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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:131216BANWZ.BRFG.56.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 56/16
vom
13. Dezember 2016
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen
Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-
2
-
Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch die Präsidentin des [X.] [X.] am 13. Dezember 2016
beschlossen:
Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das
Zulassungsverfahren wird auf 50.000
t-gesetzt.
Gründe:
Nachdem der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des [X.] vom 2. September 2016 zurückgenommen hat, ist das Zulassungsverfahren entsprechend §
92 Abs.
2 VwGO einzustellen.
Die nach §
112e Satz
2 BRAO, §
126 Abs.
3 Satz
2 VwGO veranlasste Kostenentscheidung folgt aus §
112c Abs.
1 Satz
1 BRAO, §
155 Abs.
2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §
194 Abs.
2 BRAO.
Diese Entscheidung trifft gemäß §
112e Satz
2 BRAO, §
125 Abs.
1 Satz
1 i.V.m. §
87a Abs.
1 VwGO die Vorsitzende.
[X.]
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 02.09.2016 -
AGH 15/15 (I) -
1
2
3
Meta
13.12.2016
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2016, Az. AnwZ (Brfg) 56/16 (REWIS RS 2016, 889)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 889
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