Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2007, Az. 3 StR 100/07

3. Strafsenat | REWIS RS 2007, 4388

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[X.] vom 3. April 2007 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung

- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 2007 einstim-mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Dezember 2006 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Entgegen den Ausführungen der Revision und des [X.] ist das Rechtsmittel in der Berufungsinstanz nicht auf den Strafausspruch, sondern auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden (vgl. Protokoll der Berufungshauptverhandlung vom 7. September 2006). Es kann offen bleiben, ob die vorgenommene Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch wirksam war oder nicht, da der Angeklagte jedenfalls durch den erfolgten Freispruch nicht beschwert ist. Damit kommt es auch nicht auf die Rechtsfrage an, ob und wie sich nach einem in [X.] erwach-senen Schuldspruch eine nachträglich ergebende Schuldunfähigkeit auswirken kann (vgl. BGHSt 7, 283, 286; 14, 30, 36; [X.] 1959, 305). Da die Berufung ausdrücklich auf den Rechtsfolgenausspruch be-schränkt worden war und eine Maßregel nach § 63 StGB nicht [X.] 3 - keit voraussetzt, sondern auch bei - positiv festgestellter - verminderter Schuld-fähigkeit nach § 21 StGB angeordnet werden kann, hätte die [X.] [X.] auch dann verhängen können und müssen, wenn es von einem in Teil-rechtskraft erwachsenen Schuldspruch ausgegangen wäre. Dass die Voraus-setzungen wenigstens des § 21 StGB vorlagen, ist dem Zusammenhang der Urteilsgründe, die freilich eine ausdrückliche Feststellung vermissen lassen, noch hinreichend zu entnehmen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die [X.] rechtsfehlerhaft von der Aufhebung der Einsichts- und Steue-rungsfähigkeit ausgegangen ist. Bei fehlender Einsichtsfähigkeit ist kein Raum mehr für die Prüfung der Steuerungsfähigkeit, wie der [X.] dargelegt hat. [X.] [X.]

Meta

3 StR 100/07

03.04.2007

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2007, Az. 3 StR 100/07 (REWIS RS 2007, 4388)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4388

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