximaler [X.]aktfrequenz betrieben werden und

bei dem zum Zünden der [X.] ([X.]) die [X.]aktfrequenz bis in die Nähe der Resonanzfrequenz des [X.] ([X.], [X.]) abgesenkt wird,

dadurch gekennzeichnet,

dass beim Vorheizen der weitere steuerbare Schalter ([X.]) mit einer [X.]aktfrequenz betrieben wird, die das Heizen mit maximal zulässiger Heizleistung ermöglicht.

11. Verfahren nach Anspruch 10,dadurch gekennzeichnet,

dass nach dem Zünden der [X.] ([X.]) die [X.]aktfrequenz des weiteren steuerbaren Schalters ([X.]) in Abhängigkeit von einem Dimmzustand der [X.] ([X.]) eingestellt wird, so dass die Heizleistung zwischen der für die [X.] ([X.]) maximal zulässigen und der minimal notwendigen Heizleistung liegt.

I[X.] Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die [X.] ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] erteilten [X.] Patents EP 0 707 438 [X.] ([X.]), das am 13. Oktober 1995 unter Inanspruchnahme der Prioritäten der [X.] Patentanmeldungen 44 36 705 vom 13. Oktober 1994 und 195 01 695 vom 20. Januar 1995 angemeldet wurde. Das [X.] wurde in der [X.] veröffentlicht und wird beim [X.] unter der Nr. 595 06 940 geführt. Es betrifft ein „Vorschaltgerät für mindestens eine [X.]“, ein „Verfahren zum Betreiben eines Vorschaltgerätes“ und ein „Verfahren zum Betreiben einer [X.] mit einem derartigen Vorschaltgerät“ und umfasst 16 Patentansprüche, die sämtlich angegriffen sind.

2

Die unabhängigen Patentansprüche 1, 14 und 15 lauten:

3

1. Vorschaltgerät für mindestens eine [X.],
mit einem Wechselrichter, der zwei in Serie liegende, an eine Gleichspannungsquelle angeschlossene und im Gegentakt geschaltete Schalter ([X.], [X.]) aufweist,
mit einem an den Wechselrichter angeschlossenen Lastkreis, der einen Serienresonanzkreis ([X.], [X.]) und die [X.] ([X.]) enthält,
mit einem ebenfalls an den Wechselrichter angeschlossenen Heizkreis ([X.], [X.], [X.]) zur Stromversorgung von [X.] der [X.] ([X.]), wobei der Heizkreis parallel zu einem der beiden Schalter des Wechselrichters geschaltet ist und einen weiteren steuerbaren Schalter ([X.]) zur Steuerung des [X.] enthalt,
dadurch gekennzeichnet,
dass der Heizkreis einen Heiztransformator ([X.]) aufweist, der primärseitig zu dem einen Schalter ([X.], [X.]) des Wechselrichters parallel geschaltet und sekundärseitig mit den [X.] der [X.] ([X.]) verbunden ist.
14. Verfahren zum Betreiben eines Vorschaltgerätes nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet,
dass mit dem weiteren steuerbaren Schalter nach Zünden der Lampe die Heizung bis auf weiteres abgeschaltet wird.
15. Verfahren zum Betreiben einer [X.] mit einem Vorschaltgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 13,
bei dem beim Vorheizen der Lampenelektroden, die Schalter ([X.], [X.]) des Wechselrichters mit maximaler [X.]aktfrequenz betrieben werden und
bei dem zum Zünden der [X.] ([X.]) die [X.]aktfrequenz bis in die Nähe der Resonanzfrequenz des [X.] ([X.], [X.]) abgesenkt wird, dadurch gekennzeichnet,
dass beim Vorheizen der weitere steuerbare Schalter ([X.]) mit einer [X.]aktfrequenz betrieben wird, die das Heizen mit maximal zulässiger Heizleistung ermöglicht.

4

 Wegen der abhängigen Ansprüche 2 bis 13 und 16 wird auf die [X.]schrift Bezug genommen.

5

Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des [X.]s in seiner verteidigten Fassung lasse sich dem [X.] nicht unmittelbar und eindeutig entnehmen, und sei insoweit auch gegenüber der ursprünglichen Offenbarung unzulässig erweitert.

6

Die in den Patentanspruch 1 neu aufgenommenen Merkmale schränkten das [X.] im Übrigen nicht ein, sondern seien unklar und interpretationsbedürftig.

7

Ferner sei der Gegenstand des [X.]s in seiner gemäß Hauptantrag bzw. den [X.] bis [X.] verteidigten Fassung nicht patentfähig, da er sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der [X.]echnik ergebe.

8

Das in den neuen Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag aufgenommene Merkmal der Veränderbarkeit der [X.] des weiteren steuerbaren Schalters beschreibe lediglich, was ein Schalter generell macht, nämlich an- und abschalten. Das von der [X.]n behauptete gepulste Heizen könne demgegenüber aus dem Anspruch nicht abgelesen werden, da jede beliebige Schaltkombination innerhalb der Zeiteinheit möglich sei.

9

[X.] (EP 0 244 777 [X.]) zeige nur eine Vorheizung, verfüge aber nicht über eine Heizung nach dem Start der [X.], sei falsch. Durch den Schalter Q3 werde auch im [X.] geheizt, weshalb die [X.] schon neuheitsschädlich sei. Selbst ein abgestuftes Heizen sei der [X.] zu entnehmen. Jedenfalls fehle es aber zusammen mit der schon im [X.] genannten [X.] (EP 0 589 081 [X.]), von der dieses sich abgrenzen wollte, an der erfinderischen [X.]ätigkeit. Die [X.] verknüpfe ein Sammelsurium von Merkmalen aus den Patentansprüchen und der Beschreibung, und versuche damit einen neuen Patentanspruch zu konstruieren.

Die [X.] hat das [X.] in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2012 zuletzt mit den Fassungen gemäß Hauptantrag und weiter gemäß den [X.]-V verteidigt.

Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag

1. Vorschaltgerät für mindestens eine [X.],
mit einem Wechselrichter, der zwei in Serie liegende, an eine Gleichspannungsquelle angeschlossene und im Gegentakt geschaltete Schalter ([X.], [X.]) aufweist,
mit einem an den Wechselrichter angeschlossenen Lastkreis, der einen Serienresonanzkreis ([X.], [X.]) und die [X.] ([X.]) enthält,
mit einem ebenfalls an den Wechselrichter angeschlossenen Heizkreis ([X.], [X.], [X.]) zur Stromversorgung von [X.] der [X.] ([X.]),
wobei der Heizkreis parallel zu einem der beiden Schalter des Wechselrichters geschaltet ist und
einen weiteren steuerbaren Schalter ([X.]) zur Steuerung des [X.] enthält,
dadurch gekennzeichnet,
dass der Heizkreis einen Heiztransformator ([X.]) aufweist, der primärseitig zu dem einen Schalter ([X.], [X.]) des Wechselrichters parallel geschaltet
und sekundärseitig mit den [X.] der [X.] ([X.]) verbunden ist,
wobei der Heizstrom gesteuert wird, indem die [X.], in der der weitere steuerbare Schalter ([X.]) eingeschaltet ist, verändert wird.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I

1. Vorschaltgerät für mindestens eine [X.],
mit einem Wechselrichter, der zwei in Serie liegende, an eine Gleichspannungsquelle angeschlossene und im Gegentakt geschaltete Schalter ([X.], [X.]) aufweist,
mit einem an den Wechselrichter angeschlossenen Lastkreis, der einen Serienresonanzkreis ([X.], [X.]) und die [X.] ([X.]) enthält,
mit einem ebenfalls an den Wechselrichter angeschlossenen Heizkreis ([X.], [X.], [X.]) zur Stromversorgung von [X.] der [X.] ([X.]), wobei der Heizkreis parallel zu einem der beiden Schalter des Wechselrichters geschaltet ist und einen weiteren steuerbaren Schalter ([X.]) zur Steuerung des [X.] enthalt,
dadurch gekennzeichnet,
dass der Heizkreis einen Heiztransformator ([X.]) aufweist, der primärseitig zu dem einen Schalter ([X.], [X.]) des Wechselrichters parallel geschaltet und sekundärseitig mit den [X.] der [X.] ([X.]) verbunden ist,
wobei der Heizstrom gesteuert wird, indem die [X.], in der der weitere steuerbare Schalter ([X.]) eingeschaltet ist, verändert wird einhergehend mit einem Dimmen durch Veränderung der [X.]aktung der Schalter ([X.], [X.]) des Wechselrichters.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II

1. Vorschaltgerät für mindestens eine [X.],
mit einem Wechselrichter, der zwei in Serie liegende, an eine Gleichspannungsquelle angeschlossene und im Gegentakt geschaltete Schalter ([X.], [X.]) aufweist,
mit einem an den Wechselrichter angeschlossenen Lastkreis, der einen Serienresonanzkreis ([X.], [X.]) und die [X.] ([X.]) enthält,
mit einem ebenfalls an den Wechselrichter angeschlossenen Heizkreis ([X.], [X.], [X.]) zur Stromversorgung von [X.] der [X.] ([X.]), wobei der Heizkreis parallel zu einem der beiden Schalter des Wechselrichters geschaltet ist und einen weiteren steuerbaren Schalter ([X.]) zur Steuerung des [X.] enthalt,
dadurch gekennzeichnet,
dass der Heizkreis einen Heiztransformator ([X.]) aufweist, der primärseitig zu dem einen Schalter ([X.], [X.]) des Wechselrichters parallel geschaltet und sekundärseitig mit den [X.] der [X.] ([X.]) verbunden ist,
wobei der Heizstrom gesteuert wird, indem die [X.], in der der weitere steuerbare Schalter ([X.]) eingeschaltet ist, verändert wird, und wobei die Steuerung des weiteren steuerbaren Schalters ([X.]) mit der Wechselrichtersteuerung gekoppelt ist.

 Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag III

1. Vorschaltgerät für mindestens eine [X.],
mit einem Wechselrichter, der zwei in Serie liegende, an eine Gleichspannungsquelle angeschlossene und im Gegentakt geschaltete Schalter ([X.], [X.]) aufweist,
mit einem an den Wechselrichter angeschlossenen Lastkreis, der einen Serienresonanzkreis ([X.], [X.]) und die [X.] ([X.]) enthält,
mit einem ebenfalls an den Wechselrichter angeschlossenen Heizkreis ([X.], [X.], [X.]) zur Stromversorgung von [X.] der [X.] ([X.]), wobei der Heizkreis parallel zu einem der beiden Schalter des Wechselrichters geschaltet ist und einen weiteren steuerbaren Schalter ([X.]) zur Steuerung des [X.] enthalt,
dadurch gekennzeichnet,
dass der Heizkreis einen Heiztransformator ([X.]) aufweist, der primärseitig zu dem einen Schalter ([X.], [X.]) des Wechselrichters parallel geschaltet und sekundärseitig mit den [X.] der [X.] ([X.]) verbunden ist,
wobei der Heizstrom gesteuert wird, indem die [X.], in der der weitere steuerbare Schalter ([X.]) eingeschaltet ist, verändert wird, und wobei die Steuerung des weiteren steuerbaren Schalters ([X.]) mit der Wechselrichtersteuerung gekoppelt ist, derart , dass der weitere steuerbare Schalter nur eingeschaltet ist, wenn auch der potentialhöhere Schalter ([X.]) des Wechselrichters eingeschaltet ist.

 Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag [X.]

1. Vorschaltgerät für mindestens eine [X.],

mit einem Wechselrichter, der zwei in Serie liegende, an eine
Gleichspannungsquelle angeschlossene und im Gegentakt geschaltete Schalter ([X.], [X.]) aufweist,
mit einem an den Wechselrichter angeschlossenen Lastkreis, der einen Serienresonanzkreis ([X.], [X.]) und die [X.] ([X.]) enthält,
mit einem ebenfalls an den Wechselrichter angeschlossenen Heizkreis ([X.], [X.], [X.]) zur Stromversorgung von [X.] der [X.] ([X.]),
wobei der Heizkreis parallel zu einem ([X.]) der beiden Schalter ([X.], [X.]) des Wechselrichters geschaltet ist, und einen weiteren steuerbaren Schalter ([X.]) zur Steuerung des [X.] enthält,
dadurch gekennzeichnet,
dass der Heizkreis einen Heiztransformator ([X.]) aufweist, der primärseitig zu dem einen Schalter ([X.]) des Wechselrichters parallel geschaltet und sekundärseitig mit den [X.] der [X.] ([X.]) verbunden ist,
wobei der Heizstrom gesteuert wird, indem die [X.], in der der weitere steuerbare Schalter ([X.]) eingeschaltet ist, verändert wird, einhergehend mit einem Dimmen der [X.] ([X.]) durch Veränderung der [X.]aktfrequenz des Wechselrichters, und
wobei die Steuerschaltung (2) des weiteren steuerbaren Schalters ([X.]) über eine Kopplung (3) mit der Wechselrichtersteuerschaltung (1) gekoppelt ist, derart, dass der weitere steuerbare Schalter ([X.]) nur eingeschaltet ist, wenn auch der andere ([X.]) der beiden Schalter ([X.], [X.]) des Wechselrichters eingeschaltet ist.

        

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag V

        

1. Vorschaltgerät für mindestens eine [X.],

mit einem Wechselrichter, der zwei in Serie liegende, an eine Gleichspannungsquelle angeschlossene und im Gegentakt geschaltete Schalter ([X.], [X.]) aufweist,
mit einem an den Wechselrichter angeschlossenen Lastkreis, der einen Serienresonanzkreis ([X.], [X.]) und die [X.] ([X.]) enthält,
mit einem ebenfalls an den Wechselrichter angeschlossenen Heizkreis ([X.], [X.], [X.]) zur Stromversorgung von [X.] der [X.] ([X.]),
wobei der Heizkreis parallel zu einem ([X.]) der beiden Schalter ([X.], [X.]) des Wechselrichters geschaltet ist, und einen weiteren steuerbaren Schalter ([X.]) zur Steuerung des [X.] enthält,
dadurch gekennzeichnet,
dass der Heizkreis einen Heiztransformator ([X.]) aufweist, der primärseitig zu dem einen Schalter ([X.]) des Wechselrichters parallel geschaltet und sekundärseitig mit den [X.] der [X.] ([X.]) verbunden ist,
wobei der Heizstrom gesteuert wird, indem die [X.], in der der weitere steuerbare Schalter ([X.]) eingeschaltet ist, verändert wird,
einhergehend mit einem Dimmen der [X.] ([X.]) durch Veränderung der [X.]aktfrequenz des Wechselrichters, und
wobei die Steuerschaltung (2) des weiteren steuerbaren Schalters ([X.]) über eine Kopplung (3) mit der Wechselrichtersteuerschaltung (1) gekoppelt ist, derart, dass der weitere steuerbare Schalter ([X.]) nur eingeschaltet ist, wenn auch der andere ([X.]) der beiden Schalter ([X.], [X.]) des Wechselrichters eingeschaltet ist,
wobei der weitere steuerbare Schalter ([X.]) mit der Primärseite des Heiztransformators ([X.]) in Serienschaltung verbunden ist.

        

Bezüglich der rückbezogenen Ansprüche 2 bis 9 und 11 bzw. des Verfahrensanspruchs 10 wird auf den [X.]enor Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 0 707 438 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] im Umfang des beschränkten [X.] und der Hilfsanträge I - [X.] für nichtig zu erklären.

Soweit die [X.] erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2012 das Patent mit dem Hilfsantrag V verteidigt hat, hat die Klägerin insoweit die Klage zurückgenommen.

Die [X.] beantragt sinngemäß,

die Klage, soweit das Patent gemäß Hauptantrag beschränkt verteidigt wird, abzuweisen;

hilfsweise verteidigt sie das [X.] mit Patentanspruch 1 gemäß den [X.] - III vom 31. Mai 2012 und den in der mündlichen Verhandlung übergebenen [X.]V und V.

 Die [X.] tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das [X.] in seiner beschränkten Fassung für patentfähig. Der [X.] sei neu und erfinderisch. Insbesondere stehe die Druckschrift [X.] nicht entgegen. Ausgeschlossen seien patentgemäß sämtliche Vorschaltgeräte mit Schaltern, die die Einschaltzeit nicht verändern könnten, z. B. solche gemäß [X.]. Ferner sei ihr lediglich eine Vorheizung der [X.] zum Zünden zu entnehmen, nicht jedoch eine Heizung im [X.]. Durch das [X.] werde dagegen die Aufgabe gelöst, die [X.] im [X.] in gedimmtem Zustand sicher zu betreiben. Der Fachmann erhalte keine Anregung aus der [X.] zur Lehre des [X.]s, da er allenfalls eine lineare [X.], nicht aber die im [X.] enthaltene gepulste Schaltung implementieren würde, um das Heizen auch im [X.] sicherzustellen.
Deshalb käme er aus der [X.] heraus allenfalls auf die Idee, die Heizung der [X.] auch im Dimmbetrieb durchlaufen zu lassen.
Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie den Inhalt der eingereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.   

Die Klage, mit der der in [X.]rtikel [X.] § 6 [X.]bsatz 1 Nr. 1 [X.], [X.]rtikel 138 [X.]bsatz 1 lit a EPÜ i. V. m. [X.]rtikel 54 [X.]bsatz 1, 2 und [X.]rtikel 56 EPÜ vorgesehene [X.] der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist in vollem Umfang begründet. Der Gegenstand des Streitpatents in der Fassung des [X.] bzw. in der Fassung nach den [X.] und [X.] ist nicht patentfähig, da er nicht auf einer erfinderischen [X.]ätigkeit beruht.

Die gemäß Hilfsantrag [X.] bzw. [X.] vorgelegten Fassungen sind unzulässig, da sie auf ursprünglich nicht offenbarte Merkmale bzw. Merkmalskombinationen gerichtet sind.

Soweit das Patent dagegen mit Hilfsantrag V aufrechterhalten bleibt, hat die Klägerin die Klage zurückgenommen.

[X.].

1. Das Streitpatent betrifft nach Patentschrift [0001] ein Vorschaltgerät für mindestens eine [X.], gemäß Patentanspruch 14 ein Verfahren zum Betreiben eines derartigen Vorschaltgeräts und gemäß [X.]nspruch 15 ein Verfahren zum Betreiben einer [X.] mit einem derartigen Vorschaltgerät.

In der [X.] ist zum technischen Hintergrund ausgeführt, dass bei hochwertigen Vorschaltgeräten ein Dimmbetrieb üblich sei, in diesem Betrieb aber ein vorzeitiges [X.]ltern der [X.] einsetze, weshalb es erforderlich sei, diese auch im Betrieb zu beheizen, insbesondere mit einer [X.] Heizleistung [0004].

[X.]us dem Stand der [X.]echnik gemäß EP 0 589 081 [X.] sei hierzu auch schon eine Schaltungsanordnung bekannt mit einem steuerbaren Schalter auf der [X.] eines [X.]s im Heizkreis. Die bekannte [X.]nordnung sei aber nachteilig, da der [X.] bedämpft werde [0005].

2. Vor dem Hintergrund dieses Standes der [X.]echnik ist in der [X.] [0008] als [X.]ufgabe angegeben, ein Vorschaltgerät für mindestens eine [X.] sowie ein Verfahren zum Betreiben einer [X.] mit einem derartigen Vorschaltgerät zu schaffen, so dass stets ein zuverlässiger, die Lampe schonender Betrieb gewährleistet ist.

Im Hinblick auf den vorangehend in der [X.] erläuterten Stand der [X.]echnik schließt diese [X.]ufgabe auch den Betrieb mit unterschiedlichen [X.]en ein, sodass sie auch den beschränkt verteidigten Fassungen des Streitpatents zugrunde zu legen ist.

3. Zur Lösung dieser [X.]ufgabe sieht der in [X.]nlehnung an die Klageschrift gegliederte und nach Hauptantrag geltende Patentanspruch 1 ein Vorschaltgerät für mindestens eine [X.] mit folgenden Merkmalen vor:

[X.] Vorschaltgerät für mindestens eine [X.],

M2 mit einem Wechselrichter, der zwei in Serie liegende, an eine Gleichspannungsquelle angeschlossene und im Gegentakt geschaltete Schalter ([X.], [X.]) aufweist,

M3 mit einem an den Wechselrichter angeschlossenen Lastkreis, der einen [X.] ([X.], [X.]) und die [X.] ([X.]) enthält,

[X.] mit einem ebenfalls an den Wechselrichter angeschlossenen Heizkreis ([X.], [X.], [X.]) zur Stromversorgung von [X.] der [X.] ([X.]),

M5.1 wobei der Heizkreis parallel zu einem ([X.]) der beiden Schalter ([X.], [X.]) des Wechselrichters geschaltet ist, und

M5.2 einen weiteren steuerbaren Schalter ([X.]) zur Steuerung des [X.] enthält,

dadurch gekennzeichnet,

[X.] dass der Heizkreis einen [X.] ([X.]) aufweist, der primärseitig zu dem einen Schalter ([X.], [X.]) des Wechselrichters parallel geschaltet

[X.] und sekundärseitig mit den [X.] der [X.] ([X.]) verbunden ist,

[X.] wobei der Heizstrom gesteuert wird, indem die [X.], in der der weitere steuerbare Schalter ([X.]) eingeschaltet ist, verändert wird.

Der gemäß Hilfsantrag I geltende Patentanspruch 1 unterscheidet sich von der gemäß Hauptantrag geltenden Fassung dadurch, dass das Merkmal

[X.].1 einhergehend mit einem Dimmen durch Veränderung der [X.]aktung der Schalter ([X.], [X.]) des Wechselrichters

angefügt ist.

Der nach Hilfsantrag [X.] geltende Patentanspruch 1 unterscheidet sich von der nach Hauptantrag geltenden Fassung durch das angefügte Merkmal

[X.].2 und wobei die Steuerung des weiteren steuerbaren Schalters ([X.]) mit der Wechselrichtersteuerung gekoppelt ist,

der nach Hilfsantrag [X.] geltende Patentanspruch 1 von der nach Hilfsantrag [X.] geltenden Fassung durch das angefügte Merkmal

[X.] derart, dass der weitere steuerbare Schalter nur eingeschaltet ist, wenn auch der potentialhöhere Schalter ([X.]) des Wechselrichters eingeschaltet ist.

Der nach Hilfsantrag [X.] geltende Patentanspruch 1 unterscheidet sich von dem nach Hauptantrag geltenden Patentanspruch 1 durch die beiden angefügten Merkmale

[X.] einhergehend mit einem Dimmen der [X.] ([X.]) durch Veränderung der [X.]aktfrequenz des Wechselrichters, und

[X.] wobei die Steuerschaltung (2) des weiteren steuerbaren Schalters ([X.]) über eine Kopplung (3) mit der Wechselrichtersteuerschaltung (1) gekoppelt ist, derart, dass der weitere steuerbare Schalter ([X.]) nur eingeschaltet ist, wenn auch der andere ([X.]) der beiden Schalter ([X.], [X.]) des Wechselrichters eingeschaltet ist,

der nach Hilfsantrag V geltende Patentanspruch 1 von dem nach Hilfsantrag [X.] geltenden dadurch, dass das weitere Merkmal

[X.] wobei der weitere steuerbare Schalter ([X.]) mit der [X.] ([X.]) in Serienschaltung verbunden ist

angefügt ist.

4. [X.]ls zuständigen Fachmann sieht der [X.] hier einen Diplom-Ingenieur (FH) oder (Univ.) der Fachrichtung Elektrotechnik an mit langjähriger Berufserfahrung im Bereich der Steuer- und Regelungstechnik für Beleuchtungselektronik.

5. Der [X.] legt seiner Entscheidung das folgende fachmännische Verständnis der Patentansprüche zu Grunde:

5.1 Bei dem anspruchsgemäßen „Wechselrichter“ gemäß Merkmal M2 handelt es sich lediglich um eine [X.]annungsversorgung nach [X.]rt eines Durchflusswandlers. Der einzig mögliche, in Merkmal [X.] mitzulesende (eine) [X.]punkt für den Heizkreis liegt demnach zwischen den beiden Schaltern [X.], [X.], d. h. an einer der [X.]usgangsklemmen des Wechselrichters. Das ist dieselbe Klemme, an der auch der Lastkreis hängt.

5.2 Wenn nach Merkmal [X.] für sich gelesen der [X.]punkt des [X.] nicht mehr auf den Mittelpunkt des Wechselrichters ([X.], [X.]) beschränkt wäre, sondern ein beliebiger Schaltungspunkt innerhalb des [X.] ([X.], [X.], [X.]) sein könnte bzw. irgendwo mitten im [X.] ([X.], [X.]) liegen könnte, so scheidet dieses breitere Verständnis durch Merkmal M5.1 und die gebotene [X.]uslegung des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit der Merkmale aus. Denn die danach geforderte parallele Schaltung des [X.] zu einem der beiden Schalter des Wechselrichters ([X.], [X.]) bedeutet nach fachmännischem Verständnis, dass auch ein [X.] des [X.] am Wechselrichtermittelpunkt liegen muss.

Wenn gemäß Merkmal M5.1 der Heizkreis parallel zu einem der beiden Schalter geschaltet ist, dann gibt es deshalb schaltungstechnisch nur die beiden hier mitzulesenden Varianten, die beide vom geltenden [X.]nspruch 1 nach Hauptantrag und allen Hilfsanträgen umfasst sind:

a. Heizkreis parallel zur Last am Wechselrichter, d. h. parallel zu dem Schalter, der auch parallel zur Last liegt (= erteilter [X.]) und

b. Heizkreis parallel zu dem anderen Schalter (= dem in Serie mit der Last geschalteten Schalter, vgl. erteilter P[X.]4).

5.3 Die [X.]ngabe nach Merkmal M5.1 bzw. [X.], dass der Heizkreis bzw. der [X.] parallel zu… geschaltet ist, wird vom Fachmann auch ohne explizite Offenbarung als indirekte (d. h. mit weiteren Bauelementen wie dem in [X.]ur 1 gezeigten Messwiderstand in Serie bzw. gemäß Hilfsantrag V mit dem weiteren Schalter [X.] in Serie) oder direkte Beschaltung (z. B. ohne Serienwiderstand) verstanden.

Denn auch die zur Erfassung des technischen Sinngehalts eines Patentanspruchs vorgesehene Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen darf weder zu einer sachlichen Einengung noch zu einer inhaltlichen Erweiterung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (st. Rspr., vgl. GRUR 2007, 959 - Pumpeinrichtung; [X.], 1023, 1024 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung), insb. wenn der Beschreibung eine Schutzbegrenzung auf bestimmte [X.]usführungsformen nicht zu entnehmen ist ([X.], 309, 311 - Schussfädentransport). [X.]uch ein [X.]usführungsbeispiel (BGH [X.], 1023, 1024 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung) oder eine dargestellte Betriebsweise einer im Patentanspruch umschriebenen Vorrichtung (GRUR 1985, 967, 968 - Zuckerzentrifuge) erlauben deshalb regelmäßig keine einschränkende [X.]uslegung des die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs.

eingeschaltet ist, als sie von der Stellung des zugehörigen [X.] (dort [X.], vgl. Signalverlauf I) möglich wäre.

Dies ermöglicht eine Pulsbreite zu kürzeren Stromflusszeiten hin, die bei höherem [X.] (vgl. [X.]ur 4) ausreichen, um das [X.]bkühlen der [X.] zu verhindern.

Die funktionelle [X.]ngabe „verändert ... wird“ versteht der Fachmann als [X.]nweisung, eine Steuerung für den Schalter [X.] anzugeben, mit der [X.]-abhängig der Heizstrom auf unterschiedliche Werte einstellbar ist, und die deshalb - wie die Beklagte zutreffend vorgetragen hat - „hinterlegt“ sein müssen, worunter der Fachmann allerdings jede [X.]rt einer Zuordnung zwischen [X.] und Heizstrom versteht, die die Patentaufgabe löst und nicht nur eine Hinterlegung von Werten in einer [X.]abelle.

5.5 Merkmal [X.] schreibt bezüglich der Veränderung der [X.] vor, dass diese während des [X.]s abhängig vom Dimmzustand der Lampe vorgenommen wird. Merkmal [X.] lässt aber offen, ob auch im ungedimmten Zustand oder vor dem Zünden Veränderungen erfolgen.

notwendige Bedingung (Voraussetzung), dass der weitere steuerbare Schalter [X.] durch [X.] einen Stromfluss im [X.] bewirken kann, wenn auch und solange der andere Schalter [X.] der beiden [X.] eingeschaltet ist, was der zu [X.] erläuterten Verkürzung der maximal möglichen Stromflussdauer entspricht.

5.7 Merkmal [X.] lehrt den Fachmann in Verbindung mit dem Verständnis der Merkmale [X.] und [X.] einen primärseitigen Stromfluss und damit eine Beheizung der [X.] im [X.] des Weiteren steuerbaren Schalters [X.].

[X.].

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Änderungen in den Patentansprüchen 1 der nach Hauptantrag oder den [X.] und [X.] geltenden Fassungen jeweils zulässig sind im Hinblick auf den Schutzbereich des Patents und/oder die Fassung der ursprünglichen [X.]nmeldeunterlagen, wie die Klägerin angegeben hat.

Denn der [X.] konnte jedenfalls nicht erkennen, dass deren Gegenstände sich für den Fachmann jeweils nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der [X.]echnik ergeben.

EP 0 244 777 B1 (= [X.]) entnimmt der Fachmann mit den Worten des nach Hauptantrag geltenden Patentanspruchs 1 ein

[X.]MP

M2 mit einem Wechselrichter 22, der zwei in Serie liegende, an eine Gleichspannungsquelle (Glättungskondensator [X.]) angeschlossene und im Gegentakt geschaltete Schalter ([X.], [X.]) aufweist

[X.]MP enthält,

[X.] mit einem ebenfalls an den Wechselrichter 22 (nämlich am selben Verbindungspunkt zwischen [X.] und [X.]) angeschlossenen Heizkreis [X.]4, [X.]7, [X.] zur Stromversorgung von [X.] der [X.]

M5.1 wobei der Heizkreis parallel zu einem der beiden Schalter (nämlich dem Schalter [X.]) des Wechselrichters geschaltet ist und

M5.2 einen weiteren steuerbaren Schalter ([X.], i. V. m. [X.]7) zur Steuerung des [X.] enthält ([X.]. 4, [X.] 39-43) und

[X.] der Heizkreis einen [X.] [X.]4 aufweist, der primärseitig zu dem einen Schalter [X.] des Wechselrichters parallel geschaltet ist und

[X.]MP verbunden ist.

[X.] darüberhinaus auch das Merkmal

[X.] wobei der Heizstrom gesteuert wird, indem die [X.], in der der weitere steuerbare Schalter ([X.]) eingeschaltet ist, verändert wird.

3 angesteuert werde, die nicht nur einem [X.] zum Starten ([X.]. 4, [X.] 43 bis 53, insbes. [X.] 50:

[X.] explizit nur zwei EIN-Schaltzustände des Schalters Q3, [X.]7 nämlich

3 einschalte und

-im Überlastfall des Wechselrichters, der zu einem Frequenzsprung auf 65 kHz führe ([X.] 4., [X.] 33 bis 38), mit dem ein Verlöschen der Lampe erzwungen werde, um Gefahr abzuwenden.

[X.] ein Dimmen vorgesehen, jedoch werde der Fachmann die Heizung dazu allenfalls ständig mit voller Leistung einschalten, jedoch nicht takten, während die Erfindung erstmals ein graduelles Heizen im Dimmbetrieb vorsehe.

[X.] beschriebene Vorschaltgerät für einen Dimmbetrieb vorgesehen ist ([X.]. 1 [X.] 32 bis 42). Der [X.] wird über serielle Fernsteuersignale eingestellt und es werden über die [X.]usgangspegel des als Decoder mit [X.]eicherfunktion geschalteten [X.] unterschiedliche Wechselrichter-[X.]aktfrequenzen an den [X.]usgängen [X.], B des [X.] bzw. den entsprechenden Steuereingängen [X.], B des Wechselrichters vorgegeben ([X.]. 1 i. V. m. [X.]. 4, [X.] 54 bis [X.]. 5 [X.] 43), wodurch ein Dimmen der [X.] durch Veränderung der [X.]aktung des Wechselrichters bewirkt wird.

[X.] in [X.]alte 4, Zeilen 41 bis 53 den üblichen Vorheizbetrieb mit einer zunächst abseits der Resonanzfrequenz eingestellten Wechselrichter-[X.]aktfrequenz (dort [X.]), die dann zum Zünden der Gasentladung (

Jedoch finden sich in der gesamten Druckschrift keinerlei konkrete [X.]ngaben, ob und wie ggf. der Heizstrom im gedimmten Betrieb eingestellt oder geändert wird.

14, C5 zusätzlich geglättete Sekundärspannung des [X.]ransformators [X.]5 als Digitalsignal am Eingang des [X.] ansteht, dass auch der Pegel am [X.]usgang 12 des IC5 den Schaltzustand des [X.]ransistors Q3 mit bestimmt, und dass sich mittels Q3, [X.]7 als steuerbarer Schalter der Heizstrom prinzipiell beeinflussen lässt.

5 und auch über die Kennwerte der zahlreichen Widerstände, Kondensatoren, Dioden usw., um daraus ein bestimmtes Verhalten der Schaltung ableiten zu können.

Ein solches Vorgehen übersteigt jedoch nach [X.]nsicht des [X.]s das zur Ermittlung des neuheitsschädlichen [X.] einer Druckschrift zumutbare Maß bei weitem und birgt überdies die Gefahr, dass ein für die Erfindung beanspruchtes Betriebsverhalten durch geeignete [X.]nnahmen rückwirkend in den Stand der [X.]echnik hineingebracht wird.

[X.]us diesem Grund war auch auf die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angebotene Vorführung einer Computeranimation der in dieser Schaltung ablaufenden Vorgänge zu verzichten. Denn eine solche [X.]nimation setzt umfangreiche schaltungstechnische [X.]nnahmen voraus, die die [X.] nicht hergibt.

[X.] nicht neuheitsschädlich offenbart an.

1.3 Das [X.] kann die Patentfähigkeit des gemäß Hauptantrag Beanspruchten dennoch nicht begründen.

Schon vor dem [X.] des Streitpatents gehörte es zum allgemeinen Fachwissen des Fachmanns, dass man Leuchtstofflampen mit direkt beheizbaren [X.] (Glühkatoden) nach dem Zünden der Lampe nicht dauerhaft extern beheizen muss, da die Gasentladung bzw. der [X.] den [X.] Energie zuführt (auch als „Rückheizung“ bezeichnet), welche eine zur weiteren [X.] ausreichende Oberflächentemperatur sicherstellt.

Da die Glühkatoden üblicherweise mit einem Material beschichtet sind, aus dem schon bei niedrigen [X.]emperaturen Elektronen emittiert werden, gehörte es auch zum allgemeinen Fachwissen über die Eigenschaften von solchen Leuchtstofflampen, dass diese Elektrodenbeschichtung mit der [X.] durch Verdampfung und/oder Sublimation verbraucht wird, sodass sich die Zündeigenschaften der Lampe verschlechtern.

Im Dimmbetrieb nimmt der [X.] ab mit der Folge einer Verringerung der den [X.] zugeführten Energie mit der Folge, dass die Lampe ausgeht oder im getakteten Dimmbetrieb nach einer stromlosen Pause nicht mehr zündet, weil die Elektroden zwischenzeitlich zu stark abkühlen.

[X.]ufgrund der bei Leuchtstofflampen vorliegenden physikalischen Zusammenhänge zwischen Gasentladung und [X.] an den beheizten Elektroden (s.o.) wird der Fachmann deshalb bei Störungen im Dimmbetrieb als erstes an möglicherweise zu kalte Elektroden denken und nach [X.]bhilfe suchen, um einen zuverlässigen [X.] sicherzustellen.

EP 0 589 081 [X.] (=[X.]) bekannt, den zum Zünden vorhandenen Heizkreis auch im Betrieb bedarfsweise zu nutzen.

Die dort vorgesehene Messung des [X.]es erfolgt zum Zwecke einer Helligkeitsregelung der Leuchtstofflampe ([X.] 1 Z 20, [X.]. 2 [X.] 7 bis 13) mit einem in [X.]ur 5 (i. V. m. dem in [X.]ur 2 dargestellten und bis zum Koppel-Kondensator [X.] übereinstimmenden) Vorschaltgerät. Dieses weist - wie der Fachmann der [X.]ur 5 i. V. m. [X.]ur 2 und dem zugehörigen [X.]ext ohne weiteres entnimmt - die Merkmale [X.] bis M3 auf.

Darüberhinaus weist dieses Gerät einen Heizkreis [X.]r4.1, [X.]r4.2, [X.]r4.3, [X.] ([X.]. 1), [X.]r.1.1, [X.], [X.] ([X.]. 2) auf zur Stromversorgung von [X.] LK1, [X.] der [X.] LL ([X.]eilmerkmal [X.]).

Für die Beheizung ist zunächst in Bezug auf [X.]ur 1 zum dort als bekannt vorausgesetzten Stand der [X.]echnik angegeben, dass im stark gedimmten Zustand, z .B. bei 1 % des nominellen [X.], die [X.] ständig beheizt werden müssen, um vorzeitige Lampenalterung zu vermeiden ([X.]. 2 [X.] 24 bis 34). Die Einstellung des [X.]es mit einem Differenzstromwandler ([X.]. 1) wird als aufwändig beschrieben ([X.].2 [X.] 30 bis 40) und ein [X.]renntransformator [X.]r4.1, [X.]r4.2 als Lösung vorgeschlagen ([X.]. 2), mit dem eine gleiche Beheizung der beiden [X.] erreicht und gleichzeitig die Messung des [X.]es verbessert ist ([X.]. 2 [X.] 53 bis [X.]. 3 [X.] 15).

ständige Beheizung der [X.] mehr erforderlich ist.

Die Steuerung des [X.] erfolgt dort, indem die Primärwicklung [X.]r4.1 mittels eines Schalters [X.] periodisch bei Erreichen eines Schwellwertes kurzgeschlossen wird ([X.]. 4 [X.] 5 bis 10).

[X.] eine Steuerung des [X.] offenbart, indem die [X.], in der der weitere Schalter [X.] eingeschaltet ist, verändert wird, wie Merkmal [X.] lehrt.

Der vorgewählte Schwellwert ([X.]. 4 [X.] 8) brauchte dort - entgegen der [X.]uffassung der [X.] - nicht näher beschrieben zu werden. Denn für den hier - nach [X.]uffassung der Beteiligten und auch des [X.]s - mit umfangreichen Fachkenntnissen auf dem Gebiet der Leistungselektronik vorauszusetzenden Fachmann brauchte weder im einzelnen angegeben werden, welche elektrische Größe er als Bezugsgröße zum [X.]bschalten der Heizleistung verwendet und wie er diese schaltungstechnisch verarbeitet, noch vermisst dieser einen Hinweis, dass der Schwellwert mit dem jeweiligen [X.] in Bezug zu setzen ist; denn der [X.] macht ja das [X.] erst erforderlich.

Die Variante „periodisch Kurzschließen bei Erreichen eines Schwellwertes“ ist somit ausführbar und vollständig offenbart, sodass die damit verbundene [X.]teuerung durch Veränderung der [X.] vom Fachmann damit auch bei der Verbesserung anderer Geräte eingesetzt werden konnte.

[X.] beschriebenen Vorschaltgerät einen stets (d. h. auch im Dimmbetrieb) zuverlässigen und schonenden Betrieb der Lampe zu gewährleisten, wird der Fachmann deshalb als nächstliegende Maßnahme die ihm in der [X.] gegebene Lehre berücksichtigen, und über die zweifelsfrei in [X.] bekannten Maßnahmen hinaus den Schalter Q3, [X.]7 auch dazu nutzen, den Heizstrom zu steuern, indem die [X.], in der der weitere steuerbare Schalter Q3, [X.]7 eingeschaltet ist, verändert wird, und dadurch ohne [X.] ein Vorschaltgerät mit allen Merkmalen [X.] bis [X.] angeben.

Die hierfür erforderlichen schaltungstechnischen Änderungen bzw. Ergänzungen nimmt der Fachmann aus seinen Fachkenntnissen der Leistungselektronik ohne weitere [X.]nregung oder Hinweis vor.

Denn auch [X.] erschöpft sich für ein Vorschaltgerät mit den Merkmalen [X.] bis [X.] lediglich in einer die zugehörigen [X.] kurz zusammenfassenden funktionalen [X.]ngabe „[X.] wird verändert“, die den Fachmann lehrt, eine Steuerung vorzusehen, mit der der bereits zum Steuern des [X.] beim [X.] bzw. im Überlastbetrieb vorhandene weitere Schalter auch im [X.] - nämlich beim Dimmen - durch [X.]aktung steuerbar ist über eine veränderbare Einschaltdauer.

Würde man unterstellen, dass der Fachmann zur Realisierung weitere [X.]nregungen oder Hinweise im Stand der [X.]echnik benötige, wäre das Streitpatent hinsichtlich [X.] nicht ausführbar offenbart; denn die Patentschrift zeigt lediglich getaktete Verläufe der Schaltersteuersignale ([X.]ur 2), nicht aber deren schaltungstechnische Realisierung.

[X.] vermisste graduelle Änderung des [X.] ist dem Fachmann demnach aus [X.] zum selben Zweck bekannt, nämlich einer [X.]npassung an den [X.] einer [X.], und der in [X.] erreichte Vorteil ist absehbar auch für die Schaltung gemäß [X.] mit denselben Maßnahmen - nämlich durch Ergänzung der Schaltung nach Merkmal 8 - erreichbar, da die Reaktion der Lampen mit deren betriebstechnischen Eigenschaften verbunden und jeweils gleich ist.

[X.] ergebende Stromflussdauer im Wesentlichen den Strompulsen gemäß dem Signalverlauf V[X.] in [X.]ur 2 der [X.].

[X.] gezeigten Schaltung bei starker Dimmung allenfalls einen Dauerbetrieb der Heizung vorsehen.

[X.] vorgesehenen [X.]bschalten bei Erreichen eines Schwellwertes handelt es sich um einen aktiven Vorgang; denn der Fachmann muss unter Berücksichtigung der Herstellerangaben den jeweiligen Schwellwert festlegen und auf diesen bei einem bestimmten [X.] zugreifen.

[X.] hinsichtlich der technischen Möglichkeit einer linearen Regelung nicht; denn dort ist bereits ein gepulster Betrieb durch Kurzschließen des Schalters offenbart, sodass es auch der von der [X.] vermissten Motivation für den Fachmann nicht mehr bedurfte, von einer (in [X.]ur 5 gar nicht vorgesehenen) Dauerheizung der [X.] abzugehen. [X.]ußerdem ist ein nicht gepulster, linearer Betrieb bei Leistungstransistoren unüblich.

[X.]uch für das in [X.]ur 2 dargestellte [X.]uslassen von Impulsen ist vom Fachmann- entgegen dem Vortrag der [X.] - keine Entscheidung zu fällen. Denn der Patentanspruch 1 ist im Merkmal 8 nicht auf diese andere/zusätzliche Stellmöglichkeit des [X.] beschränkt.

[X.]uch der mit dem [X.]argument verknüpfte Hinweis der [X.] auf die für das Streitpatent besonders vorteilhafte Möglichkeit, Digitalregler mit Pulsweitenmodulation zu verwenden, um [X.] zu verwirklichen, kann zu keiner anderen Beurteilung führen.

[X.] die [X.]nsteuerung des Schalters Q3, [X.]7 bereits in digitaler Elektronik ausgeführt ist, müsste der Fachmann schon einen besonderen [X.]nlaß haben, von dieser [X.]echnik abzugehen, wenn er die bekannte Schaltung gemäß [X.] ergänzt.

Ein solcher [X.]nlass ist aber nicht ersichtlich.

2. [X.]uch in der Fassung gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I kann das Streitpatent keinen Bestand haben.

[X.], die dem Fachmann - wie dargelegt [X.]nregung und Hinweis darauf gibt, ausgehend von dem aus Druckschrift [X.] bekannten Vorschaltgerät eine [X.]teuerung gemäß [X.] vorzusehen, ist der [X.]usgangspunkt und Zielpunkt aller in der Schaltung gemäß [X.]ur 5 vorgesehenen technischen Maßnahmen ein Dimmbetrieb (s.o., insbes. [X.]. 1 [X.] 4 bis 16, [X.]. 2 [X.] 23ff., [X.]. 4, [X.] 5 bis 10).

Damit ist dort aber bereits auch eine [X.]teuerung bekannt mit dem [X.]eilmerkmal [X.].1 „einhergehend mit einem Dimmen der [X.]“.

[X.] - wie dargelegt - durch Veränderung der [X.]aktfrequenz, d. h. der [X.]aktung des Wechselrichters erfolgt ([X.] [X.].1), wenn unterschiedliche Steuersignale über die Netzspannungsleitung 12, 14 ankommen ([X.]. 2 [X.] 22 bis 27 und [X.]. 5., [X.] 24ff.), ist durch das Merkmal [X.].1 dem Patentanspruch 1 nichts Patentbegründendes hinzugefügt.

[X.] ([X.]. 1, Bauelemente 40 bis 46) gezeigt ist.

möglichen Bestromung des [X.] von der Stellung der beiden [X.] direkt ab.

Wenn der Fachmann nun den Heizkreis gezielt bestromen möchte, muss die Steuerung des weiteren Schalters „wissen“, wann das überhaupt möglich ist, d. h. sie muss die [X.] mindestens eines der beiden [X.] zu jedem [X.]punkt kennen, damit eine technisch sinnvolle und reproduzierbare Veränderung der Einschaltdauer des weiteren Schalters angegeben werden kann (Merkmal [X.].2).

Der von der [X.] als „abstimmbare [X.]aktung“ für den Gegenstand des [X.]nspruchs 1 im [X.].2 bezeichnete Vorteil ist damit aber schon der einzigen technisch sinnvollen Lösung zuzuordnen, für die der Fachmann deshalb auch keinen weiteren Hinweis im Stand der [X.]echnik benötigt und deshalb nicht patentbegründend sein kann.

Eine andere [X.]aktung als die vom Wechselrichter vorgegebene wäre abwegig.

4. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag [X.] ist unzulässig.

Denn wie die Klägerin nach [X.]nsicht des [X.]s zutreffend ausgeführt hat, ist ein Vorschaltgerät mit einem „potentialhöheren“ Schalter in der [X.] nicht erfindungszugehörig offenbart.

Die [X.]ngabe „potentialhöher“ oder eine vergleichbare [X.]ussage findet sich weder in der [X.] noch in der zugehörigen Offenlegungsschrift.

[X.]uch hat diese [X.]ngabe für einen [X.] mit lediglich zwei an einer Gleichspannung in Reihe geschalteten Schaltern keinen technischen Sinn; denn je nach Schalterstellung EIN oder [X.]US ändert sich bei jedem Schalter das Potential mindestens einer der Schalterklemmen.

Für eine vom [X.] in der mündlichen Verhandlung in Erwägung gezogene Umdeutung des Merkmals „der potentialhöhere Schalter“ in „der andere Schalter“ ist schon deshalb kein Raum, weil sich die Patentinhaberin im Merkmal [X.].3 nicht auf einen solchen Wortlaut eingelassen hat und auch nicht vorgetragen hat, warum dieser Wortlaut keine zulässige Beschränkung beinhalten würde.

5. Die Merkmale des Patentanspruchs I gemäß Hilfsantrag [X.] sind zwar im Einzelnen wie folgt in der [X.] und den entsprechenden [X.]bschnitten der Offenlegungsschrift EP 0 707 438 [X.]2 als zur Erfindung gehörend offenbart, jedoch beinhalten sie in Kombination eine unzulässige Erweiterung gegenüber der ursprünglichen Offenbarung.

5.1 Die Merkmale [X.] bis [X.] des Patentanspruch 1 entsprechen dem erteilten Patentanspruch 1 bzw. den [X.]nsprüchen 1 und 9 der ursprünglichen [X.]nmeldeunterlagen.

[X.] ist die in [X.]bsatz [0033] der [X.] in Worte gefasste Darstellung des Signalverlaufs V[X.] der [X.]ur 2 für eine [X.]-abhängige Änderung der Heizleistung durch synchronisierte [X.]aktung des in Serie mit der [X.] geschalteten Schalters [X.].

Die in Merkmal [X.] beanspruchte Kombination (einhergehend mit…) des Merkmals [X.] mit einem Dimmen durch Ändern der [X.]aktfrequenz des Wechselrichters ist ebenfalls Gegenstand der in [X.]ur 2 gezeigten Signalverläufe und im [X.]bsatz [0032] der [X.] wörtlich angegeben.

Merkmal [X.] beinhaltet die wesentlichen [X.]ngaben zu der für ein synchronisierte [X.]aktung zwingend erforderlichen Koppelung der [X.] für die beiden [X.] [X.], [X.] bzw. den weiteren steuerbaren Schalter [X.], um einen [X.] Stromfluss durch [X.] des Schalters [X.] im Heizkreis sicherzustellen, und ist in den ersten beiden Sätzen von [X.]bsatz [0028] (i. V. m. [X.]. 2 und dem zugehörigen [X.]ext) der Streit-Patentschrift offenbart.

5.2 Der Patentanspruch I gemäß Hilfsantrag [X.] beinhaltet jedoch im Merkmal 10 mit der [X.]ngabe „derart, dass der weitere steuerbare Schalter ([X.]) nur eingeschaltet ist, wenn auch der andere der beiden Schalter“ ([X.], [X.]) des Wechselrichters eingeschaltet ist“, eine unzulässige Erweiterung.

nicht mit der Primärseite des [X.]s in Serie geschaltet ist (wie z. B. parallel zur Primärseite, wie in [X.], [X.]. 5).

Wenn sich die Patentinhaberin im [X.] durch Übernahme einzelner Merkmale aus der Beschreibung eines umfangreichen [X.]usführungsbeispiels beschränkt - gemäß Hilfsantrag [X.] lediglich durch die Merkmale [X.] bis [X.] , so bedarf es insoweit einer sorgfältigen Prüfung, ob dadurch nun technische [X.]usführungsformen unter Schutz gestellt werden, die der Fachmann den ursprünglichen [X.]nmeldeunterlagen nicht eindeutig und unmittelbar entnehmen kann.

nicht in Serienschaltung mit der Primärseite des [X.]s liegt.

Denn an solche [X.]usgestaltungen hat der Fachmann vor der vorgenommenen Beschränkung weder bei der Lektüre der [X.] noch der ursprünglichen Unterlagen gedacht, sodass sie auch nicht als erfindungszugehörig in der Patentschrift offenbart sind.

Stromfluss im Heizkreis bewirkt, weil der Schalter mit der Primärseite des [X.]s ([X.]) in Serienschaltung verbunden ist, wie erst in Merkmal [X.] gemäß Hilfsantrag V zusätzlich angegeben und im erteilten Patentanspruch 10 erfindungszugehörig offenbart ist.

Zwar lässt der erteilte [X.]nspruch 1 mit der allgemeinen [X.]ngabe „zur Steuerung des [X.]“ offen, wie der weitere steuerbare Schalter mit der [X.] verschaltet ist. Damit sind im Streitpatent aber nicht alle denkbaren schaltungstechnischen Varianten einer [X.]teuerung mittels eines primärseitig angeordneten Schalters offenbart und unter Schutz gestellt. Denn zur Lösung der Patentaufgabe und zur Erreichung der in der [X.] (insbes. [X.]bs. [0010]) geltend gemachten Vorteile bedurfte es angesichts des im Prüfungsverfahren ermittelten Standes der [X.]echnik noch keiner Einzelheiten der Schaltung, die deshalb auch im erteilten [X.]nspruch 1 fehlen.

Erst mit der Beschränkung durch die nur in der Patentbeschreibung offenbarten Merkmale [X.] bis [X.], insbesondere durch die Verknüpfung des [X.] des weiteren steuerbaren Schalters mit den [X.] eines oder beider [X.], kommen nun weitere schaltungstechnische Einzelheiten ins Blickfeld des Fachmanns, deren [X.]ufnahme oder Nicht-[X.]ufnahme in den Patentanspruch 1 die Frage ursprünglichen Offenbarung berührt.

nicht in Serienschaltung mit der Primärseite des [X.]s verbunden ist, sondern anderweitig verschaltet.

Denn durch die gesamten ursprünglichen Unterlagen zieht sich die Zuordnung eines primärseitigen Stromflusses im Heizkreis zum EIN-Schaltzustand des weiteren Schalters [X.].

1, [X.]3 als [X.] zum Schalter [X.], die hinsichtlich des [X.] im erteilten [X.]nspruch 3 beansprucht ist, als auch die nicht dargestellte Variante „Heizkreis parallel zum Schalter [X.]“, die Gegenstand des erteilten [X.]nspruchs 4 ist, lassen den Fachmann ausschließlich an eine Serienschaltung des weiteren steuerbaren Schalters [X.] mit der Primärseite des [X.]s denken.

Fließen des [X.] im eingeschalteten Zustand des Schalters [X.] abgestellt ist, welches mit der einzig ([X.]ur 1) dargestellten Serienschaltung des Schalters [X.] mit der Primärwicklung des [X.] verwirklicht ist.

Und nur für diese Serienschaltung entnimmt der Fachmann auch ohne weiteres den von der [X.] zum Hilfsantrag V erläuterten Vorteil einer einfach und präzise darzustellenden Heizleistungsregelung ohne Rückführung.

eingeschalteten Zustand des Schalters [X.] nun eine besondere Bedeutung zukommt, richtet sich das [X.]ugenmerk des Fachmanns in besonderer Weise darauf, was im eingeschalteten Zustand in der beschriebenen Schaltung gemäß [X.]ur 1 und aufgrund der Signalverläufe in [X.]ur 2 abläuft und nicht darauf, mit welchen nicht dargestellten und auch in den erteilten [X.]nsprüchen nicht beanspruchten Schaltungsalternativen Merkmal [X.] möglicherweise noch realisierbar wäre.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag [X.] ist nach alledem unzulässig.

5.3 In den abhängigen [X.]nsprüchen einschließlich der Verfahrensansprüche kann der [X.] nichts erkennen, was selbständig oder in Verbindung mit anderen Merkmalen einen erfinderischen Gehalt hätte. Der [X.] sieht deshalb keine Möglichkeit für den von der Patentinhaberin gewünschten [X.]eilerhalt des Patents auf der Grundlage des [X.] bzw. der [X.] bis [X.].

6. [X.]ufgrund der mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag V vorgenommenen und von der Klägerin nicht mehr angegriffenen Selbstbeschränkung war nur noch die Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche zu prüfen (B[X.]E 51, 45ff. = GRUR 2009, 45, Rn. 67 - Ionenaustauschverfahren).

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag V ist zulässig, weil der Fachmann - nach der Ergänzung des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag [X.] durch das weitere Merkmal 11 - nun auf Vorschaltgeräte beschränkt ist, bei denen der weitere steuerbare Schalter in Serienschaltung mit der [X.] verbunden ist (vgl. [X.]usführungen zum Hilfsantrag [X.]), wie es in der [X.] und auch in den entsprechenden [X.]bschnitten der ursprünglichen [X.]nmeldeunterlagen gemäß EP 0 707 438 [X.] als erfindungszugehörig offenbart ist.

[X.].

Soweit die Beklagte am Ende der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage durch den Vorsitzenden erklärt hat, dass der mit Eingabe vom 26. Juni 2012 gestellte [X.]ntrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aufrecht erhalten werde, war diesem nicht nachzukommen.

Für die [X.]nordnung des Sachverständigenbeweises bedarf es keines ausdrücklichen [X.]ntrags, da das Gericht gem. § 99 [X.]bs. 1 [X.] i. V. m. § 144 ZPO die Begutachtung durch einen Sachverständigen anordnen kann. Der [X.]ntrag des [X.]vertreters war daher eher als [X.]nregung zu werten, der im konkreten Fall nicht nachzukommen war.

Eine Begutachtung durch einen Sachverständigen ist nämlich nur dann anzuordnen, wenn die eigene Sachkunde des Gerichts nicht ausreicht, um aus feststehenden [X.]atsachen Wertungen und Schlussfolgerungen zu ziehen, die ein besonderes Fachwissen erfordern. Eigene Sachkunde des [X.]s macht die Einholung eines Gutachtens deshalb entbehrlich. [X.]ufgrund des naturwissenschaftlichen Studiums [X.], das durch praktische Berufserfahrung vertiefte [X.]ezialwissen und die langjährige Erfahrung als Patentprüfer wird diese Sachkunde bei der Berufung zum [X.] unterstellt. Ob das Gericht seine eigene Sachkunde für ausreichend erachtet, liegt dabei grundsätzlich in seinem pflichtgemäßen Ermessen, wobei es ausreicht, wenn auch nur ein Mitglied eines Kollegialgerichtes hinreichende Sachkunde besitzt ([X.], 538, 539 [X.]).

Der [X.]vertreter hat ferner erklärt, dass er bei einer [X.]blehnung der Einholung eines Sachverständigengutachtens die bestehende Sachkunde der [X.]smitglieder erfragen möchte.

Ebenso wenig wie die juristischen Mitglieder des [X.]s über ihren Werdegang [X.]uskunft geben müssen, sind die technischen Mitglieder dazu verpflichtet. Nach einer Entscheidung des [X.] (BGHZ 38, 166, 168 ff. - Kunststoff-[X.]ablett; so auch [X.], 248, 258 - [X.]annungsregler; [X.], 719 f. - Elektroschmelzverfahren) wird mit der Vorschrift des § 65 [X.]bs. 2 Satz 1 [X.] (früher: § 36b [X.]bs. 2 Satz 2 [X.]), nach der die technischen Mitglieder des [X.] "in einem Zweig der [X.]echnik sachverständig" sein müssen, nur festgelegt, unter welchen Voraussetzungen sie zum [X.] beim [X.] ernannt werden können. Sind sie ernannt, so können sie das [X.]amt bei Sachen aus allen Gebieten der [X.]echnik ausüben, nicht etwa nur bei Sachen aus solchen Gebieten, auf denen sie sachverständig im Sinne der vorgenannten Vorschrift sind. Nur ein willkürlicher Verstoß gegen den Geschäftsverteilungsplan kann eine Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des beschließenden Gerichts rechtfertigen ([X.], 719 f. - Elektroschmelzverfahren).

Die Sachkunde der [X.]smitglieder ist im Übrigen trotz eingehender Erörterung des Sach- und Streitstands während der ausführlichen Erörterungen an zwei aufeinanderfolgenden Sitzungstagen nicht substantiiert in Frage gestellt worden.

Der [X.]vertreter hat lediglich die Erwartung geäußert, dass ein Sachverständiger zum von den Parteien vorgetragenen Verständnis einer bestimmten Druckschrift dezidiert den Standpunkt einer der Parteien ergreifen werde, was der [X.] nicht ausdrücklich getan habe. § 139 [X.]bs. 2 ZPO [X.] i. V. m. § 99 [X.]bs. 1 gebietet die Gewährleistung eines fairen Verfahrens mit einer sachgerechten Entscheidung und soll [X.] vermeiden.

Im Verfahren mit mehreren Beteiligten ist die [X.]ufklärungs- und Hinweispflicht aber durch die Pflicht zur Unparteilichkeit und Gleichbehandlung der Parteien begrenzt (vgl. [X.] in [X.], Patentgesetz, 8. [X.]uflage, Einleitung Rn. 104 [X.]). Hinweise müssen konkret und unmissverständlich sein, allerdings sind gegenüber anwaltlich vertretenen Parteien geringere [X.]nforderungen zu stellen als gegenüber nicht anwaltlich vertretenen Parteien. Weitergehende [X.]nleitungen zur Gestaltung eines beschränkten Patents zur Vermeidung einer vollständigen Vernichtung durch das Gericht liefen der [X.]rbeitsteilung zwischen den [X.] und der richterlichen Neutralität zuwider ([X.] in [X.], ZPO, 29. [X.]uflage, § 139 Rn. 12 a). [X.]uch für eine nähere Prüfung von [X.]mts wegen besteht insoweit kein [X.]nlass ([X.], 309, Rn. 42 - Schussfädentransport).

[X.] (bereits mit dem [X.], darüberhinaus ausführlich in der zweitägigen mündlichen Verhandlung) und den Hinweisen zur Gewährbarkeit der Patentansprüche war den [X.]nforderungen des § 139 [X.]bs. 2 ZPO vollumfänglich genügt.

V.

[X.]ls Unterlegene in Bezug auf den beschränkten Hauptantrag und die [X.] - [X.] hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 84 [X.]bs. 2 S. 2 [X.] i. V. m. § 91 [X.]bs. 1 Satz 1 ZPO zu tragen. In Bezug auf Hilfsantrag V, mit dem die Beklagte erfolgreich war, ergibt sich die Kostenfolge zu Lasten der [X.], obwohl insoweit eine [X.]eilklagerücknahme erfolgt ist.

Wird das Streitpatent nämlich erstmals im Verlauf des [X.]s mit neu gefassten Patentansprüchen beschränkt verteidigt und erklärt sich der Kläger hiermit sofort einverstanden, so trägt nicht der Kläger entsprechend den Kostengrundsätzen der §§ 91 ff., 269 [X.]bs. 3 S. 2 ZPO die insoweit anfallenden Verfahrenskosten, sondern der Beklagte aufgrund der gemäß § 84 [X.]bs. 2 Satz 2 [X.] heranzuziehenden [X.] (B[X.]E 51, 45 ff. = GRUR 2009, 45, Rn. 73 - Ionenaustauschverfahren).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 [X.]bs. 1 [X.], § 709 ZPO.

Meta

4 Ni 3/11 (EP)

28.06.2012

Bundespatentgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

§ 91 Abs 1 S 1 ZPO § 269 Abs 3 S 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 28.06.2012, Az. 4 Ni 3/11 (EP) (REWIS RS 2012, 5182)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5182

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung


19 W (pat) 44/17 (Bundespatentgericht)

Patentbeschwerdeverfahren – "Auswerteanordnung" – zur öffentlichen Zugänglichkeit eines auf einem Server im Internet eingestellten Benutzerhandbuches


4 Ni 19/21 (EP) verb. mit 4 Ni 21/21 (EP) (Bundespatentgericht)

Patentnichtigkeitsverfahren - "Einrichtung zum Betreiben eines LED-Moduls" – unzulässige Erweiterung – unzureichende Offenbarung der Erfindung …


19 W (pat) 5/16 (Bundespatentgericht)

Patentbeschwerdeverfahren – "Elektromotor, insbesondere polumschaltbarer Motor, Verfahren zum Betreiben eines Elektromotors und Elektromotor" – zum …


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